Obwohl die CRD IV und CRR noch nicht final vorliegen, hat die Bundesregierung bereits Mitte 2012 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des CRD IV Pakets (CRD IV-Umsetzungsgesetz) vorgelegt. Hintergrund für diesen “frühen” Gesetzesentwurf war, dass die Bundesregierung davon ausging, dass die CRD IV und CRR bereits zum 01. Januar 2013 in Kraft treten sollen. Aufgrund der doch länger andauernden Verhandlungen und Diskussionen um diese Reformvorschläge auf europäischer Ebene, konnte erst im April 2013 eine Zustimmung im Europäischen Parlament erzielt werden (vgl. Regulatory-Blog Beitrag: “CRR & CRD IV – Verabschiedung im Europa-Parlament” vom 17.04.2013) und das Inkrafttreten der Regelungen verschiebt sich voraussichtlich auf den 01. Januar 2014.
Regulatory Blog
Die Finalisierung der CRD IV/CRR rückt näher. Am 16. April 2013 hat das EU Parlament über die nahezu finale Version der CRR und CRD IV abgestimmt (siehe dazu Regulatory Blog-Beitrag: “CRD IV und CRR – Verabschiedung im Europaparlament” vom 17.04.2013). Damit hat die Europäischen Aufsichtsbehörde European Banking Authority (EBA) eine belastbare Rechtsgrundlage für die Entwicklung der nach der CRR und CRD IV geforderten technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards (RTS & ITS) geschaffen. Im Rahmen einer Konsultationsphase erhalten interessierte Parteien Gelegenheit, zu den Entwürfen der technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards Stellung zu nehmen. Nach Abschluss der Konsultation und unter Einbindung des EU Parlaments treten die Standards in Kraft, wenn sie von der EU-Kommission mittels Verordnung oder Beschluss erlassen wurden. Danach sind die Standards unmittelbar gültiges Recht in jedem EU Staat. Anders als heute bedeutet das eine weitgehende Harmonisierung der Regularien über das sogenannte Single Rulebook.
Das Reformpaket CRD IV ist am 16.04.2013 mit großer Mehrheit im Europäischen Parlament angenommen worden. Damit ist nach langen Verhandlungen der neue einheitliche gesetzliche Rahmen für Banken in Europa abgesteckt.
Im Wesentlichen wurden die in den vorangegangen Trilogverhandlungen zwischen Vertreter des EU-Parlament, EU-Kommission und Europäischem Rat erzielten Einigungen übernommen. Unter anderem haben die schrittweisen Übergangsfristen (siehe auch Blog-Beitrag: “CRD IV und Single Rule Book (CRR) – Nahezu final!” vom 28.03.2013) bezüglich Liquidity Coverage Ratio bis 2018 mit der Option einer Verschiebung auf 2019 in den finalen Text Eingang gefunden.Zudem werden ab 2015 die Banken ihre Leverage Ratio offenlegen müssen. Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die jetzt beschlossenen Regelungen zu den Bonuszahlungen. Das Verhältnis von Fixgehalt und variablem Bonus soll das Verhältnis 1:1 nicht übersteigen. Es kann nur dann auf die maximal doppelte Summe erhöht werden, wenn die Aktionäre mehrheitlich zustimmen.
Die European Banking Authority (EBA) hat am 11.03.2013 ein Konsultationspapier zu den “Draft Regulatory Standards (RTS) on the content of recovery plans under the draft directive establishing a framework for the recovery and resolution of credit institutions and investment firms” veröffentlicht. Die Konsultationsfrist läuft noch bis zum 11. Juni 2013.
Hintergrund
Bereits im Juni 2012 hatte die Europäische Kommission einen Vorschlag für einen Gesetzesrahmen zur Bankenwiederherstellung und Bankenabwicklung vorgelegt (Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – Recovery and Resolution Directive – RRD). Kernpunkte des Richtlinienvorschlags waren zum einen die Verpflichtung der Institute, Präventionsmaßnahmen durch Sanierungs- und Abwicklungspläne zu treffen, zum anderen die frühzeitige Interventionsbefugnisse öffentlicher Stellen, um finanzielle Schwierigkeiten schon im Keim abzuwenden (zu den weiteren Einzelheiten unser Blog-Beitrag vom 10.07.2012: “Neue EU-Vorschläge zur Bankenrettung: Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Banken“).
Nach der politischen Einigung des Rates am 21. März 2013, liegt seit dem 26. März 2013 die nahezu finale Version der CRR und CRD IV (die aktuellen Entwürfe von CRR-E und CRD IV-E sind unter den Dokumentennummern 7747/13 und 7747/13 COR 1 (CRR-E) sowie 7746/13 (CRD IV) abrufbar) vor, über die das EU Parlament voraussichtlich am 17. April 2013 abstimmen wird. Im Anschluss wird der Rat den Rechtssetzungsvorschlag annehmen und die dann finalen Regelungen der CRR bzw. CRD IV sind sodann im Amtsblatt der EU zu veröffentlichen. Die CRR und CRD IV sollen zum 1. Januar 2014 in Kraft treten. Gemäß verschiedener Übergangsregelungen sollen die Anforderungen der CRR spätestens ab dem 1. Januar 2019 voll anwendbar sein.
Die Bundesregierung hat am 04.03.2013 den Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen (BT- Drucksache 17/12601) beschlossen. Die Vorlage umfasst drei Regelungsbereiche:
- Regelungen zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten
- Vorgaben zur Abschirmung von Risiken
- Regelungen zur Strafbarkeit im Risikomanagement
Die vorgesehenen Neuerungen führen zu Änderungen des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Hintergrund
Die frühzeitige Beschäftigung mit einem Krisenfall mittels Sanierungsplänen sowohl auf Seiten der Banken als auch auf Seiten der Aufsichtsbehörden steht im Mittelpunkt verschiedener Initiativen auf unterschiedlichen Ebenen nationaler und europäischer Art (dazu der Regulatory Blog Beitrag: “Rundschreiben zu Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen (MaSan): Krisenmanagement für den Fall der Fälle” vom 20.11.2012 verwiesen.
Die European Banking Authority (EBA) hat am 20. Dezember 2012 ein Update zu den Reportinganforderungen für die Leverage Ratio veröffentlicht. In dem Dokument verarbeitet die EBA Feedbacks zu ihrer Konsultationsanfrage zu den Draft Implementing Technical Standards (“ITS”) vom Juni 2012, EBA-CP/2012/06. Obwohl die CRR nach wie vor nicht in ihrer finalen Version vorliegt und die finale Fassung des ITS damit nicht veröffentlicht werden kann, soll dieses Update den aktuellen Stand der Überlegungen zur Leverage Ratio widerspiegeln, um so den Instituten hinsichtlich der Umsetzung der Leverage Ratio eine Hilfestellung zu geben und den Umsetzungsprozess zu vereinfachen. Das Update beinhaltet sowohl eine Überarbeitung des Konsultationspapiers (“Annex III – Feedback Statement to EBA-CP/2012/06“, nachfolgend “Anweisungen”) als auch der dazugehörigen Meldebögen (“Annex IVa – Revised template – Leverage“, nachfolgend “Meldebogen”) und Befüllungshinweise (“Annex IVb – Revised instructions – Leverage“, nachfolgend “Annex IVb”).
Die European Banking Authority (EBA) hat am 22.11.2012 die finalen “Guidelines on the assessment of the suitability of members of the management body and key function holders of a credit institution (EBA/GL/2012/06)” veröffentlicht.
Die europäischen Regulierungsbestrebungen um CRD IV, EMIR, AIFMD etc. werden nun mehr oder weniger parallel auf nationaler Ebene umgesetzt. Entsprechend müssen sich die Institute mit einer ganzen Reihe von Umsetzungs- bzw. Ausführungsgesetzen und Rundschreiben beschäftigen. Gravierende Änderungen im KWG verbunden mit neuen Anforderungen an Risikomanagement und -controlling, Compliance-Funktion, Krisenmanagement und Sanierung stehen an. Daraus ergeben sich höhere Anforderungen an Expertise und Erfahrung des Managements sowie die Überwachungsfunktion durch die Aufsichtsorgane. Neue Pflichten resultieren auch aus der Neukonzeption des Financial Reporting. Anpassungen bei den internen Prozessen stehen im Derivatehandel und Investmentgeschäft durch die Umsetzung von EMIR und AIFMD an. Und die Reform des EU-Bankenmarktes dauert noch an: Mit dem Single Supervisory Mechanism und Vorschlägen des Liikanen-Reports kündigen sich neue Themen an.
Am 18. Dezember 2012 hat das Basel Committe on Banking Supervision ein Konsultationspapier zur Überarbeitung des Verbriefungsregelwerks (Revisions to the Basel Securitisation Framework – consultative document) veröffentlicht. Die Konsultationsphase läuft bis zum 15. März 2013.
Hintergrund
Während die Änderungen am Verbriefungsregelwerk nach dem Ausbruch der Finanzmarktkrise 2009 lediglich “Erste-Hilfe-Maßnahmen” zur Behebung der größten identifizierten Schwächen darstellten, wird mit dem Änderungsvorschlag eine grundlegende Überarbeitung des Verbriefungsregelwerks vorgenommen. Im Laufe der Krise erfolgten in 2009 einerseits Nachjustierungen bei den Risikogewichten, insbesondere für Verbriefungspositionen des Handelsbuchs und Wiederverbriefungspositionen, sowie andererseits eine Reihe von operationellen Anforderungen (due-diligence Anforderungen) und ein Selbstbehalt für Initiatoren von Verbriefungstransaktionen eingeführt. Das eigentliche Defizit, nämlich das blinde Vertrauen auf externe Ratings, wurde mit den damaligen Änderungen nicht behoben. Dies soll nun mit der vorliegenden Konsultation nachgeholt werden.