PwC

Blickpunkt Osteuropa

      Blickpunkt Osteuropa

        Steuerliche Behandlung von „Incentives“


        Der Standpunkt der Steuerbehörden hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von sogenannten „Incentives“ ist jetzt klar formuliert.

        Incentives (Prämien, Bonuszahlungen und andere Leistungsprämien), die an Vertriebshändler erfolgen, können als abziehbare Marketingaufwendungen behandelt werden und unterliegen der gesetzlichen Umsatzsteuer.

        Änderungen des Anmeldeverfahrens von Umsatzsteuervoranmeldungen im elektronischen Register


        Mit der Anordnung Nr. 278 vom 11. März 2013 ergänzte die Hauptsteuerbehörde die Regelungen von Umsatzsteuervoranmeldungen im elektronischen Register (genehmigt durch Anordnung Nr. 446 vom 21. Juni 2012) wie folgt:

        Werden von nun an landwirtschaftliche Produkte, Waren oder Dienstleistungen anstelle der Mietzahlung an Landbesitzer geliefert oder zur Verfügung gestellt, dann muss, den obigen Änderungen entsprechend, bei der Anmeldung dieses Umsatzsteuervorgangs der Code 117-1-4 zur Vervollständigung des Abschnitts „Steuerkennziffer und Name des Käufers“ im elektronischen Register angegeben werden.

        Die Bestimmungen der Anordnung traten am 29. März 2013 in Kraft.

        Profitieren Sie vom neuen Freibetrag auf Sozialabgaben?


        Die bereits bestehenden Vergünstigungen in Bezug auf die Abführung von Sozialabgaben nach dem so genannten „Karrier-Hid“-Programm („Karriere Brücke“) und die Vergünstigungen für Angestellte in Teilzeit bleiben nach wie vor mit denselben Bedingungen in Kraft.

        Seit dem Jahr 2013 können Steuerpflichtige aufgrund eines neuen Freibetrages auf Sozialabgaben die Steuerbelastung auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verringern, ohne weitere Voraussetzungen dafür erfüllen zu müssen. Der Handlungsplan der ungarischen Regierung zur Arbeitsplatzsicherung bietet ab 2013 die Möglichkeit, den Freibetrag zu nutzen. Demnach können Unternehmen den Freibetrag für diejenigen Arbeitnehmer nutzen, die einer Personengruppe mit niedriger Beschäftigungsquote angehören. Die Vergünstigungen werden somit für die Erhaltung bestehender Arbeitsplätze sowie für die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei Unternehmen, die Arbeitnehmer aus auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personengruppen einstellen, genutzt.

        Eine neue Richtlinie regelt den Informationsaustausch zwischen Tschechien und ausländischen Steuerverwaltungen


        Die EU hat eine Richtlinie zur administrativen Zusammenarbeit in Steuersachen veröffentlicht. Diese stellt die rechtliche Grundlage für den zwischenstaatlichen Informationsaustausch zwischen der tschechischen Steuerverwaltung und den entsprechenden ausländischen Behörden dar. Die Richtlinie ist seit 1. Januar 2013 in Kraft. Sie wird weiterhin durch die Doppelbesteuerungsabkommen sowie durch die Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen ergänzt.

        Die tschechische Steuerverwaltung hat die Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen insbesondere mit solchen Staaten unterzeichnet, die niedrige Steuersätze und ein striktes Bankgeheimnis (sogenannte „Steueroasen“) besitzen, so dass die Steuerverwaltung finanzielle Informationen aus diesen Ländern über die Steuerpflichtigen erhalten kann. Bisher hat Tschechien Abkommen mit den folgenden Ländern unterzeichnet: Britische Jungferninseln, Jersey, Bermuda-Inseln, Insel Man, Guernsey sowie San Marino (Abkommen sind bereits in Kraft getreten), den Kaimaninseln und Sint Maarten (Abkommen sind bereits unterzeichnet).

        Neuer Quellensteuersatz für Ansässige aus Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen oder ein anderes vertragliches Abkommen existiert


        Für Steuerpflichtige, die als Ansässige sogenannter nicht-vertraglicher Staaten gelten, wurde der Quellensteuersatz für in Tschechien erzieltes Einkommen zum 1. Januar 2013 auf 35 % festgesetzt. Andere Steuerpflichtige unterliegen einem Satz von 15 % oder, entsprechend dem jeweiligen DBA, einem niedrigeren Satz.

        Ein nicht-vertraglicher Staat ist ein Staat, der entweder kein Mitglied der EU oder kein Teil des Europäischen Wirtschaftsraums ist. Ein Staat oder ein Rechtsgebiet gilt auch dann als nicht-vertraglich, wenn die tschechische Republik mit diesem  nicht mindestens einen der folgenden Verträge bzw. eines der folgenden Abkommen unterzeichnet hat: Doppelbesteuerungsabkommen, Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen oder einen multilateralen Vertrag hinsichtlich Steuerangelegenheiten.

        Verschiedene Änderungen bei den ukrainischen Steuergesetzen


        Der Präsident hat ein Gesetz zur Einführung mehrerer Änderungen des Steuergesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2013 unterzeichnet. Die wichtigsten Änderungen sind:

         

        • Die folgenden Gebühren oder Steuern wurden erhöht: Gebühr für die Erstanmeldung eines Fahrzeugs, Grundsteuer für Grundstücke ohne einen bestimmten Wert, Zahlungen für die Nutzung von Boden (ausgenommen Boden der zur Gewinnung von Bodenschätzen genutzt wird), Ökosteuer, Gebühren für die Nutzung von Radiofrequenzen, Zahlungen für die besondere Nutzung von Wasser, Zahlungen für die besondere Nutzung von Waldbeständen, Mehrwertsteuer für Tabakprodukte (die Mehrwertsteuer für Alkohol wird ebenfalls erhöht, allerdings erst zum 1. April 2013).

         

        Änderung des usbekischen Steuergesetzes zum 1. Januar 2013


        Kraft Gesetzes Nr. ЗРУ-343 vom 25. Dezember 2012 wurden zum 1. Januar 2013 einige Änderungen bei den steuerlichen Vorschriften eingeführt. Hier sind die wichtigsten Änderungen:

         

        Einkommensteuer

         

        • Zum Zweck der Einkommensteuerberechnung und der Ermittlung von persönlichen Freibeträgen auf der Grundlage des monatlichen gesetzlichen Mindestlohns, soll in Zukunft der jährlich festgelegte Mindestlohn (gültig seit dem 1. Januar eines jeden Jahres) nach Art. 186 angewendet werden. Zuvor war es zu unterjährigen Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gekommen, wodurch Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern finanzielle Unterstützung oder Geschenke zukommen ließen, gezwungen waren, zum Jahresende eine Neuberechnung der Einkommensteuer und der anwendbaren Freibeträge durchzuführen.

        Rumänien – Option für ein Verfahren zur jährlichen Veranlagung zur Körperschaftsteuer (Antrag 012)


        Die präsidiale Anordnung Nr. 1994/2012 wurde am 7. Januar 2013 veröffentlicht. Hiernach wird der Inhalt des neuen Antragsformulars 012 – „Benachrichtigung hinsichtlich Änderungen des jährlichen / vierteljährlichen Verfahrens zur Erklärung und Zahlung der Körperschaftsteuer“ festgelegt.

        Die Möglichkeit der jährlichen Veranlagung zur Körperschaftsteuer gibt es seit dem 1. Januar 2013. Unternehmen, die von der bisherigen vierteljährlichen Veranlagung in die jährliche Veranlagung wechseln wollen, können hierfür ein neues Antragsformular 012 bei den Steuerbehörden einreichen.

        Die Möglichkeit des Wechsels für das laufende Jahr endet jeweils am 31. Januar des Kalenderjahres, für das der Steuerpflichtige das jährliche System anwenden möchte.

        Änderungen des litauischen Umsatzsteuergesetzes


        Die Anwendung ermäßigter Umsatzsteuersätze für die Lieferung von Fernwärme und Medikamenten wurde bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

        Am 1. Januar 2013 traten ferner ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 9 % für wiederkehrende Publikationen sowie für nationale öffentliche Verkehrsmittel und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % für technische Hilfsmittel für Behinderte und entsprechende Reparaturdienstleistungen in Kraft.

        Die Voraussetzung für die Geltendmachung von Vorsteuer, wonach zunächst die tatsächliche Zahlung der Umsatzsteuer nachgewiesen werden musste, wurde abgeschafft (Änderung von Art. 65 V Umsatzsteuergesetz).

        Estland – Änderungen der ESt, USt sowie der Sozialversicherungsbeiträge für 2013


        Einkommensteuer 2013

        Seit 1. Januar 2013 gelten Änderungen beim Einkommensteuergesetz. Demnach haben nichtansässige Steuerpflichtige, die weniger als 75 % ihrer steuerpflichtigen Einkünfte in Estland erzielen, nur noch Anspruch auf die Anwendung persönlicher Steuerfreibeträge oder -ermäßigungen im Verhältnis zwischen ihren estnischen Einkünften zu ihren Gesamteinkünften.

        Zuvor gab es zwar keine proportionale Beschränkung der Anwendung persönlicher Steuerfreibeträge oder -ermäßigungen. Allerdings war Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit, dass der Steuerpflichtige in keinem anderen Staat persönliche Steuervorteile erhalten hatte. Die jetzige Regelung beruht auf dem EuGH Urteil im Vertragsverletzungsverfahren C-39/10 (EU Kommission gegen Estland).

         

        Sozialversicherungsbeiträge 2013