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Bankgründung FS

Erlaubnispflicht für Dachfonds

Herbert Zerwas

Durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts gelten ab dem 1. Juni 2012 auch Anteile an geschlossenen Fonds als Finanzinstrumente.

Durch diese Gesetzesänderung kann es bei bestimmten Fallkonstellationen zur Erlaubnispflicht nach dem KWG kommen. Wenn beispielsweise Dachfonds in geschlossene Fonds investieren, kann Anlageverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG) vorliegen. Nach Ansicht der BaFin soll die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 20 KWG nicht greifen. Ferner kann durch die Investition in geschlossene Fonds der Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) vorliegen.

Falls die BaFin ihre Rechtsauffassung nicht ändert, wäre bis Ende 2012 eine Erlaubnis nach § 32 KWG als Finanzdienstleistungsinstitut zu beantragen.