Regierungsentwurf des FĂĽPoG II beschlossen

In 2015 ist das erste Führungspositionengesetz in Kraft getreten. Dieses sieht eine fixe Quote (mindestens 30%) an Frauen und Männern für Aufsichtsräte börsennotierter und zugleich paritätisch mitbestimmter Unternehmen sowie eine „flexible Quote“ (Zielgröße) an Frauen in Aufsichtsräten, Geschäftsführungsorganen und den obersten beiden Führungsebenen unterhalb des Geschäftsführungsorgans börsennotierter oder mitbestimmter Unternehmen vor, außerdem korrespondierende Berichtspflichten in der Erklärung zur Unternehmensführung.
In den vergangenen Monaten war die bilanzielle Abbildung der dritten Serie von gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften der Europäischen Zentralbank (kurz GLRG III bzw. TLTRO III) Gegenstand vielfältiger Diskussionen. Im Fokus stand dabei stets die Frage, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die aus TLTRO III resultierenden negativen Zinsen (Zinsbonus) von den teilnehmenden Banken in der GuV zu erfassen sind.
Nach dem ESEF-Umsetzungsgesetz, das entsprechende EU-Vorgaben, nämlich die Transparenzrichtlinie, in deutsches Recht umsetzt, müssen WpHG-Inlandsemittenten ihre Rechnungslegungsunterlagen (Abschlüsse, Lageberichte und „Eide“) für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen, ESEF-konform, d.h. in einem einheitlichen elektronischen Format, offenlegen. Diese ESEF-konform wiedergegebenen Unterlagen sind durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Ich habe darüber bereits mehrfach berichtet, ausführlicher beispielsweise in meinem Blogbeitrag am 24. Januar zum Regierungsentwurf dieses Gesetzes.
Das Bundesamt für Justiz hat gestern in einer öffentlichen Mitteilung bekannt gegeben, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Abschlussunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Das IFRS IC hat am 14. Dezember 2020 seine Agenda-Entscheidung zur Abbildung von Reverse Factoring-Transaktionen in IFRS-Abschlüssen veröffentlicht. Es werden darin die bestehenden Anforderungen an die Darstellung von Reverse Factoring-Transaktionen in der Bilanz, der Kapitalflussrechnung und im Anhang klargestellt.
Erstellt ein Unternehmen ausnahmsweise – trotz der vielen, derzeit noch offenen Fragen und der immer noch ausstehenden finalen Leitlinien der EU-Kommission zur Darstellung des neuen Vergütungsberichts – bereits für ein vor dem 1. Januar 2021 beginnendes Geschäftsjahr einen Vergütungsbericht nach § 162 AktG, d.h. einen Bericht über die Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats nach den Vorschriften des ARUG II, braucht es im korrespondierenden Abschluss bzw. Lagebericht nicht mehr individualisiert über die Bezüge und Leistungen an Vorstandsmitglieder zu berichten und nicht mehr die Grundzüge des Vergütungssystems darzustellen.
Der IASB hat am 9. Dezember im Rahmen des Post-implementation Review (PiR) zu IFRS 10 „UnternehmenszusammenschlĂĽsse“, IFRS 11 „Gemeinsame Vereinbarungen“ und IFRS 12 „Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen“ eine sog. Informationsanfrage (Request for Information) veröffentlicht (Link).
Am 30. November hat der IASB das Discussion Paper zu Business Combinations under Common Control (BCUCC) veröffentlicht.
Bislang sind Unternehmenszusammenschlüsse, bei denen die sich zusammenschließenden Unternehmen oder Geschäftsbetriebe sowohl vor als auch nach dem Zusammenschluss von derselben Partei beherrscht werden, vom Anwendungsbereich des IFRS 3 “Unternehmenszusammenschlüsse” ausgenommen (IFRS 3.B1). Unternehmen haben daher gemäß IAS 8.10 f. eine geeignete Rechnungslegungsmethode zu entwickeln und anzuwenden. Dies führt bislang dazu, dass einige Unternehmen BCUCC unter Anwendung der Erwerbsmethode bilanzieren und andere unter Anwendung einer Buchwertmethode, die wiederum in der Praxis in unterschiedlichen Variationen zu beobachten ist (beispielsweise Buchwerte aus dem Konzern- oder einem Teilkonzernabschluss bzw. prospektiv oder retrospektive Darstellung). Auch wird die Buchwertmethode in der Praxis unterschiedlich bezeichnet, z.B. predecessor method, pooling of interests method oder merger method. Um die für die Bilanzierung von BCUCC bestehende Regelungslücke zu schließen und eine einheitliche Vorgehensweise in der Praxis zu gewährleisten, wurde bereits 2012 ein Forschungsprojekt in das Arbeitsprogramm des IASB aufgenommen, welches nun in der Veröffentlichung des Discussion Paper mündete.
Ein neuer Beitrag unserer Webcast-Reihe „PwC Accounting and Reporting Talks“ ist online. Der IASB hat im März 2020 das Diskussionspapier „Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment“ veröffentlicht, in dem etliche Vorschläge zur Verbesserung der Goodwill-Bilanzierung nach IFRS enthalten sind. Andreas Bödecker und Dr. Daniel Worret erläutern die vorgeschlagenen Änderungen im Detail und gehen auf Hintergründe ein.
Neugierig? Dann schauen Sie rein, auf unserer Homepage oder auf YouTube, wie immer nur das Wesentliche, auf den Punkt gebracht.
Der IASB hat am Freitag den Entwurf eines Vorschlags zur Änderung von IFRS 16 veröffentlicht (ED/2020/4 Lease Liability in a Sale and Leaseback). Der Entwurf ist die Folge einer IFRS IC Agenda-Entscheidung aus Juni dieses Jahres zu Sale und Leaseback-Transaktionen mit variablen Leasingzahlungen. Im Rahmen dieser Entscheidung war das IFRS IC zu der Auffassung gekommen, dass der über die Rückmiete zurückbehaltene Anteil an einem veräußerten Vermögenswert auch bei ausschließlich variablen Leasingraten nicht null ist und in diesen Fällen zum Beispiel die erwarteten Leasingzahlungen herangezogen werden sollten. Der nun veröffentlichte Entwurf schlägt daher Regelungen für die folgenden Bilanzierungsfragen im Falle eines Sale und Leaseback vor: