Mit Schreiben Nr. 03-05-05-01/79 vom 24. Dezember 2012 äußert sich die Abteilung für steuerliche und zolltarifliche Politik des russischen Finanzministeriums zur Anwendung des Art. 374 SteuerGB RF hinsichtlich des Steuergegenstandes der Vermögenssteuer.
Die Neufassung von Art. 374 SteuerGB RF gilt ab dem 1. Januar 2013. Der im Schreiben behandelte Punkt 4 dieser Vorschrift beschreibt Vermögen, das nicht als Steuergegenstand der Vermögenssteuer im Sinne des Art. 374 SteuerGB RF gilt.
Gemäß Art. 374 Punkt 4 Unterpunkt 8 gilt nicht als Steuergegenstand der Vermögenssteuer insbesondere bewegliches Vermögen, das ab dem 1. Januar 2013 als Anlagevermögen in der Bilanz des Unternehmens aufgeführt wird. Dieses bewegliche Vermögen unterliegt so nicht mehr der Vermögensteuer für Unternehmen.








