Alle Beiträge von: Martina Kormos
Das Präsidium des Höchsten Wirtschaftsgerichtes der Russischen Föderation (Präsidium) veröffentlichte am 26. Februar 2013 einen Informationsbrief, im dem es die Rechtsprechung der Wirtschaftsgerichte in Fällen des Verstoßes gegen den ordre public-Vorbehalt als Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile auswertete.
Der Ordre public-Vorbehalt ist im Artikel 5 Absatz 2 lit. b) des „New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche“ vom 10. Juni 1958 (New Yorker Übereinkommen) formuliert. Danach darf eine grundsätzlich zu gewährende Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches aus einem Mitgliedstaat dann versagt werden, wenn die zuständige Behörde des zu vollstreckenden Landes feststellt, dass dies ihrer öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechen würde.
Gleichlautend zu dieser Regel ist Artikel 244 Absatz 1 Punkt 7 der Wirtschaftsgerichtsordnung RF: Das russische Wirtschaftsgericht lehnt die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils ganz oder teilweise ab, wenn dieses der öffentlichen Ordnung der Russischen Föderation widerspricht.
In seinem Informationsbrief erläutert das Präsidium, in welchen Fällen die russischen Wirtschaftsgerichte einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung in Sinne des Artikels 5 Absatz 2 lit. b) New Yorker Übereinkommens annehmen.
Die April-Ausgabe unseres Newsletters gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten steuerrechtlichen Änderungen zum 1. Januar 2013 in Russischen Föderation.
Die Februar-Ausgabe unseres Newsletters informiert über die zum 1. März 2013 in Kraft tretenden Änderungen des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (ZGB RF).
Gemeinsam mit dem Ost- und Mitteleuropa Verein e. V. veranstalten wir am 12. Februar 2013 von 08:00 bis 09:30 Uhr in der 16. Etage unserer Niederlassung am Potsdamer Platz in Berlin ein Business Breakfast zum Thema “Update Steuern & Recht in Russland – Aktuelle Entwicklungen anhand von Praxisfällen”.
Die Einladung und Hinweise zur Anmeldung finden Sie hier:
Mit Schreiben Nr. 03-03-10/84 vom 30. Juli 2012 äußert sich die Abteilung für steuerliche und zolltarifliche Politik des russischen Finanzministeriums zur Besteuerung von Dividenden, die nicht proportional zum Anteil am Gesellschaftskapital ausgezahlt werden.
Gemäß Art. 28 Punkt 2 des Föderalen Gesetzes “Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung” steht ein Teil des Gesellschaftsgewinns zur Ausschüttung an die Gesellschafter (proportional zu deren Anteilen am Gesellschaftskapital) zur Verfügung. Die Satzung der Gesellschaft kann jedoch ein anderes Ausschüttungsverhältnis vorsehen.
Mit Schreiben Nr. 03-03-06/1/320 vom 26. Juni 2012 äußert sich die Abteilung für steuerliche und zolltarifliche Politik des russischen Finanzministeriums zur Frage des Verlustvortrags. Grundsätzlich ist der Verlustvortrag bei der Gewinnsteuer in Art. 283 SteuerGB RF geregelt. Durch das Föderale Gesetz Nr. 229-FZ vom 27. Juli 2010 wurde diesbezüglich ergänzt, dass der Verlustvortrag nicht zulässig ist, wenn Verluste während einer Steuerperiode erwirtschaftet wurden, in der der Gewinn des Steuerpflichtigen mit einem Steuersatz von 0% besteuert wurde. Dabei stellt sich die Frage, ob sämtliche Verluste dieser Steuerperiode sodann nicht vortragsfähig sind oder nur diejenigen Verluste, die als Ergebnis der Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, auf die ein Steuersatz in Höhe von 0% Anwendung findet, festgestellt wurden. Das russische Finanzministerium hat klargestellt, dass nur im letzteren Fall der Steuerpflichtige die Verluste nicht vortragen darf. Die übrigen Verluste unterliegen diesem Verbot des Verlustvortrags somit nicht.
Mit Erlass des russischen Finanzministeriums Nr. 43n vom 5. April 2012 wurde die Einführung einer speziellen Überregionalen Inspektion des Föderalen Steuerdienstes beschlossen. Diese neue Inspektion ist auf den Bereich der Verrechnungspreise fokussiert.
Der Erlass Nr. 43n regelt unter anderem die Befugnisse sowie die Arbeitsweise der neuen Inspektion.
Das Oberste Wirtschaftsgericht der Russischen Föderation hat auf seiner Internetseite die April- und Mai-Ausgaben der monatlichen Zusammenfassung seiner wichtigsten Entscheidungen veröffentlicht. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über fünf bedeutende Entscheidungen gegeben werden:
- Entscheidung vom 22. März 2012, Nr. 14613/11 zu Interessiertheitsgeschäften:
In Art. 81 Punkt 1 des Föderalen Gesetzes “Über Aktiengesellschaften” (AktG RF) sind Personen und Voraussetzungen bezeichnet, unter denen die genannten Personen wegen ihres Verwandtschaftsgrades oder anderer Gründe als “interessiert” an der Durchführung bestimmter Geschäfte seitens der Gesellschaft im Sinne des Gesetzes gelten. Auch wird in dieser Vorschrift der Begriff der “affiliierten Person” sowie eine abschließende Liste natürlicher Personen, zwischen denen ein affiliiertes Verhältnis bestehen kann, ausdrücklich genannt. Geschäfte, die unter Art. 81 Punkt 1 AktG RF zu subsumieren sind, bedürfen gemäß Art. 83 Punkt 1 AktG RF vor ihrem Abschluss der Zustimmung des Aufsichtsrates oder der Hauptversammlung.
Das Gericht hat klargestellt, dass bei der Bestimmung, ob eine natürliche Person als “affiliierte Person” im Sinne des Art. 81 Punkt 1 AktG RF zu qualifizieren ist, die Registrierung dieser Person als Einzelunternehmer bzw. die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit ohne eine solche Registrierung ohne Belang ist. Folglich können natürliche Personen, die weder registrierte Einzelunternehmer noch in sonstiger Weise unternehmerisch tätig sind, ebenfalls als “affiliierte Personen” im Sinne des AktG RF eingeordnet werden.
Unsere aktuelle Ausgabe des Newsletters informiert Sie über die wesentlichen Änderungen und Folgen des Beitritts Russlands zur WTO.
Mit seiner Entscheidung Nr. 1896/12 vom 27. April 2012 hat das Oberste Wirtschaftsgericht der Russischen Föderation klargestellt, dass die Aufwendungen, die eine ausländische Gesellschaft ihrer Betriebstätte in Russland überträgt, bei der Ermittlung der Gewinnsteuerbemessungsgrundlage nicht der Steuerperiode zugerechnet werden, in die sie faktisch übertragen wurden, sondern der Steuerperiode, in der sie der ausländischen Gesellschaft entstanden sind.
Dieser Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde.








