Entwurf zu geplanten Änderungen der Hedge-Accounting-Regelungen i. Z. m. der IBOR-Reform

Der IASB hat am 3. Mai 2019 einen Entwurf mit Vorschlägen für Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 veröffentlicht (ED/2019/1 „Interest Rate Benchmark Reform“). Die Vorschläge stehen in Zusammenhang mit der Reform von Referenzzinssätzen (z. B. LIBOR), speziell mit der gegenwärtig bestehenden Unsicherheit darüber, wann und wie die aktuellen Referenzzinssätze ersetzt werden. Unter den bestehenden Regelungen des IFRS 9 und des IAS 39 könnte diese Unsicherheit dazu führen, dass ein Unternehmen Hedge-Beziehungen beenden muss.
Vor diesem Hintergrund schlägt der IASB die Einführung von Erleichterungen von bestimmten Anforderungen des Hedge Accounting nach IFRS 9 und IAS 39 vor. Danach sollen Unternehmen für Zwecke bestimmter zukunftsgerichteter Beurteilungen unterstellen, dass der Referenzzinssatz, auf dem ein abgesicherter Zahlungsstrom oder die Zahlungsströme eines Sicherungsinstruments basieren, durch die Reform nicht verändert werden. Auf diese Weise soll eine Beendigung von Hedge-Beziehungen als Folge der bestehenden Unsicherheit vermieden werden und die Entscheidungsrelevanz der Informationen in den Abschlüssen für Investoren gewahrt bleiben. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen anzuwenden sein. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung soll möglich sein.
Die Vorschläge adressieren nur die Auswirkungen der Unsicherheit bis zur Ablösung der Referenzzinssätze (pre-replacement issues). Sobald mehr Informationen über die Ablösung der Referenzzinssätze vorliegen, wird der IASB mögliche Auswirkungen der tatsächlichen Ablösung analysieren (replacement issues) und entscheiden ob weitere Maßnahmen ergriffen werden.
Die Kommentierungsfrist endet am 17. Juni 2019.
Die Stellungnahme zur Veröffentlichung, die auch einen Link auf den Entwurf enthält, ist über folgenden Link zu erreichen. Weitere Informationen zu dem Thema enthält auch unsere Publikation „IFRS direkt: Auswirkungen der Reform des LIBOR und anderer Referenzzinssätze – Geplante Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 (ED/2019/1)„.
Die IFRS Foundation hat kürzlich einen Entwurf zur Änderung ihres Due Process Handbooks veröffentlicht („Proposed amendments to the IFRS Foundation Due Process Handbook„).
Zur Erinnerung: Das IFRS Foundation Due Process Handbook (Handbook) legt die für den IASB und das IFRS IC geltenden Verfahrensprozesse zur Entwicklung von Regelungen (due process) fest. Das sog. Due Process Oversight Committee (DPOC) der IFRS Foundation ist verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung dieser Verfahren. Es überprüft diese im Zeitablauf und nimmt ggf. Änderungen aufgrund sich ändernder Konventionen und Meinungen vor.
In diesem Blog möchte ich Ihnen einen kurzen Überblick über die Vorschläge des Entwurfs geben und Bereiche hervorheben, die meiner Meinung nach für Abschlussersteller und andere Interessengruppen in der Praxis besonders relevant sind.
Das DPOC schlägt folgende Änderungen am Handbook vor:
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen Folgendes klarstellen:
Durch diese Änderungen werden in der Zukunft umfangreichere, aussagekräftigere Erläuterungen der Agenda-Entscheidungen erwartet, was zu einer Verbesserung des Verständnisses der Auffassung des IFRS IC durch die Adressaten der NIFRICs führen dürfte.
Es wird vorgeschlagen, dem IASB analog zum IFRS IC die Möglichkeit zu geben, eigene Agenda-Entscheidungen (sog. Board Agenda Decisions) zu veröffentlichen.
Ziel dieses Vorschlags ist es, dem IASB ebenfalls ein Mittel zur Verfügung zu stellen, welches einer einheitlichen, konsistenten Anwendung der Regelungen der IFRS dient. Die Veröffentlichung von Board Agenda Decisions soll dabei dem Verfahrensprozess (due process) zur Entwicklung von NIFRICs folgen.
Klar betont wird, dass die Board Agenda Decisions nicht in Konkurrenz zu den Entscheidungen des IFRS IC stehen oder gar den bisherigen Prozess ersetzen sollen. Fragen zur Anwendung bestehender Regelungen sollen weiterhin direkt an das IFRS IC gestellt werden. Die Veröffentlichung von Board Agenda Decisions wird daher nur in seltenen Fällen erwartet.
Meiner Meinung nach ist dieser Vorschlag sinnvoll, da es dem IASB hierdurch ermöglicht wird, bestimmte Fragen i. Z. m. der Implementierung neuer Regelungen effizienter und zeitnaher zu behandeln. Dies ermöglicht Hilfestellung bei dringenden Implementierungsfragen – z. B. im Zusammenhang mit der zeitnahen künftigen erstmaligen Anwendung eines neuen Standards -, die im Rahmen des regulären Standard-Setting-Prozesses nicht schnell genug beantwortet werden könnten.
Bisher gab es keine klaren Aussagen zum Stellenwert von Agenda-Entscheidungen des IFRS IC sowie zur Frage, wie schnell von Unternehmen erwartet wird, Änderungen ihrer Rechnungslegungsmethoden, die sich aus einer IFRS IC Agenda-Entscheidung ergeben, durchzuführen.
Die Vorschläge stellen klar, dass NIFRICs neue, hilfreiche Informationen liefern können, die das Unternehmen davon überzeugen, seine bisherigen Rechnungslegungsmethoden zu ändern. Dies bedeutet jedoch nicht, das die Anwendung der bisherigen Rechnungslegungsmethoden zwingend einen Fehler darstellt, nur weil sie mit einer Agenda-Entscheidung nicht übereinstimmen.
Zur Frage, wann sich aus einer Agenda-Entscheidung ergebende Änderungen von Rechnungslegungsmethoden angewendet werden müssen, sollen ebenfalls Ausführungen in das Handbook aufgenommen werden. Der IASB hatte hierzu bereits geäußert, dass den Unternehmen seiner Auffassung nach genügend Zeit (sufficient time) für derartige Änderungen von Rechnungslegungsmethoden zu geben sei. Zu Einzelheiten darüber, was genau unter „genügend Zeit“ zu verstehen ist, möchte ich Sie auf einen Artikel der stellvertretenden Vorsitzenden des IASB, Sue Lloyd, verweisen, der hierzu Stellung nimmt: Link
Weitere Änderungsvorschläge zum Handbook betreffen:
Sie erreichen den Entwurf über folgenden Link.
Die Kommentierungsfrist endet am 29.7.2019.
Als Teil ihres Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums überarbeitet die Europäische Kommission die Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen im Sinne der CSR-Richtlinie um klimabezogene Angaben. Durch die Erweiterung der unverbindlichen Leitlinien aus 2017 sollen insbesondere Möglichkeiten für eine Berichterstattung zum Thema Klima und Klimawandel aufgezeigt werden, die im Einklang mit den Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures („TCFD“) und dem derzeit entwickelten EU-Klassifikationssystems („Taxonomie“) für nachhaltige Tätigkeiten stehen. Die TCFD wurden vom Finanzstabilitätsrat der G20 Staaten ins Leben gerufen.
Der Vorschlag für eine entsprechende Ergänzung der unverbindlichen Leitlinien enthält eine Reihe von Empfehlungen aus dem Bericht der TCFD. So enthält der Entwurf bspw. die Empfehlung, die Widerstandsfähigkeit des berichtenden Unternehmens gegen den Klimawandel anhand von verschiedenen Klimaszenarien zu beschreiben. Auch nennt der Entwurf eine Reihe von bedeutsamsten Leistungsindikatoren, die von Unternehmen angegeben werden sollten, darunter unterschiedliche Angaben zu Treibhausgasemissionen. Ferner enthält der Entwurf detaillierte Ausführungen zu den verschiedenen Risikoarten, die sich aus dem Klimawandel kurz-, mittel- und langfristig für Unternehmen ergeben können, und welche Angaben in diesem Zusammenhang in Betracht kommen können. Für Institute und Versicherungen nennt die EU-Kommission zusätzlich umfassende spezifische Empfehlungen. Abschließend illustriert die EU-Kommission, wie die weitreichenden Vorschläge für klimabezogene Angaben in die Berichtspflichten der CSR-Richtlinie integriert werden können.
Basierend auf dem deutschen Umsetzungsgesetz der CSR-Richtlinie und den praktischen Erfahrungen aus den ersten Berichtsperioden ist zu beobachten, dass die Empfehlungen sowohl über die gesetzlichen Mindestvorgaben als auch die bisherige Berichtspraxis mitunter deutlich hinausgehen. Die EU-Kommission nutzt die Empfehlungen der TCFD um Unternehmen „best practices“ bezüglich der klimabezogenen Berichterstattung an die Hand zu geben. Mitunter scheint die EU-Kommission im vorliegenden Entwurf allerdings auch Angaben vorzuschlagen, die nicht unmittelbar mit der CSR-Richtlinie vereinbar scheinen. So wird die Wesentlichkeitsbeurteilung nicht durchgängig konsistent zur Richtlinie beschrieben, wonach die Wesentlichkeit anhand der Bedeutung von Angaben für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeiten zu beurteilen ist. Nach dem Vorschlag zur Ergänzung der Leitlinien können mitunter auch Angaben, die nur eine der beiden Perspektiven genügen, wesentlich sein. Auch empfiehlt die EU-Kommission im Einklang mit der TCFD eine Berichterstattung über klimabezogene Chancen, die nach der CSR-Richtlinie jedoch unbeachtet bleiben. Die Veröffentlichung der finalen Erweiterung der unverbindlichen Leitlinien ist für Juni 2019 vorgesehen.
Wenngleich die Leitlinien weiterhin unverbindlich bleiben, ist zu vermuten, dass deren Erweiterung um klimabezogene Inhalte ein Indikator für die Erwartungshaltung der EU-Kommission an die Berichterstattung, insbesondere von Unternehmen im Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie, d.h. große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Institute und Versicherungen mit über 500 Arbeitnehmer, darstellt. Mit den umfassenden Empfehlungen für die klimabezogene Unternehmensberichterstattung verfolgt die Kommission weiter ihren Aktionsplan und ihre langfristige Vision einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050.
Die Europäische Kommission hat kürzlich
in EU-Recht übernommen (Endorsement).
Sämtliche Änderungen sind erstmals verpflichtend in Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, in IFRS-Abschlüssen anzuwenden.
Die Änderungen befassen sich im Einzelnen mit Folgendem:
Derzeit läuft die Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie der EU in das deutsche Recht durch ein entsprechend lautendes Gesetz (Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie – das sogenannte ARUG II). Sie ist bis zum 10. Juni 2019 abzuschließen. Über den Referentenentwurf des ARUG II und seine Auswirkungen auf die Berichterstattung über die Vergütung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats börsennotierter Unternehmen, habe ich bereits in meinem Blogbeitrag vom 15. Oktober 2018 berichtet.
Heute hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den von der Bundesregierung beschlossenen Regierungsentwurf des ARUG II veröffentlicht. Die wichtigste Änderung im Vergleich zum Referentenentwurf: der Erstanwendungszeitpunkt soll nach hinten verschoben werden! Wird das Gesetz im Juni 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet, ist nun vorgesehen, dass der nach den neuen aktienrechtlichen Vorschriften zu erstellende Vergütungsbericht erstmals für Geschäftsjahre zu erstellen ist, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Eine gute Nachricht, gibt dies doch den betroffenen Unternehmen Zeit, sich auf die neuen Vorschriften vorzubereiten.
Diese ist voraussichtlich auch nötig. Denn immer mehr zeichnet sich ab, dass der neue Vergütungsbericht von dem bisher nach handelsrechtlichen Vorschriften zu erstellenden Vergütungsbericht inhaltlich teilweise deutlich abweichen wird. Hier einige ausgewählte Beispiele:
Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Neuregelungen zum Vergütungsbericht bis zur endgültigen Verabschiedung des Gesetzes noch geändert werden. Denkbar ist dies, nicht zuletzt weil die mittlerweile im Entwurf erschienenen Leitlinien der Europäischen Kommission zur standardisierten Darstellung der Angaben im Vergütungsbericht – ich habe darüber in meinem Blogbeitrag vom 5. März 2019 berichtet – auf ein teilweise anderes Verständnis der zweiten Aktionärsrechterichtlinie der EU hinweisen.
Die zweite Aktionärsrechterichtlinie der EU sieht u.a. eine Neuregelung der Berichterstattung über die Vergütung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats börsennotierter Unternehmen vor. Danach wird sich der künftige Vergütungsbericht teilweise wesentlich von der bisherigen handelsrechtlich geforderten Vergütungsberichterstattung unterscheiden. Die EU-Richtlinie ist bis zum 10. Juni 2019 in deutsches Recht umzusetzen. In diesem Zusammenhang wurde am 11. Oktober 2018 der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) veröffentlicht. Dieser Entwurf regelt den Vergütungsbericht im Aktiengesetz (§ 162 AktG-E) und orientiert sich dabei eng am Wortlaut der EU-Richtlinie. Ich habe darüber in meinem Blogbeitrag vom 15. Oktober 2018 berichtet.
Am 1. März 2019 hat die EU-Kommission einen Entwurf der in der Richtlinie bereits angekündigten Leitlinien zur standardisierten Darstellung bestimmter Informationen im Vergütungsbericht vorgelegt, nämlich der Informationen gem. Art. 9b Abs. 1 der EU-Richtlinie bzw. § 162 Abs. 1 AktG-E. Vorgesehen sind insbesondere standardisierte, detaillierte und umfangreiche Tabellen zur Gesamtvergütung pro Vorstandsmitglied, zur Vergütung pro Vorstandsmitglied von anderen Unternehmen desselben Konzerns, zu aktienbasierten Vergütungen pro Vorstandsmitglied, zur Anwendung der Leistungskriterien pro Vorstandsmitglied und zum Vergleich der jährlichen Veränderung der Vergütung mit der Ertragsentwicklung des Unternehmens und mit der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung. Ergänzt werden sollen diese Tabellen um allgemeine Überblicksinformationen sowie diverse Detailerläuterungen, ggf. in Form von Verweisen auf andere frei verfügbare Finanzinformationen.
Daneben enthält der Leitlinienentwurf Hinweise zu den übrigen Angabepflichten, bspw. zur Rückforderung von Vergütungsbestandteilen oder zu eventuellen Abweichungen von der sog. Vergütungspolitik, sowie Hinweise zur Auslegung einzelner, in der Richtlinie bzw. in § 162 AktG-E verwendeter Begriffe.
Der Leitlinienentwurf geht teilweise erheblich über die Anforderungen der EU-Richtlinie bzw. die geplanten gesetzlichen Anforderungen nach § 162 AktG-E hinaus. So wird bspw. die Angabe von Werten aktienbasierter Vergütungen (inkl. Share Appreciation Rights) zu zwei Zeitpunkten statt nur der Anzahl gewährter oder zugesagter Aktien oder Aktienoptionen gewünscht. Die Anwendung der Leitlinien ist allerdings nicht verpflichtend; sie bleiben auch nach ihrer Veröffentlichung unverbindlich und werden zudem nicht in deutsches Recht umgesetzt. Es bleibt dennoch abzuwarten, ob die Leitlinien durch ihre Auslegung der EU-Richtlinie nicht den laufenden nationalen Gesetzgebungsprozess beeinflussen.
Bis zum 21. März 2019 besteht die Möglichkeit zur Kommentierung des Leitlinienentwurfs. Eine baldige Veröffentlichung der endgültigen Leitlinien als Hilfestellung für den neuen Vergütungsbericht ist zu wünschen, müssen doch voraussichtlich schon börsennotierte Unternehmen mit Abschlussstichtag 30. September 2019 ihren Vergütungsbericht nach den neuen Vorschriften erstellen.
EONIA, EURIBOR oder andere IBOR-Zinssätze werden häufig als Referenzzinssätze für Finanzinstrumente, bspw. variabel verzinsliche Darlehen oder Zinsswaps, sowie in Bewertungsmodellen verwendet. U.a. aufgrund von Zinssatzmanipulationen in der Vergangenheit sollen nach derzeitigem Stand in den nächsten Jahren verschiedene bestehende Referenzzinssätze, u.a. EURIBOR, LIBOR und EONIA, durch neue Referenzzinssätze abgelöst werden. Aktuell bestehen noch zahlreiche Unsicherheiten hinsichtlich der Ausgestaltung der neuen Zinssätze, ihrer Marktakzeptanz und ihrer Aufnahme in bestehende Verträge.
Nach Auffassung des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung (FAB) und des Bankenfachausschusses (BFA) des IDW sind aus dieser bevorstehenden Ablösung der Referenzzinssätze keine Auswirkungen auf aktuell gebildete Bewertungseinheiten in handelsrechtlichen Abschlüssen zum 31. Dezember 2018 zu erwarten. Auch unter IFRS ist eine Fortführung der aktuell designierten Sicherungsbeziehungen nicht zu beanstanden.
Erwartet das bilanzierende Unternehmen aus der bevorstehenden Ablösung der Referenzzinssätze wesentliche Risiken, ist darüber im Lagebericht zu berichten.