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Russland-News

    Schreiben des russischen Finanzministeriums zum Verlustvortrag und zur Rechnungsausstellung bei Rückgabe der Ware


    Mit Schreiben Nr. 03-03-06/1/320 vom 26. Juni 2012 äußert sich die Abteilung für steuerliche und zolltarifliche Politik des russischen Finanzministeriums zur Frage des Verlustvortrags. Grundsätzlich ist der Verlustvortrag bei der Gewinnsteuer in Art. 283 SteuerGB RF geregelt. Durch das Föderale Gesetz Nr. 229-FZ vom 27. Juli 2010 wurde diesbezüglich ergänzt, dass der Verlustvortrag nicht zulässig ist, wenn Verluste während einer Steuerperiode erwirtschaftet wurden, in der der Gewinn des Steuerpflichtigen mit einem Steuersatz von 0% besteuert wurde. Dabei stellt sich die Frage, ob sämtliche Verluste dieser Steuerperiode sodann nicht vortragsfähig sind oder nur diejenigen Verluste,  die als Ergebnis der Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, auf die ein Steuersatz in Höhe von 0% Anwendung findet, festgestellt wurden. Das russische Finanzministerium hat klargestellt, dass nur im letzteren Fall der Steuerpflichtige die Verluste nicht vortragen darf. Die übrigen Verluste unterliegen diesem Verbot des Verlustvortrags somit nicht.

    Mit Schreiben Nr. 03-07-09/64 vom 3. Juli 2012 äußert sich die Abteilung für steuerliche und zolltarifliche Politik des russischen Finanzministeriums zur Frage der Rechnungsausstellung im Falle zurückgegebener Ware. Diese ist davon abhängig, ob der Käufer Umsatzsteuerschuldner ist oder nicht. Das russische Finanzministerium hat klargestellt, dass im Falle der Rückgabe der erworbenen Ware der Käufer, der Umsatzsteuerschuldner ist, dem Verkäufer eine Rechnung auszustellen hat als wäre er der Verkäufer. Sofern die Ware von einem Käufer zurückgegeben wurde, der kein Umsatzsteuerschuldner ist, hat der Verkäufer dem Käufer eine korrigierte Rechnung auszustellen.