Europäische Aufsichtsbehörden veröffentlichen finale Empfehlungen zu den Berichtspflichten der Taxonomie-Verordnung

Am 1. März 2021 haben die drei europäischen Aufsichtsbehörden ESMA (für Unternehmen der Realwirtschaft und Asset Manager), EBA (für Kreditinstitute) und EIOPA (für Versicherungsunternehmen) ihre finalen Empfehlungen an die Europäische Kommission zur Konkretisierung der nichtfinanziellen Berichtspflichten nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Diesen Empfehlungen waren entsprechende Entwürfe und im Fall der ESMA auch eine öffentliche Konsultation vorausgegangen, über die ich in meinem Blogbeitrag vom 9. November 2020 berichtet habe.
Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung verlangt von bestimmten kapitalmarktorientierten Unternehmen der Realwirtschaft die Angabe von drei Leistungsindikatoren in ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung: Dies sind jeweils der Anteil an taxonomiekonformen, d.h. ökologisch nachhaltigen („grünen“) Umsatzerlösen, Investitions- und Betriebsausgaben (siehe hierzu auch meinen Blogbeitrag vom 18. Juni 2020). Die neuen Berichtspflichten sind nach aktuellem Stand weiterhin erstmalig in 2022 einschlägig, d.h. die Leistungsindikatoren sind bereits für das Geschäftsjahr 2021 zu erheben und zu berichten.
Als wesentliche Aspekte der Empfehlungen der ESMA für die Angaben gem. Art. 8 der Taxonomie-Verordnung sind für Unternehmen der Realwirtschaft folgende Eckpunkte zu nennen:
Die finalen Empfehlungen der ESMA an die Europäische Kommission verdeutlichen, wie weitgehend die Angabepflichten tatsächlich sind. Berichtende Unternehmen müssen sich auf mehr vorbereiten, als nur eine einfache Angabe von drei zusätzlichen Werten. Zudem adressieren die Empfehlungen der ESMA lediglich die Ermittlung und Darstellung der Leistungsindikatoren. Die dafür notwendige Beurteilung, welche Wirtschaftstätigkeiten von der Taxonomie-Verordnung abgedeckt sind bzw. unter welchen Voraussetzungen diese Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig qualifizieren, wird der Ermittlung der Leistungsindikatoren vorgelagert sein. Der dafür benötigte delegierte Rechtsakt der Europäischen Kommission lässt derweil weiter auf seine Finalisierung warten.