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    Schreiben des russischen Finanzministeriums zu Dividenden


    Mit Schreiben Nr. 03-03-10/84 vom 30. Juli 2012 äußert sich die Abteilung für steuerliche und zolltarifliche Politik des russischen Finanzministeriums zur Besteuerung von Dividenden, die nicht proportional zum Anteil am Gesellschaftskapital ausgezahlt werden.

    Gemäß Art. 28 Punkt 2 des Föderalen Gesetzes “Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung” steht ein Teil des Gesellschaftsgewinns zur Ausschüttung an die Gesellschafter (proportional zu deren Anteilen am Gesellschaftskapital) zur Verfügung. Die Satzung der Gesellschaft kann jedoch ein anderes Ausschüttungsverhältnis vorsehen.

    Nach Art. 43 Punkt 1 SteuerGB RF sind Dividenden Einkünfte, die ein Gesellschafter bei der Gewinnausschüttung proportional zu seinem Gesellschaftsanteil von der Gesellschaft erhält. Gewinnausschüttungen, die  nicht proportional zum entsprechenden Gesellschaftsanteil ausgezahlt werden, sind daher grundsätzlich keine Dividenden im Sinne des russischen Steuerrechts. Somit ist der nicht proportional zum Gesellschaftsanteil ausgezahlte Teil der Dividenden nach Art. 284 Punkt 1 SteuerGB RF mit 20% zu versteuern. Bei der Besteuerung von natürlichen Personen unterliegt der nicht proportional ausgezahlte Teil der Dividenden der Einkommensteuer gemäß Art. 224 Punkt 1 SteuerGB RF für russische Residenten (13%) bzw. Art. 224 Punkt 3 SteuerGB RF für Nicht-Residenten (15%).

    Laut Art. 25 des Föderalen Gesetzes “Über Aktiengesellschaften” besteht das Grundkapital von Aktiengesellschaften aus dem Nominalwert der von den Aktionären erworbenen Aktien. Der Nominalwert von Vorzugsaktien darf außerdem 25% des Grundkapitals nicht übersteigen. Aktionären steht insbesondere das Recht auf Dividendenzahlungen zu. So sind Inhaber von Vorzugsaktien berechtigt, Dividenden zu erhalten, deren Höhe in der Satzung festgelegt ist. Sofern die Höhe der Dividenden nicht in der Satzung geregelt ist, sind Vorzugsaktionäre berechtigt, Dividenden in Höhe der Dividenden der Stammaktionäre zu erhalten (Art. 32 Punkt 2 des Föderalen Gesetzes “Über Aktiengesellschaften”). Gemäß Art. 32 Punkt 1 des Föderalen Gesetzes “Über Aktiengesellschaften” haben Vorzugsaktien der gleichen Art den gleichen Nominalwert und gewähren gleiche Rechte. Daher erfolgt die Dividendenzahlung für Vorzugsaktien in der Regel proportional zum Anteil am Gesellschaftskapital, sodass Gewinnausschüttungen an Vorzugsaktionäre grundsätzlich als Dividenden im steuerlichen Sinne zu qualifizieren sind.