Auf der Internetseite des Obersten Wirtschaftsgerichts der Russischen Föderation ist die März-Ausgabe der monatlichen Zusammenfassung wichtigster Entscheidungen des Gerichts veröffentlicht worden. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über drei bedeutende Entscheidungen gegeben werden:
- Entscheidung vom 17. Januar 2012, Nr. 11292/11:
Tritt ein Auftraggeber vom Dienstleistungsvertrag vor der Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer zurück, so hat er die dem Auftragnehmer tatsächlich entstandenen und im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags stehenden Aufwendungen gemäß Art. 782 ZGB RF zu erstatten.
Die vom Auftragnehmer an seine Vertragspartner zu zahlenden Vertragsstrafen, die auf Grund des Rücktritts des Auftraggebers fällig wurden, gehören nur dann zu den tatsächlichen Aufwendungen des Auftragnehmers, wenn er entsprechende Nachweise über die tatsächliche Zahlung dieser Vertragsstrafen vorgelegt hat. Im vorliegenden Fall ging es um einen Reisevertrag, von dem der Reisende vorzeitig zurückgetreten ist. Der Reiseveranstalter machte die Vertragsstrafen, die er u. a. an das Hotel und die Fluggesellschaft zahlen musste, als faktische Aufwendungen im Sinne des Art. 782 ZGB geltend, ohne jedoch entsprechende Nachweise vorlegen zu können.
- Entscheidung vom 17. Januar 2012, Nr. 5282/11:
Einer Person, die als Markeninhaber registriert ist, darf der markenrechtliche Schutz solange nicht verwehrt werden, bis der Rechtsschutz dieser Marke gemäß Art. 1512 ZGB RF für unwirksam erklärt wurde oder aber bis der Rechtsschutz gemäß Art. 1514 ZGB RF erloschen ist. Das gilt selbst dann, wenn dem Gericht Beweise darüber vorliegen, dass die Eintragung der Marke unrechtmäßig war. Allerdings ist das Gericht unter Berücksichtigung des Inhalts der Gerichtsakten und konkreter Umstände berechtigt, den Rechtsschutz hinsichtlich einer eingetragenen Marke zu verwehren, wenn die staatliche Registrierung dieser Marke als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden kann.
- Entscheidung vom 31. Januar 2012, Nr. 11025/11:
Eine russische ZAO hat gegen eine Indische Limited mit Niederlassung in Moskau wegen unerlaubter Nutzung von geschützten Patenten seitens der Beklagten, insbesondere durch die Einfuhr von Waren in die Russische Föderation, das Anbieten dieser Waren zum Verkauf sowie den Verkauf und die Lagerung der Waren in der Russischen Föderation geklagt.
Gemäß Art. 1358 Punkt 2 Unterpunkt 1 ZGB RF gelten insbesondere die Einfuhr in das Gebiet der Russischen Föderation, die Herstellung, Nutzung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf sowie die sonstige Einbringung in den Rechtsverkehr und die Aufbewahrung für einen der besagten Zwecke als Nutzung einer Erfindung. Wenn laut Vertragsbedingungen der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware aus einem ausländischen Staat auszuführen und dessen Pflicht mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Waren an einen ersten Spediteur erfüllt ist, gelten Handlungen in Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren in das Zollgebiet der Russischen Föderation als durch den Käufer erfolgt.
Im Ergebnis ist das Oberste Wirtschaftsgericht der Entscheidung der ersten Instanz gefolgt, die dem Antrag der Klägerin nicht stattgegeben hat.








