Änderungen im Meldewesen (Teil 2)
Änderungen bei den Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Im Rahmen der Gründung von Instituten ist auch weiterhin das Thema der AWV-Meldepflicht zu beachten. In diesem Bereich wird es bereits ab Juli 2013 weitreichende Änderungen geben.
So wird zukünftig die Einreichung der AWV-Meldungen nur noch auf elektronischem Wege möglich sein. Außerdem erweitert sich der Meldeinhalt, um dem erhöhten Informationsbedarf auf nationaler und internationaler Ebene gerecht werden zu können. Ebenso wird es bei den zur AWV-Meldung Verpflichteten Änderungen geben.
Weiterhin bleiben die Nichtabgabe, die verspätete Abgabe und die Abgabe nicht korrekter bzw. unvollständiger AWV-Meldungen als Ordnungswidrigkeit bußgeldbehaftet.
Erweiterte Meldeverpflichtungen durch die Finanzinformationenverordnung
Bereits im Rahmen der Gründung eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts muss sich aus der einzureichenden Antragsdokumentation die ordnungsgemäße Einhaltung der Meldevorschriften ergeben. Das bedeutet, dass man sich mit den in Deutschland geltenden Meldevorschriften frühzeitig auseinander setzen sollte. Die Befassung mit den Meldevorschriften ist grundsätzlich auch sogenannten EU-Zweigniederlassungen gemäß § 53b Kreditwesengesetz ratsam, da diese ebenfalls in einem gewissen Umfang regulatorische Meldungen abgeben müssen.
Durch die Einführung bzw. Implementierung des CRD IV Paketes wird es auch zu umfangreichen Änderungen im regulatorischen Meldewesen kommen. Davon betroffen sind zum Beispiel die quartalsweise einzureichenden sogenannten Monatsausweise (in Zukunft Finanzinformationen) gemäß § 25 Kreditwesengesetz.
Der Deutsche Bundestag hat am 28. Februar 2013 das Hochfrequenzhandelsgesetz in 2./3. Lesung beschlossen. Durch das neue Gesetz wird die Definition des Eigenhandels im KWG um den Hochfrequenzhandel erweitert. Ferner werden organisatorische und verhaltensbezogene Pflichten formuliert.
Durch die erweiterte Definition fallen alle Hochfrequenzhändler unter die Aufsicht der BaFin und benötigen eine Lizenz nach § 32 KWG. Dies gilt neben unmittelbaren auch für mittelbare Handelsteilnehmer, z.B. solche, die die Infrastruktur eines inländischen Kreditinstituts nutzen.
Besonders zu beachten ist, dass Eigenhändler nach derzeitiger Rechtslage den Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften des KWG unterliegen und somit der Hochfrequenzhandel künftig mit Eigenkapital unterlegt werden muss.
Das Gesetz sieht Übergangsvorschriften für inländische Unternehmen, die durch die Ausdehnung des Eigenhandelsbegriffs zum Finanzdienstleistungsinstitut werden, von 6 Monaten vor, wenn sie einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 KWG stellen. Für ausländische Unternehmen gilt eine Übergangsvorschrift von 9 Monaten.
Outsourcing von Aufgaben durch einen AIFM
Während sich der letzte Beitrag mit den notwendigen finanziellen Mitteln befasste, über die ein AIFM für die Erteilung einer Erlaubnis durch die BaFin verfügen muss (siehe unten), beschäftigt sich der vorliegende Beitrag damit, inwieweit ein AIFM bereits im Rahmen der Durchführung des Erlaubnisverfahrens (und später im Rahmen seiner Tätigkeit) Auslagerungen vornehmen kann.
Das Outsourcing von Aufgaben eines AIFM ist grundsätzlich möglich, soweit die Auslagerungsstruktur aus objektiven Gründen gerechtfertigt werden kann und bestimmte weitere Voraussetzungen, wie etwa ein schriftlicher Vertrag, vorliegen.
1. Blog – Beitrag deutsch
Aktuell werden die Zugangsvoraussetzungen für Anbieter aus Drittstaaten wie etwa der Schweiz im Rahmen der nationalen Gesetzgebung festgelegt, was zu nationalen Unterschieden bezüglich der erforderlichen Zugangsvoraussetzungen (beispielsweise Lizensierung) führt.
Im Rahmen der Überarbeitung der Finanzmarktrichtlinie soll zukünftig auch der Marktzugang von Anbietern von Wertpapierdienstleistungen aus Drittstaaten EU-weit einheitlich geregelt werden. Bei Vertrieb an Privatkunden und gekorene professionelle Kunden (das sind Privatkunden, die beantragt haben, als professionelle Kunden behandelt zu werden) wird zukünftig voraussichtlich die Gründung einer Zweigniederlassung in der EU erforderlich. Ein rein grenzüberschreitender Vertrieb an Privatkunden ohne physische Präsenz in einem Mitgliedstaat scheidet daher voraussichtlich zukünftig aus.
Für den Geschäftsbetrieb erforderliche finanzielle Mittel
Wie bereits in dem Beitrag von Juni 2012 (siehe unten) erwähnt, werden ab Juli 2013 alle kollektiven Anlagemodelle, die nicht bereits der OGAW-Richtlinie [Richtlinie zur Regulierung von Organismen für gemeinsame Anlage in Wertpapieren, RL 2009/65/EG] unterfallen, durch die AIFMD reguliert werden. Auch Manager sogenannter „alternativer“ Fonds wie z.B. von Private Equity Fonds oder Hedgefonds werden daher grundsätzlich für ihre Tätigkeit eine Lizenz benötigen.
Es gibt zahlreiche Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen, damit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine AIFM-Lizenz erteilt. Eine dieser Voraussetzungen davon ist das Vorhandensein ausreichender Mittel.
Der Gründung einer neuen Förderbank stehen viele Herausforderungen bevor, besonders in den Ländern, die von der Unterstützung einer solchen Institution den größten Nutzen ableiten könnten. Hieraus resultiert eine hohe Nachfrage nach innovativen Lösungen in diesem Bereich, insbesondere von den Regierungen der Schwellen- und Entwicklungsländern. Das oft schlechte Länderrating stellt ein unüberwindbares Hindernis für die Refinanzierungsstrategie dar und hindert somit die Gründung einer geschäftsfähigen Bank. Innovative Strategien zur Erzielung von optimalen Refinanzierungskonditionen durch Besicherung bieten hierfür Lösungsmöglichkeiten.
Um die Unabhängigkeit von Förderbanken- und Länderrating zu ermöglichen kann die Besicherung der Refinanzierung durch Bodenschätze, insbesondere der Zahlungsströme aus Exportaktivitäten dieser, zielführend sein. Durch die Zwischenschaltung einer dritten Partei, können Staaten Bodenschätze als Besicherungsinstrument einsetzen ohne diese verkaufen zu müssen.
- Professionalisierung von Finanzdienstleistungen -
Um heute Finanzdienstleistungen anbieten zu können, benötigen Unternehmen in der Regel eine Banklizenz und sind somit der BaFin zur Aufsicht unterstellt. Jedoch gibt es auch Finanzdienstleistungsgeschäfte, die von der Aufsicht freigestellt werden können und die somit nicht lizenzierungspflichtig sind. Diese Geschäfte, welche auch als „Financing Without a Bank“ bezeichnet werden können, sind oftmals Hilfs- bzw. Nebengeschäfte der Unternehmen, die als Komplementärleistung zum Hauptgeschäft angeboten werden können. Inwiefern eine Freistellung der Erlaubnispflicht möglich ist, hängt von dem Geschäftsumfang des jeweiligen Unternehmens ab.
- Externe Einflussfaktoren für die Entscheidung zur Bankgründung -
Industrieunternehmen spielen mit dem Gedanken eine eigene Bank zu gründen oder haben bereits eine Bank gegründet. Die Motive eine Bank zu gründen, können jedoch ganz unterschiedlicher Natur sein.
Mit der Gründung einer eigenen Bank kann ein Unternehmen neue Finanzierungsmodelle schaffen, sei es intern oder auch extern für Kunden und Lieferanten. Die Angebotspalette entspricht nicht immer den Wünschen bzw. Anforderungen der Unternehmen, so dass mittels einer eigenen Banklizenz unternehmensspezifische Produkte und Dienstleistungen konstruiert werden können. Durch eine eigene Banklizenz erhalten Unternehmen mit einem hohen Refinanzierungsbedarf gegebenenfalls Zugang zu zinsgünstigen EZB-Krediten. Darüber hinaus besteht auch die Option Liquiditätsreserven und Vermögen rentabel anzulegen. Somit können sich durch eine eigene Banklizenz neue Wertschöpfungsmöglichkeiten für ein Unternehmen ergeben.
Ab sofort stellt PwC im Rahmen des CIS Client Information System unsere Publikation ”Banking Business in Germany“ auch als Online-Kommentierung (“Onko“) zur Verfügung.
“Banking Business in Germany”, seit Mai auch als E-Book erhältlich, bietet im Onko-Format folgende Vorteile: