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    Umsatzsteuerliche Behandlung von Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten ausländischer Gesellschaften


    Mit Schreiben Nr. 03-07-08/125 vom 2. Mai 2012 äußert sich die Abteilung für steuerliche und zolltarifliche Politik des Finanzministeriums der Russischen Föderation zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft von Mitarbeitern ausländischer Gesellschaften, die in Russland Aufträge für russische Unternehmen ausführen.

    Gemäß Artikel 161 SteuerGB RF hat das russische Unternehmen, das das ausländische Unternehmen mit der Ausführung von Arbeiten in Russland beauftragt hat, die diesbezüglich anfallende Umsatzsteuer als sog. Steueragent (vergleichbar mit der Regelung des § 13b UStG) abzuführen, wenn das ausländische Unternehmen in Russland steuerlich nicht angemeldet ist und der Ort der Leistung in Russland liegt.

    Das russische Finanzministerium stellt in seinem Schreiben klar, dass die russische Auftraggeberin, die der in Russland steuerlich nicht angemeldeten ausländischen Auftragnehmerin neben der vertraglich vereinbarten Leistung auch die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten für ihre Mitarbeiter bezahlt, diese Kosten auch bei der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen hat. Im Ergebnis erhöht sich dadurch die Bemessungsgrundlage für die russische Gesellschaft was dazu führt, dass die russische Auftraggeberin folglich auch einen höheren Umsatzsteuerbetrag an den Fiskus abzuführen hat.