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    Übersicht der Grundsatzentscheidungen des Obersten Wirtschaftsgerichts Russlands im April und Mai 2012


    Das Oberste Wirtschaftsgericht der Russischen Föderation hat auf seiner Internetseite die April- und Mai-Ausgaben der monatlichen Zusammenfassung seiner wichtigsten Entscheidungen veröffentlicht. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über fünf bedeutende Entscheidungen gegeben werden:

    • Entscheidung vom 22. März 2012, Nr. 14613/11 zu Interessiertheitsgeschäften:

    In Art. 81 Punkt 1 des Föderalen Gesetzes “Über Aktiengesellschaften” (AktG RF) sind Personen und Voraussetzungen bezeichnet, unter denen die genannten Personen wegen ihres Verwandtschaftsgrades oder anderer Gründe als “interessiert” an der Durchführung bestimmter Geschäfte seitens der Gesellschaft im Sinne des Gesetzes gelten. Auch wird in dieser Vorschrift der Begriff der “affiliierten Person” sowie eine abschließende Liste natürlicher Personen, zwischen denen ein affiliiertes Verhältnis bestehen kann, ausdrücklich genannt. Geschäfte, die unter Art. 81 Punkt 1 AktG RF zu subsumieren sind, bedürfen gemäß Art. 83 Punkt 1 AktG RF vor ihrem Abschluss der Zustimmung des Aufsichtsrates oder der Hauptversammlung.

    Das Gericht hat klargestellt, dass bei der Bestimmung, ob eine natürliche Person als “affiliierte Person” im Sinne des Art. 81 Punkt 1 AktG RF zu qualifizieren ist, die Registrierung dieser Person als Einzelunternehmer bzw. die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit ohne eine solche Registrierung ohne Belang ist. Folglich können natürliche Personen, die weder registrierte Einzelunternehmer noch in sonstiger Weise unternehmerisch tätig sind, ebenfalls als “affiliierte Personen” im Sinne des AktG RF eingeordnet werden.

    • Entscheidung vom 6. März 2012, Nr. 13567/11 zu Kreditverträgen:

    Gemäß Art. 29 des Föderalen Gesetzes “Über Banken und Bankentätigkeit” sind Kreditinstitute nicht berechtigt, Zinssätze für ausgegebene Kredite einseitig zu ändern, es sei denn, es liegt ein gesetzlich vorgesehener Fall oder eine vertragliche Ermächtigung vor. Schließt eine Großbank mit einem Unternehmer einen Kreditvertrag ab, muss gemäß Art. 1, 10 ZGB RF die Möglichkeit für die Bank ausgeschlossen werden, den Kreditnehmern unangemessene Beschränkungen bzw. unzumutbare Bedingungen vertraglich aufzuerlegen.

    Das Gericht hat klargestellt, dass eine Inanspruchnahme eines vertraglich geregelten Rechts auf einseitige Änderung der Kreditbedingungen durch die Bank innerhalb der zivilrechtlich zulässigen Grenzen zu erfolgen hat und die Bank ferner die Erfüllung der vertraglich festgelegten Voraussetzungen nachzuweisen hat, die sie zur einseitigen Erhöhung von Abschlagszahlungen oder Zinsen berechtigen. Auch hat das Gericht festgestellt, dass das vertraglich vereinbarte Recht der Bank, den Kreditzins einseitig zu ändern, den Kreditnehmer nicht daran hindert, einzuwenden, dass diese Änderung sittenwidrig ist, gegen Treu und Glauben oder die bestehenden Handelsbräuche verstößt.

    • Entscheidung vom 14. Februar 2012, Nr. 11196/11 zu Schiedsurteilen und Zwangsvollstreckung:

    Zunächst stellt das Gericht klar, dass Schiedsvereinbarungen, die es jeder Partei im Streitfall ermöglichen, bestimmte staatliche oder Schiedsgerichte nach eigener Wahl anzurufen, nicht gegen geltendes Recht verstoßen und wirksam sind.

    Weiterhin führt das Gericht aus, dass bei teilweiser Erfüllung von Schiedsurteilen die Zwangsvollstreckung für den bereits erfüllten Teil ausgeschlossen ist. Daher sind bei der Erteilung eines Vollstreckungstitels durch Wirtschaftsgerichte auf der Grundlage von Schiedssprüchen Einwendungen der Erfüllung seitens der Schuldner zu berücksichtigen und zu prüfen, da eine Zwangsvollstreckung im Falle der bereits erfolgten Erfüllung unzulässig wäre.

    • Entscheidung vom 7. Februar 2012, Nr. 12990/11 zur Aufrechnung:

    Die Aufrechnung kann für unwirksam erklärt werden, wenn sie  gegen Aufrechnungsverbote verstößt oder aber sonstige Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung nicht beachtet worden sind.

    Die Unbestreitbarkeit der zur Aufrechnung stehenden Forderungen sowie das Fehlen von Einreden gegen das Bestehen oder die Höhe der zur Aufrechnung gestellten Forderung sind im russischen Zivilgesetzbuch nicht als Voraussetzungen der Aufrechnung von Forderungen benannt. Daher hindert das Bestehen eines Streits über eine zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht die zulässige Aufrechnungserklärung, sofern zum Zeitpunkt der entsprechenden Erklärung kein Gerichtsverfahren bezüglich der Gegenforderung anhängig ist.

    • Entscheidung vom 6. März 2012, Nr. 14548/11 zur Abtretung:

    Bestreitet der bisherige Gläubiger eine durch ihn vermeintlich getätigte Abtretung an einen Dritten, so stellt die Abtretungsanzeige, die der neue Gläubiger an den Schuldner gerichtet hat, keinen zulässigen prozessualen Beweis für die erfolgte Abtretung dar. Als Beweis dient nur die Abtretungsanzeige des bisherigen Gläubigers. Das Risiko der Erfüllung durch den Schuldner an den falschen Gläubiger trägt der Schuldner.