Mit seiner Entscheidung Nr. 15483/11 vom 3. April 2012 hat das Oberste Wirtschaftsgericht der Russischen Föderation seine Rechtsprechung hinsichtlich der Nicht-Einbehaltung von Umsatzsteuer durch einen Steueragenten zugunsten des Fiskus geändert.
Bislang konnten dem Steueragenten im Falle der Nicht-Einbehaltung der Umsatzsteuer lediglich Bußgelder und Verzugszinsen gemäß Art. 123 und Art. 75 Punkt 7 SteuerGB RF seitens der Steuerbehörde auferlegt werden. Die Umsatzsteuer konnte die Steuerbehörde vom Steueragenten nicht fordern, da die Gerichte bisher davon ausgegangen sind, dass die Nachzahlung der nicht einbehaltenen Steuer durch den Steueragenten gesetzlich nicht vorgesehen und somit unzulässig sei. Vorliegend hat das Oberste Wirtschaftsgericht zugunsten der Steuerbehörde dahingehend entschieden, dass der Steueragent im Falle der Nicht-Einbehaltung der Umsatzsteuer neben Bußgeld und Zinsen auch die eigentliche Umsatzsteuer zu zahlen hat.
Der vorliegenden Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die russische OAO “Uljanovskij Motornij Zavod” hat Werkleistungen der britischen “UltraMotive Limited” in Russland in Anspruch genommen. “UltraMotive Limited” war in Russland steuerlich nicht angemeldet. Der vertraglich vereinbarte Preis für diese Leistungen enthielt keine Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wurde weder von der russischen OAO noch von der britischen Limited einbehalten bzw. gezahlt. Die russische Steuerinspektion hat der russischen OAO – als Steueragentin der britischen und in Russland steuerlich nicht angemeldeten Limited – nach einer Steuerprüfung insgesamt ca. 1,8 Mio. Rubel Umsatzsteuernachzahlung für nicht einbehaltene und nicht abgeführte Umsatzsteuer der Limited sowie ein Bußgeld auferlegt.
Das Oberste Wirtschaftsgericht hat die Steuernachforderung als rechtmäßig angesehen, mit der Begründung, der Steueragent habe – unabhängig von den anders lautenden vertraglichen Vereinbarungen – gemäß Artikel 161 Punkte 1 und 2, 173 Punkt 4 und 166 Punkt 3 SteuerGB RF die Pflicht, den Umsatzsteuerbetrag zu berechnen, einzubehalten sowie tatsächlich an die Steuerbehörde abzuführen. Mit der genannten Pflicht des Steueragenten korrespondiert sein Recht zum Vorsteuerabzug gemäß Art. 171 Punkt 3 SteuerGB RF. Die nicht erfolgte Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer durch den Steueragenten begründen demnach die Nachforderung der Umsatzsteuer beim Steueragenten durch die Steuerbehörde.
Im Übrigen ist abzuwarten, ob diese Änderung der Rechtsprechung auch über die Umsatzsteuer hinaus zu einer veränderten Rechtsauslegung in weiteren Bereichen führen wird.








