Entwurf des ersten delegierten Rechtsakts zur EU-Taxonomie-Verordnung

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Am 20. November 2020 hat die Europäische Kommission den Entwurf des ersten delegierten Rechtsakts zur Taxonomie-Verordnung für die beiden Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel vorgelegt und zur öffentlichen Konsultation gestellt. Die Taxonomie ist das neue Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in der EU und verpflichtet bestimmte große (Mutter-)Unternehmen zu einer Erweiterung der nichtfinanziellen Berichterstattung. Ich habe über diese neuen Berichtspflichten in meinem Blogbeitrag vom 4. August 2020 berichtet.
Am 5. November 2020 hat die ESMA ein Konsultationspapier zu ihren geplanten Ratschlägen an die Europäische Kommission zur Konkretisierung der neuen nichtfinanziellen Berichtspflichten nach Artikel 8 der Taxonomie-VO veröffentlicht. Artikel 8 der Taxonomie-VO verpflichtet bestimmte große (Mutter-)Unternehmen anzugeben, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit als ökologisch nachhaltig einzustufenden, d.h. taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Dies beinhaltet auch die Angabe von drei „grünen“ Finanzkennzahlen: der Anteil der taxonomiekonformen Umsatzerlöse sowie der Anteil der taxonomiekonformen Investitions- und Betriebsausgaben. Ich habe über diese neuen nichtfinanziellen Berichtspflichten in meinem Blogbeitrag vom 4. August 2020 zuletzt berichtet.
Die Europäische Kommission hat die Mitglieder der Platform on Sustainable Finance, dem Expertengremium zur Weiterentwicklung der EU-Taxonomie, bekanntgegeben. Die Taxonomie ist das neue grüne Klassifikationssystem für Wirtschaftsaktivitäten in der EU. Auf der Grundlage dieses Klassifikationssystems müssen bestimmte große Unternehmen ihre Tätigkeiten auf ihre ökologische Nachhaltigkeit hin beurteilen und über das Ergebnis dieser Beurteilung in ihrer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung berichten. Ich habe über diese neuen nichtfinanziellen Berichtspflichten in meinem Blogbeitrag vom 4. August 2020 zuletzt berichtet.
Die Platform on Sustainable Finance wird vier Hauptaufgaben haben:
Am 30.09.2020 hat die IFRS Foundation ein Konsultationspapier zu Sustainability Reporting (“Consultation Paper on Sustainability Reporting”) veröffentlicht. Das Papier wurde von einer Task Force entwickelt, die von den Trustees der IFRS Foundation eigens dafür eingesetzt wurde, sich mit künftigen Entwicklungen rund um das Thema der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beschäftigen.
Das Konsultationspapier ist im Kontext des als dringend identifizierten Bedarfs nach konsistenten und vergleichbaren Nachhaltigkeitsinformationen zu sehen. Insbesondere von Investoren und berichtenden Unternehmen sei großes Interesse an qualitativ hochwertigen Nachhaltigkeitsinformationen bekundet worden. Das Papier soll der grundsätzlichen Zielsetzung dienen, die Nachfrage nach global einheitlichen Nachhaltigkeitsstandards auszuloten und der Frage nachzugehen, inwieweit die IFRS Foundation bei der Entwicklung solcher Standards eine Rolle spielen kann.
Im Konsultationspapier sind 11 Fragen zum grundsätzlichen Vorgehen sowie zu den im Papier diskutierten Inhalten enthalten. Interessierte Stakeholder können diese Fragen im Rahmen der öffentlichen Konsultation beantworten. Die Frist zur Kommentierung endet am 31. Dezember 2020.
Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.
Die EFRAG hat am vergangenen Freitag die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe zur Vorbereitung von europäischen nichtfinanziellen Berichtsstandards (Project Task Force on preparatory work for the elaboration of possible EU non-financial reporting standards) bekanntgegeben. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Experten verschiedenster Stakeholder der nichtfinanziellen Berichterstattung, u.a. Vertretern der Industrie, der Finanzbranche und von Institutionen der Europäischen Union, zusammen. Ich freue mich, dass auch Hendrik Fink, Leiter Sustainability Services von PwC Deutschland, Teil der Arbeitsgruppe ist.
Die Europäische Kommission hat die EFRAG mit der Entwicklung von Empfehlungen über mögliche europäische nichtfinanzielle Berichtsstandards zur weiteren Umsetzung der CSR-Richtlinie, welche derzeit überarbeitet wird, beauftragt (Auftrag). Die dazu eingerichtete Arbeitsgruppe soll insbesondere Vorschläge für den Anwendungsbereich, Inhalt und Struktur europäischer Berichtsstandards erarbeiten. Dieser Auftrag deckt sich mit dem Ergebnis im Rahmen der Konsultation zur Überarbeitung der CSR-Richtlinie, nach der sich 81% der Teilnehmer für die Anwendung einheitlicher Berichtstandards aussprachen, um die Vergleichbarkeit der nichtfinanziellen Berichterstattung zu erhöhen. Einheitliche Berichtsstandards könnten zudem die Verlässlichkeit, Relevanz sowie auch die Prüfbarkeit nichtfinanzieller Angaben erhöhen. Über die Konsultation und die Zusammenfassung der Rückmeldungen auf diese habe ich am 21. Februar bzw. am 30. Juli an dieser Stelle informiert.
Für die Entwicklung europäischer nichtfinanzieller Berichtsstandards soll die Arbeitsgruppe möglichst nah auf bereits bestehenden und in der Praxis anerkannten Rahmenwerken und Berichtselementen aufsetzen. Konsistent zum Nachtrag zu den unverbindlichen Leitlinien sollen klimabezogene Angabepflichten dabei besondere Beachtung erfahren. Im Einzelnen übernimmt die Arbeitsgruppe u.a. folgende Aufgaben:
Dieses Arbeitsprogramm ist sowohl inhaltlich als auch zeitlich ambitioniert. Der Abschlussbericht soll bis zum 31. Januar 2021 vorgelegt werden, dem ein vorläufiges Arbeitsprogramm für die konkrete Ausarbeitung von europäischen nichtfinanziellen Berichtsstandards beigefügt werden soll. Dieses soll die Veröffentlichung solcher Standards bis Juni 2022 ermöglichen.
Die EU-Kommission hat einen Fahrplan zur Konkretisierung der neuen nichtfinanziellen Berichtspflichten nach Artikel 8 der Taxonomie-VO veröffentlicht. Artikel 8 der Taxonomie-VO verpflichtet bestimmte große (Mutter-)Unternehmen anzugeben, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit als ökologisch nachhaltig einzustufenden „grünen“ Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Ich habe hierüber in meinem Blogbeitrag vom 18. Juni 2020 berichtet.
Ziel des nun veröffentlichten Fahrplans ist es, ein geeignetes Regelwerk für die Unternehmen zur Erfüllung der neuen Anforderungen zu entwickeln, welche die EU-Kommission bis spätestens zum 1. Juni 2021 durch Erlass eines delegierten Rechtsakts näher erläutern muss.
Die Taxonomie-VO regelt bereits, dass Nicht-Finanzunternehmen den Anteil ihrer „grünen“ Umsatzerlöse und den Anteil ihrer „grünen“ Investitions- und Betriebsausgaben berichten. Die EU-Kommission prüft, ob diese drei Kennzahlen weiter spezifiziert und ob für Finanzunternehmen (insb. bestimmte große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) andere Kennzahlen entwickelt werden sollten. Bei der Entwicklung des die neuen Berichtspflichten konkretisierenden delegierten Rechtsakts wird die EU-Kommission u.a. weiteren Expertenrat (z.B. bei den Europäischen Aufsichtsbehörden und der demnächst einzurichtenden Plattform für nachhaltiges Finanzwesen) einholen und auch Erkenntnisse aus der laufenden Überarbeitung der CSR-Richtlinie berücksichtigen.
Auch wenn derzeit noch kein Entwurf für den delegierten Rechtsakt vorliegt, kann die interessierte Öffentlichkeit bis zum 8. September 2020 Feedback zur Gesetzesinitiative der EU-Kommission geben. Die Kommission wird die eingegangenen Beiträge in einem Bericht zusammenfassen und dabei erläutern, in welcher Weise sie berücksichtigt werden bzw. warum bestimmte Vorschläge nicht aufgegriffen werden können. Es bleibt zu hoffen, dass sich bereits aus diesem Bericht bessere Erkenntnisse über die Ausgestaltung der neuen Berichtspflichten ergeben, da Artikel 8 der Taxonomie-VO nur wenige konkrete Vorgaben enthält, jedoch bereits ab dem 1. Januar 2022 für die beiden klimabezogenen Ziele der Taxonomie von den Unternehmen zu berücksichtigen ist.
Gestern hat die EU-Kommission eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zur öffentlichen Konsultation über die Überarbeitung der sog. CSR-Richtlinie (EU-Richtlinie 2014/95/EU) vorgelegt. Der Bericht enthält ausdrücklich keine Würdigung der Kommission, sondern gibt einen objektiven Überblick über die 588 eingegangenen Stellungnahmen.
Das Konsultationsergebnis wird unter diesem Link zum Download zur Verfügung gestellt. Daraus zeichnet sich folgendes Meinungsbild ab:
Man darf gespannt sein, inwieweit dieser Meinungsstand Eingang in die Überarbeitung der CSR-Richtlinie finden wird. Für die Vorbereitung und Entwicklung von einheitlichen nichtfinanziellen Berichtsstandards wurde jüngst die EFRAG mandatiert. Eine dafür einzurichtende Projektarbeitsgruppe soll bereits im Oktober 2020 einen ersten Fortschrittsbericht und bis Ende Januar 2021 einen Abschlussbericht mit konkreten Vorschlägen veröffentlichen. Der Entwurf der überarbeiteten CSR-Richtlinie soll ebenfalls bereits im 1. Quartal 2021 erscheinen.
Der Nationale Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (2016-2020) („NAP“) stellt die Erwartungen der Bundesregierung an die unternehmerische Sorgfalt von Unternehmen hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte dar. Die im NAP verankerten Kernelemente sind bislang noch freiwillig. Durch zwei repräsentative Unternehmensbefragungen in 2019 und 2020 wird fortlaufend überprüft, inwieweit Unternehmen ihren menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten nachkommen. Im NAP ist vorgesehen, dass weitere Maßnahmen des Gesetzgebers geprüft werden, wenn nicht mindestens die Hälfte der befragten Unternehmen die Kernelemente umgesetzt haben.
Nachdem die Ergebnisse der Befragung 2019 mit einer Quote von nur rd. 18% sog. Erfüllern bereits ernüchternd ausfielen, zeigt auch die erste Ergebnisindikation der zweiten und letzten Befragung 2020 kein wesentlich besseres Bild. In einer gemeinsamen Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) informierten die Bundesminister Dr. Gerd Müller und Hubertus Heil am 14. Juli 2020 über das voraussichtliche Ergebnis. Erneut bleibt die Quote der Erfüller weit hinter den Erwartungen von mind. 50% zurück.
Ansätze und Diskussionen über ein entsprechendes Lieferketten- oder Sorgfaltspflichtengesetz gab es aus den Ministerien bereits mehrfach, diese wurden jedoch mit Verweis auf die ausstehende Auswertung des NAP-Monitorings bislang stets verschoben. Basierend auf den Erkenntnissen aus der Befragung 2020 steigt nun der Druck auf gesetzgeberische Maßnahmen, um menschenrechtliche Sorgfaltspflichten verpflichtend in den Unternehmensprozessen bis in die Lieferkette zu verankern. Auch auf europäischer Ebene wird bereits seit einiger Zeit über mögliche Optionen zur Stärkung der Unternehmensverantwortung weltweit in den Lieferketten diskutiert. Daher sollten sich Unternehmen fortlaufend damit beschäftigen, welchen Weg die nationale und europäische Politik zur Stärkung der Menschenrechte einschlagen wird.
Gestern wurde die sog. Taxonomie-Verordnung (VO (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der VO (EU) 2019/2088) in der vom Europäischen Parlament am 18. Juni 2020 verabschiedeten Fassung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Ich habe hierüber in meinem Blogbeitrag vom 18. Juni 2020 berichtet. Die Verordnung tritt am 12. Juli 2020 in Kraft.
Die Taxonomie-Verordnung bildet einen Rahmen für das neue grüne Klassifikationssystem in der EU und die darauf aufbauenden Berichtspflichten für bestimmte große Unternehmen. Zentrale Umsetzungsfragen wird die Europäische Kommission durch den Erlass von delegierten Rechtsakten regeln.
Der durch die Taxonomie-Verordnung vorgegebene Zeitplan sieht wie folgt aus:
Nach einigen Verzögerungen hat das Europäische Parlament heute die sog. Taxonomie-Verordnung verabschiedet, welche ein einheitliches Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in der EU einführt und Finanzmarktteilnehmern sowie Unternehmen neue Informations- und Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit auferlegt. Die Verordnung tritt nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.
Künftig müssen (Mutter-)Unternehmen, die zur nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung nach der sog. CSR-Richtlinie (EU-Richtlinie 2014/95/EU) verpflichtet sind, angeben, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit als ökologisch nachhaltig einzustufenden „grünen“ Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Zudem geben Nicht-Finanzunternehmen den Anteil ihrer „grünen“ Umsatzerlöse und den Anteil ihrer „grünen“ Investitions- und Betriebsausgaben an. Über diese neuen Angabepflichten habe ich in meinem Blogbeitrag vom 20. April 2020 berichtet.
Damit ergeben sich bereits vor der geplanten Überarbeitung der CSR-Richtlinie (siehe dazu der Blogbeitrag vom 21. Februar 2020) erweiterte Berichtspflichten in der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen, und zwar unmittelbar aus der Taxonomie-Verordnung.
Bereits Ende letzter Woche hat die Europäische Kommission FAQs zur Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass die erweiterten Berichtspflichten für Unternehmen, die unter die CSR-Richtlinie fallen, in Bezug auf die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ bereits für alle Veröffentlichungen von nichtfinanziellen Berichterstattungen nach der CSR-Richtlinie ab dem 1. Januar 2022 gelten. Unternehmen mit beispielsweise Abschlussstichtag 31. Dezember 2021, die entsprechend der deutschen Regelung ihre nichtfinanzielle Berichterstattung bis spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag veröffentlichen müssen, sind demnach nach aktuellem Kenntnisstand von der neuen Regelung betroffen und müssen die Taxonomie-Verordnung faktisch ab dem 1. Januar 2021 anwenden.
Die Umsetzungsfrist für die neuen Berichtspflichten ist knapp bemessen, denn zentrale Fragen zur Konkretisierung der neuen Berichtspflichten werden erst mit Verabschiedung eines delegierten Rechtsakts durch die Europäische Kommission geklärt werden. Dies soll bis spätestens 1. Juni 2021 erfolgt sein.
Die Taxonomie-Verordnung verpflichtet die Europäische Kommission zudem, bis zum 31. Dezember 2021 Bestimmungen zur Erweiterung der Taxonomie u.a. im Hinblick auf
zu veröffentlichen.
Ich werde Sie auf dem Laufenden halten.