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Russland-News

      Russland-News

        Schreiben des russischen Finanzministeriums zur Anwendung des neu gefassten Artikels 374 SteuerGB RF


        Mit Schreiben Nr. 03-05-05-01/79 vom 24. Dezember 2012 äußert sich die Abteilung für steuerliche und zolltarifliche Politik des russischen Finanzministeriums zur Anwendung des Art. 374 SteuerGB RF hinsichtlich des Steuergegenstandes der Vermögenssteuer.

        Die Neufassung von Art. 374 SteuerGB RF gilt ab dem 1. Januar 2013. Der im Schreiben behandelte Punkt 4 dieser Vorschrift beschreibt Vermögen, das nicht als Steuergegenstand der Vermögenssteuer im Sinne des Art. 374 SteuerGB RF gilt.

        Gemäß Art. 374 Punkt 4 Unterpunkt 8 gilt nicht als Steuergegenstand der Vermögenssteuer insbesondere bewegliches Vermögen, das ab dem 1. Januar 2013 als Anlagevermögen in der Bilanz des Unternehmens aufgeführt wird. Dieses bewegliche Vermögen unterliegt so nicht mehr der Vermögensteuer für Unternehmen.

        Begünstigter Gewinnsteuersatz in Höhe von 0% gilt nun auch bei Einkünften in Form von Dividenden für Gewinne aus den Jahren vor 2010


        Das Oberste Wirtschaftsgericht der Russischen Föderation entschied, dass der vergünstigte Gewinnsteuersatz in Höhe von 0% nunmehr auch für Einkünfte in Form von Dividenden aus den Veranlagungszeiträumen vor 2010 zur Anwendung kommt. Dieser Entscheidung lag die Klage der OAO „Sibirskaija Energetitscheskaija Kompanija“ zugrunde, ein Schreiben des russischen Finanzministeriums Nr. 03-03-10/34 vom 4. April 2012 vollständig für ungültig zu erklären. Dieses Schreiben sah vor, dass Dividenden aus den Jahren vor 2010 mit 20% zu versteuern seien.

        Quoten für die Erteilung von befristeten Aufenthaltserlaubnissen für 2013 festgelegt


        Mit Verordnung der russischen Regierung Nr. 2127-r vom 19. November 2012 wurden die Quoten für die Erteilung von befristeten Aufenthaltserlaubnissen an ausländische Staatsbürger und Staatenlose für 2013 festgelegt und auf die einzelnen Föderationssubjekte verteilt. Danach sollen im Jahr 2013 insgesamt 105.000 befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden. Im Vorjahr 2012 waren es insgesamt 105.807.

        Für den Föderalen Bezirk Zentralrussland sind 30.100 (darunter 2.000 für die Stadt Moskau), für Nord-West-Russland 9.550 (darunter 1.500 für die Stadt Sankt Petersburg), für Südrussland 6.470, für den Südkaukasus 6.350, für Privolzhskij 17.000, für Uralskij 6.850, für Sibirskij 21.800 sowie für den Fernöstlichen Bezirk 6.880 befristete Aufenthaltserlaubnisse vorgesehen.

        Anträge für die Erlaubnis zur Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer können ab sofort auch online gestellt werden


        Unternehmen, die planen, ausländische Arbeitnehmer nach Russland einzuladen, um im Jahr 2014 dort für diese zu arbeiten, müssen bis zum 1. Mai 2013 einen Antrag auf Berücksichtigung bei den Quoten bei der zuständigen Behörde stellen. Das russische Arbeitsministerium hat hierfür eine neue Internetseite (http://www.migrakvota.gov.ru/) gestartet, über die entsprechende Anträge nunmehr auch online eingereicht werden können. Der aktuelle Bearbeitungsstand des jeweiligen Antrags kann ebenfalls über diese neue Internetseite abgefragt werden. Mit der Einführung der Möglichkeit, die Anträge auch online einzureichen, wird den russischen Arbeitgebern eine zeitsparende Alternative zum Behördengang angeboten.

        Rechtsprechung russischer Wirtschaftsgerichte zur Anwendung des ordre public-Vorbehalts bei Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche


        Das Präsidium des Höchsten Wirtschaftsgerichtes der Russischen Föderation (Präsidium) veröffentlichte am 26. Februar 2013 einen Informationsbrief, im dem es die Rechtsprechung der Wirtschaftsgerichte in Fällen des Verstoßes gegen den ordre public-Vorbehalt als Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile auswertete.

        Der Ordre public-Vorbehalt ist im Artikel 5 Absatz 2 lit. b) des „New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche“ vom 10. Juni 1958 (New Yorker Übereinkommen) formuliert. Danach darf eine grundsätzlich zu gewährende Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches aus einem Mitgliedstaat dann versagt werden, wenn die zuständige Behörde des zu vollstreckenden Landes feststellt, dass dies ihrer öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechen würde.

        Gleichlautend zu dieser Regel ist Artikel 244 Absatz 1 Punkt 7 der Wirtschaftsgerichtsordnung RF: Das russische Wirtschaftsgericht lehnt die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils ganz oder teilweise ab, wenn dieses der öffentlichen Ordnung der Russischen Föderation widerspricht.

        In seinem Informationsbrief erläutert das Präsidium, in welchen Fällen die russischen Wirtschaftsgerichte einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung in Sinne des Artikels 5 Absatz 2 lit. b) New Yorker Übereinkommens annehmen.

        Neue Sonderwirtschaftszone in der russischen Region Kaluga errichtet


        Mit Beschluss der Regierung der Russischen Föderation vom 28. Dezember 2012 Nr. 1450 „Über die Errichtung einer Sonderwirtschaftszone industriellen Typs in der Stadt Ljudinovo und dem Bezirk Ljudinovskij der Region Kaluga“ wurde eine neue Sonderwirtschaftszone industriellen Typs „Ljudinovo“ errichtet. Für diese hat das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung in Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 2.600 Millionen Rubel bis 2016 vorgesehen.

        Mehr zum Thema Sonderwirtschaftszonen können Sie hier erfahren:

        Blogbeitrag vom 11. März 2011

        Blogbeitrag vom 12. Januar 2012

        Recht der Minderheitsaktionäre auf Berufung in den Vorstand einer Aktiengesellschaft


        Das Oberste Wirtschaftsgericht der Russischen Föderation hat am 23. Oktober 2012 mit seiner Entscheidung Nr. 7508/12 die Möglichkeit für Minderheitsaktionäre, Mitglied des Vorstands ihrer Aktiengesellschaft zu werden, gestärkt.

        Dieser Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

        Drei Aktionäre der OAO „Sibtechgaz“ hielten im Sommer 2011 zusammen mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien und beantragten die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, bei der der damalige Vorstand abberufen und über die Wahl eines neuen Vorstandes in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung entschieden werden sollte. Auch hatten diese drei Aktionäre fünf eigene Kandidaten für den neuen Vorstand vorgeschlagen.

        Berufe, für die die Quoten zur Erteilung von Einladungen zur Einreise zwecks Erwerbstätigkeit bzw. zur Erteilung von Arbeitserlaubnissen nicht gelten


        Mit Erlass des russischen Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 3. Dezember 2012 Nr. 568n wurde eine Liste von Berufen verabschiedet, für die die Quoten zur Erteilung von Einladungen zur Einreise zwecks Erwerbstätigkeit bzw. zur Erteilung von Arbeitserlaubnissen nicht gelten. Diese Ausnahmen von ausländischen Staatsbürgern gelten für das Jahr 2013 und haben sich im Vergleich zum Vorjahr nicht geändert. Es bleiben weiterhin insgesamt 59 Berufe von der Ausnahmeregelung umfasst. Darunter sind 21 berufliche Positionen im kreativen Bereich, 20 Führungspositionen sowie 18 technische bzw. Ingenieursberufe.

        Autofahrer benötigen keine Vollmacht des Halters mehr


        Autofahrer eines fremden Fahrzeugs müssen zukünftig bei Verkehrskontrollen keine Vollmacht des Halters des Wagens mehr vorzeigen, die sie berechtigt, den fremden Wagen zu fahren. Diese Neuregelung erfolgte mit Erlass der russischen Regierung vom 12. November 2012 Nr. 1156. Dieser Erlass regelt die Streichung des entsprechenden Absatzes in Punkt 2.1.1 der Vorschriften über den Straßenverkehr in der Russischen Föderation, die durch den Beschluss des Ministerrats der russischen Regierung vom 23. Oktober 1993 Nr. 1090 eingeführt wurden. Der Punkt 2.1.1 regelt die mitzuführenden Dokumente für Autofahrer. Aus der darin aufgeführten Auflistung mitzuführender Dokumente wurde die Vollmacht des Halters, die einen Dritten berechtigt, seinen Wagen zu fahren, gestrichen.