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    Weitere Entscheidungen zu IFRS 9 im Juli-Meeting des IASB

    Das IASB hat in seinem Meeting am 18.07.2012 mehrere Fragestellungen im Zusammenhang mit IFRS 9 diskutiert.

    Im Zusammenhang mit IFRS 9 Phase 1 “Classification and Measurement” hat das IASB die folgenden vorläufigen Entscheidungen getroffen:

    • Nach IFRS 9 sind finanzielle Vermögenswerte bei Änderung des Geschäftsmodells umzuwidmen. Das IASB hat entschieden, dass diese Umwidmungsvorschrift auch für die sogenannte dritte Kategorie Fair Value through Other Comprehensive Income (FVOCI) gilt. Die bilanziellen Folgen einer Umwidmung in die bzw. aus der Bewertungskategorie FVOCI sind wie folgt:
      • Im Falle eine Umwidmung aus FVOCI in FV through P&L (FVPL) sind die bis zum Umwidmungszeitpunkt im OCI erfassten Fair Value-Änderungen in die GuV (P&L) umzubuchen.
      • Im Falle einer Umwidmung vom FVPL in FVOCI sind ab dem Umwidmungszeitpunkt alle Fair Value-Änderungen im OCI zu erfassen.
      • Im Falle einer Umwidmung von Amortised Cost (AC) in FVOCI ist im Umwidmungszeitpunkt der Fair Value anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zu den fortgeführten Anschaffungskosten (AC) ist im OCI zu erfassen.
      • Im Falle einer Umwidmung von FVOCI in AC sind die bis zum Umwidmungszeitpunkt im OCI erfassten Fair Value-Änderungen gegen den finanziellen Vermögenswert auszubuchen, sodass die Bewertung mit den AC erfolgt.
    • Die durch IFRS 9 in IFRS 7 aufgenommenen verpflichtenden Anhangangaben zu Umwidmungen werden auf jene Umwidmungen in die bzw. aus der Bewertungskategorie FVOCI ausgeweitet.

    Im Zusammenhang mit IFRS 9 Phase 2 “Impairment” hat das IASB die folgenden vorläufigen Entscheidungen getroffen:

    • Das vorgeschlagene Impairmentmodell (3 Bucket Approach) ist auch auf unwiderrufliche Kreditzusagen und Finanzgarantien anzuwenden.
    • Der Zeithorizont für die Expected Loss-Ermittlung von unwiderruflichen Kreditzusagen ist die maximale vertragliche Laufzeit, in der das bilanzierende Unternehmen einem Bonitätsrisiko ausgesetzt ist.
    • Zur Berücksichtigung der Unsicherheit bei der Ermittlung des Exposure at Default (EAD) von unwiderruflichen Kreditzusagen (teilweise als “Credit Conversion Factor” bezeichnet), ist bei der Berechnung des Lifetime Expected Loss der Zeithorizont zugrunde zu legen, der für die Expected Loss-Ermittlung zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass der Credit Conversion Factor für unwiderrufliche Kreditzusagen, die Bucket 2 oder 3 zugeordnet sind, für die gesamte Restlaufzeit zu ermitteln ist.
    • Zur Ermittlung der Expected Losses für unwiderrufliche Kreditzusagen und Finanzgarantien ist zur Diskontierung ein Diskontfaktor heranzuziehen, der den aktuellen Marktzins berücksichtigt und – in dem Umfang, in dem dies nicht im Rahmen der Bestimmung der erwarteten Cashflows der Fall ist – das für die betrachteten Cashflows spezifische Risiko. Dies ähnelt dem heutigen Vorgehen. Es besteht damit keine Wahlmöglichkeit wie sie aktuell für den Diskontfaktor zur Expected Loss-Ermittlung von Krediten vorgeschlagen ist; dort kann ein Diskontfaktor zwischen dem risikolosen Marktzins und dem ursprünglichen Effektivzins gewählt werden.
    • Die Expected Losses für unwiderrufliche Kreditzusagen und Finanzgarantien sind als Verbindlichkeit auf der Passivseite auszuweisen.
    • Über die Frage der Erfassung von Zinsen für unwiderrufliche Kreditzusagen wird nicht im Rahmen des IFRS 9-Projektes entschieden. Dies wird im Rahmen des Revenue Recognition-Projekts diskutiert.
    • Zu den vom Staff vorgeschlagenen Impairment-bezogenen Anhangangaben (Agenda Paper 5A) gab es aus dem IASB zahlreiche Anmerkungen, die nun vom Staff umgesetzt werden.

    Das IASB setzt seine Beratungen zu den Phasen 1 und 2 des IFRS 9 am 20.07.2012 fort.

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