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    Neue Anforderungen an die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften


    Mit Erlass des Föderalen Dienstes für Finanzmärkte Nr. 12-6/pz-n vom 2. Februar 2012 wurden neue Anforderungen an die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Hauptversammlungen eingeführt.

    Nach dem neuen Erlass können Vorschläge zur Tagesordnung und Anträge zur Durchführung einer außerordentlichen Hauptversammlung auch wirksam per Kurierdienst eingereicht werden. Außerdem fordert der Erlass, dass die Anzahl der Aktien, die im Aktienregister der Aktiengesellschaft  ohne Angaben eines Inhabers oder nominellen Halters (russ. nominalny derzhatel’ – Strohmann) verzeichnet sind, in der Liste über die Teilnahmeberechtigten der Hauptversammlung anzugeben ist.  

    Des Weiteren wurden die Anforderungen an die Erstellung des Abstimmungsprotokolls in der Hauptversammlung sowie die Frist, in der Aktionären auf Antrag zur Vorbereitung auf die Hauptversammlung erforderliches Informationsmaterial zur Verfügung gestellt werden muss, konkretisiert. Letztere beträgt nun 7 Tage ab Antragstellung.

    Wenn dem Registrator, der nach russischem Aktienrecht bei Aktiengesellschaften mit über 50 Aktionären das Aktienregister führen muss, aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften die Funktion der Zählkommission übertragen wurde, berechtigt der Erlass diesen darüber hinaus, seine Mitarbeiter zur Ausübung dieser Funktion zu bevollmächtigen. Die Zählkommission wird bei Aktiengesellschaften mit über 100 Aktionären eingerichtet und hat vorwiegend bei der Hauptversammlung das Präsenzquorum festzustellen und die Ergebnisse einzelner Abstimmungen zu ermitteln. Auch die Regeln zur Bestimmung des Quorums in der Hauptversammlung wurden konkretisiert. So bestimmt sich das Quorum nach der Anzahl der ausgegebenen stimmberechtigten Aktien der Teilnehmer an der Hauptversammlung mit Ausnahme der in Punkt 4.20 des Erlasses aufgezählten Aktien, z.B. Aktien, die bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung erloschen sind.

    Nunmehr ist ebenfalls geregelt, dass bei der Stimmauszählung die Stimmen der Aktionäre, die ihre Aktien nicht vollständig bezahlt haben, nicht mitgezählt werden. Außerdem wurde das Verfahren der Stimmauszählung bei gleichzeitiger Wahl der Revisionskommission und der Organe der Geschäftsleitung näher bestimmt. Dabei sind für die Wahl des Revisors etwa die Stimmen der Kandidaten für den Vorstand, die gewählt wurden, nicht mitzuzählen. Ferner wurden die Anforderungen an die Protokollierung der Hauptversammlung, der Abstimmungsergebnisse sowie der Stimmauszählung genauer geregelt.

    Der neue Erlass tritt 6 Monate nach seiner offiziellen Bekanntmachung in Kraft. Diese ist bislang nicht erfolgt. Sobald der Erlass in Kraft tritt, verlieren die Verordnungen der Föderalen Kommission für den Wertpapiermarkt Nr. 17/ps vom 31. Mai 2002 sowie   Nr. 03-6/ps vom 7. Februar 2003 ihre Gültigkeit.