Referentenentwurf zur Umsetzung der ESEF-VO in das HGB

Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt und nach WpHG zur Erstellung eines Jahresfinanzberichts verpflichtet ist, muss diesen mit Wirkung zum 1. Januar 2020 nach den Vorgaben der sogenannten ESEF-Verordnung (ESEF-VO) der EU-Kommission in einem einheitlichen elektronischen Format erstellen.
Für die Erstellung von Jahresfinanzberichten gilt die ESEF-VO unmittelbar. In der Regel müssen Inlandsemittenten allerdings keinen Jahresfinanzbericht erstellen, da sie schon nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der entsprechenden Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet sind. Um sicherzustellen, dass die Formatvorgaben der ESEF-VO auch auf diese Rechnungslegungsunterlagen Anwendung finden, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf eines entsprechenden Umsetzungsgesetzes vorgelegt.
Der Referentenentwurf sieht für Kapitalgesellschaften, die als Inlandsemittent Wertpapiere begeben und keine Kapitalgesellschaften i.S.d. § 327a HGB sind, insb. folgende Neuregelungen im HGB vor:
Außerdem stellt der Referentenentwurf klar, dass der (Konzern-)Bilanzeid sowie der (Konzern-)Lageberichtseid nicht Bestandteil von (Konzern-)Abschluss oder (Konzern-)Lagebericht sind, sondern eigenständige Rechnungslegungsunterlagen und als solche offenlegungspflichtig.
Die geänderten Vorschriften sollen erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen anzuwenden sein, die für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr aufgestellt werden.