PwC Accounting and Reporting Talks zu den DPR-Prüfungsschwerpunkten 2020 gestartet

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Im November hat die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) ihre Prüfungsschwerpunkte für die Saison 2020 veröffentlicht. Dies haben wir zum Anlass genommen, als Folge 6 unserer Webcast-Reihe „PwC Accounting and Reporting Talks“ eine fünfteilige Serie zu veröffentlichen, und zwar zu den folgenden DPR-Themen:
Der erste Beitrag zu Leasingverhältnissen (IFRS 16) ist bereits online. In diesem diskutieren Dr. Bernd Kliem und Karsten Ganssauge über ausgewählte Aspekte der neuen Leasingbilanzierung, die die DPR im Fokus hat. Die übrigen Beiträge werden in den nächsten Tagen verfügbar sein.
Neugierig? Dann schauen Sie rein, auf unserer Homepage oder auf YouTube, wie immer nur das Wesentliche, auf den Punkt gebracht.
Die Europäische Kommission hat kürzlich
in EU-Recht übernommen (Endorsement).
Sämtliche Änderungen sind erstmals verpflichtend in Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, in IFRS-Abschlüssen anzuwenden.
Die Änderungen befassen sich im Einzelnen mit Folgendem:
Durch die am 22. Dezember erfolgte Unterschrift von Präsident Trump wurde die US-Steuerreform noch in diesem Jahr endgültig verabschiedet. Die neuen Vorschriften sind damit nach IAS 12.46 und .48 sowohl bei der Bilanzierung tatsächlicher als auch der Bilanzierung latenter Steuern ab diesem Zeitpunkt, d. h. in IFRS-Abschlüssen, die nach dem 22. Dezember enden, zu berücksichtigen. Wesentliche Inhalte und hieraus ggf. resultierende Bilanzierungsauswirkungen sind:
Regelungen, die US-Unternehmen betreffen | |
Änderung | Bilanzierungsauswirkung |
Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 35% auf 21% | Berücksichtigung des verabschiedeten künftigen Steuersatzes bereits in Abschlüssen zum 31.12.17 bei der Bilanzierung tatsächlicher und latenter Steuern. Sich ergebende Effekte sind – mit Ausnahme von Beträgen, die sich auf Posten beziehen, die früher im OCI oder direkt im Eigenkapital erfasst wurden – , im Gewinn oder Verlust zu erfassen. |
Abschaffung der sog. Alternative Minimum Tax (AMT) – bestehende AMT credit carryforwards dürfen gegen die reguläre Steuerschuld verrechnet werden bzw. werden erstattet | Auflösung von Wertberichtigungen auf bestehende AMT credit carryforwards |
Sofortabschreibung von Investitionen in qualifizierende abnutzbare Wirtschaftsgüter: | Die steuerliche Sofortabschreibung kann zum Ansatz passiver latenter Steuern und mglw. zu Verlusten mit entsprechendem Ansatz von Verlustvorträgen führen. |
Einschränkung des Zinsabzugs
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Wertberichtigungen bestehender Zinsvorträge sind zu überprüfen. Die Übergangsbestimmungen sind noch unklar. |
Änderungen der Abzugsfähigkeit bestimmter Mitarbeitervergütungen hinsichtlich Art der Vergütung sowie betroffener Mitarbeiter und Unternehmen | In Abhängigkeit von der gewählten Übergangsmethode können sich bereits in 2017 Auswirkungen auf gebildete latente Steuern i. Z. m. anteilsbasierten Vergütungen ergeben. |
Änderungen beim Verlustabzug – Abschaffung des Verlustrücktrags, Begrenzung der Nutzung von Verlustvorträgen auf 80% des taxable income, dafür unbegrenzte Vortragsfähigkeit
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Auswirkungen grds. erst auf Ansatz und Bewertung von ab dem 1.1.2018 entstehenden Verlustvorträgen. Zu überprüfen ist jedoch die Bewertung aktiver latenter Steuern bestehender temporärer Differenzen, die bei Umkehr zu einem Verlustvortrag führen. |
Regelungen, die ausländische Beteiligungen von US-Unternehmen betreffen | |
Wechsel zu territorialem Steuersystem – von ausländischen Tochterunternehmen erhaltene sog. „qualified dividends“ werden zu 100 % steuerfrei (sog. DRD = dividend received deduction). .
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Sofern sich die Thesaurierungspolitik des Unternehmens hierdurch ändert und dadurch bislang dauerhaft thesaurierte Gewinne in absehbarer Zukunft zur Ausschüttung vorgesehen sind, sind diese zwingend bei der Bildung latenter Steuern auf Outside Basis Differences zu berücksichtigen. |
„Repatriation toll charge“ – „Einmalbesteuerung“ bisher unversteuerter thesaurierter Gewinne ausländischer Gesellschaften durch Unterstellung einer fiktiven Ausschüttung. |
Einbuchung der hieraus resultierenden tatsächlichen Steuerverbindlichkeit noch in 2017; Verrechnung gegen existierende foreign tax credits (FTC) und Verlustvorträge möglich; Abzinsung des langfristigen Teils der Steuerverbindlichkeit ungeregelt. Das höhere zu versteuernde Einkommen aus der fiktiven Ausschüttung sollte bei der Beurteilung der Werthaltigkeit von aktiven Steuerlatenzen berücksichtigt werden. |
„Base erosion and anti-abuse tax“ (BEAT) – Mindestbesteuerungstest, der zu einer höheren Steuerlast führt, wenn die US-Bemessungsgrundlage unverhältnismäßig stark durch bestimmte abzugsfähige Aufwendungen an „related parties“ gemindert ist | Mglw. anfallende zusätzliche Zahlungen stellen u.E. Ertragsteuerzahlungen dar und sind somit bei der Ermittlung der tatsächlichen und latenten Steuern zu berücksichtigen. Dabei ist zu ermitteln, ob das Unternehmen künftig voraussichtlich nur dem normalen Steuerregime, nur dem BEAT-Regime oder wechselweise beidem unterliegen wird. |
Besteuerung ausländischer Gewinne (GILTI) – dient der Bekämpfung vermeintlicher Missbrauchsstrukturen, insbesondere des „off-shoring“ von immateriellen Wirtschaftsgütern | Ob für diese Regelung latente Steuern anzusetzen sind, ist noch nicht geklärt. |
Sonderabzug für bestimmte Einkünfte aus Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Personen (foreign-derived intangible income, FDII) | Die Bilanzierung ist noch nicht abschließend geklärt. |
Details zu den genannten Punkten finden Sie in der aktuellen Publikation „In depth“ unserer US-Kollegen.
Der IASB hat am vergangenen Dienstag die Jährlichen Verbesserungen der IFRS (Zyklus 2015-2017) veröffentlicht, die nachfolgende Klarstellungen beinhalten:
Voraussichtlich wird die anstehende US Tax-Reform noch in diesem Jahr verabschiedet werden. Sollte dies der Fall sein, sind die hieraus resultierenden steuerlichen Implikationen nach IAS 12 bei der Bilanzierung und Bewertung tatsächlicher und latenter Ertragsteuern bereits in 2017er-Konzernabschlüssen nach IFRS zu berücksichtigen. Neben weiteren – zum Teil komplizierten und in ihrer Gänze noch nicht überschaubaren Änderungen – ist zum Beispiel die geplante Reduzierung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Im Amtsblatt der EU vom 9. November wurden nachfolgende Regelungen des IASB veröffentlicht und damit in EU-Recht übernommen (Endorsement):
Titel und Link auf Amtsblatt | Verpflichtender Anwendungszeitpunkt innerhalb der EU |
Änderungen an IAS 7 „Kapitalflussrechnungen“ | 1. Januar 2017 |
Ansatz latenter Steueransprüche für nicht realisierte Verluste (Änderungen an IAS 12 „Ertragsteuern“) | 1. Januar 2017 |
Klarstellungen zum IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“ | 1. Januar 2018 |
Anwendung von IFRS 9 „Finanzinstrumente“ gemeinsam mit IFRS 4 „Versicherungsverträge“ (Änderungen an IFRS 4) | 1. Januar 2018 |
IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ | 1. Januar 2019 |
Wir möchten darauf hinweisen, dass die EU trotz des erst jetzt erfolgten Endorsements am verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkt 1. Januar 2017 sowohl für die Änderungen an IAS 12 (Klarstellungen zur Frage des Ansatzes aktiver latenter Steuern auf temporäre Differenzen aus unrealisierten Verlusten; zu Einzelheiten siehe die Januar 2016-Ausgabe unserer International Accounting News) als auch für die Änderungen an IAS 7 festgehalten hat.
Dies bedeutet, dass die Pflicht zur erweiterten Erläuterung der Entwicklung der Finanzschulden im Anhang (vgl. IAS 7.44A-E) bereits jetzt, in IFRS-Abschlüssen zum 31.12.2017, besteht. Näheres hierzu finden Sie im „In brief – A look at current financial reporting issues” sowie in der Februar 2016-Ausgabe unserer International Accounting News.
Bereits im Oktober 2015 hatte das IFRS IC den Entwurf einer Interpretation zur Bilanzierung von Steuerrisikopositionen aus Ertragsteuern (DI/2015/1) veröffentlicht. Am Mittwoch nun wurde die endgültige Interpretation IFRIC 23 veröffentlicht. Diese setzt Entscheidungen des IFRS IC (siehe hierzu unseren Beitrag aus Dezember 2014) um, wonach steuerliche Risiken (z.B. im Falle eines steuerrechtlich strittigen Sachverhalts) zu berücksichtigen sind, wenn es wahrscheinlich (probable) ist, dass die Steuerbehörden einen bestimmten steuerlich relevanten Sachverhalt nicht so akzeptieren werden, wie vom Unternehmen in der Steuerberechnung berücksichtigt. Dabei ist immer eine vollständige Information der Steuerbehörden zu unterstellen, d.h. ein mögliches Entdeckungsrisiko spielt sowohl für den Ansatz als auch für die Bewertung keine Rolle. Bei der Bewertung ist der wahrscheinlichste Wert oder der Erwartungswert zugrunde zu legen – in Abhängigkeit davon, welcher Wert das bestehende Risiko am besten abbildet.
Von der Interpretation nicht behandelt werden die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen sowie evtl. entstehende Strafgelder.
IFRIC 23 ist verpflichtend erstmals in Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, anzuwenden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist – vorbehaltlich eines noch ausstehenden Endorsements – zulässig.
Das IFRS IC hatte bereits in seiner Juli-Sitzung über den Ansatz einer unsicheren Steuerforderung entschieden. Es wurde final klargestellt, dass für den Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld aus einer Steuerrisikoposition – z. B. bei einem steuerrechtlich strittigem Sachverhalt – IAS 12 anzuwenden ist. Danach erfolgt ein Ansatz, wenn eine Zahlung oder eine Erstattung für das Steuerrisiko wahrscheinlich (probable) ist.
Das IFRS IC hatte bereits im September entschieden, dass das Entdeckungsrisiko nicht in der Bewertung zu berücksichtigen sei, sondern eine vollständige Information der Steuerbehörden zu unterstellen ist. In seiner November Sitzung entschied das IFRS IC zur Bewertung vorläufig, Steuerrisikopositionen nicht auf Sachverhalte einzuschränken, bei denen bereits Streitigkeiten mit den Steuerbehörden bestehen, sondern grundsätzliche Regelungen zur Bewertung risikobehafteter Steuersachverhalte zu entwickeln. Nur so würde eine willkürliche Einschränkung vermieden, zumal die zu bewertenden Steuerrisikopositionen bereits durch die finale Festlegung des „probable“-Kriteriums für den Ansatz unsicherer Steuerpositionen beschränkt sind. Zusätzlich entschied das IFRS IC vorläufig, Steuerrisikopositionen mit ihrem Erwartungswert oder ihrem wahrscheinlichsten Wert zu bewerten. Die Methode sei von der Erwartung des Unternehmens über die zu zahlenden risikobehafteten Beträge abhängig. Das IFRS IC merkte an, dass das Vorgehen mit der Bewertung einer variablen Gegenleistung nach IFRS 15 übereinstimmt.
Es ist beabsichtigt, hierzu einen Interpretationsentwurf zu verabschieden.
Aufgrund der Klarstellung sollten die Unternehmen die Bilanzierung der eigenen Steuerrisikopositionen überprüfen.
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. (DPR) hat am 28. Oktober 2014 ihre Prüfungsschwerpunkte bekanntgegeben. Hiernach soll sich ein Prüfungsschwerpunkt auf den Ansatz und die Bewertung von latenten Steueransprüchen nach IAS 12 beziehen. Inhaltlich wird bei diesem Prüfungsschwerpunkt auf die ausführliche Erläuterung der European Securities and Markets Authority (ESMA) verwiesen.
In ihrer Veröffentlichung der Prüfungsschwerpunkte erläutert die ESMA, dass bedingt durch das geringe wirtschaftliche Wachstum steuerliche Verluste erwartet werden, welche sich auf den Ansatz und die Bewertung von aktiven latenten Steuern auf abzugsfähige temporäre Differenzen und auf Verlustvorträge auswirken können.
Der Prüfungsschwerpunkt bezieht sich somit auf den Ansatz und die Bewertung von latenten Steueransprüchen. Demnach wird die DPR insb. überprüfen, ob es für das entsprechende Unternehmen wahrscheinlich ist, dass in künftigen Perioden ausreichend zu versteuerndes Ergebnis erzielt wird, sofern den bestehenden abzugsfähigen temporären Differenzen und den Verlustvorträgen nicht ausreichend zu versteuernde temporäre Differenzen gegenüber stehen. Im Falle einer Verlusthistorie müssen für den Ansatz einer aktiven latenten Steuer auf Verlustvorträge ferner substanzielle Hinweise für ausreichend zu versteuerndes Ergebnis vorliegen.
Als weiterer Prüfungsschwerpunkt werden die Angaben im Anhang zu latenten Steuern genannt. Dabei wird u.a. aufgeführt, dass Angaben zu den wesentlichen Annahmen der steuerlichen Planungsrechnung sowie zu den unterschiedlichen Eigenschaften der Verlustvorträge (z. B. zeitlicher Verfall) erwartet werden.