Entwurf des ersten delegierten Rechtsakts zur EU-Taxonomie-Verordnung

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Am 20. November 2020 hat die Europäische Kommission den Entwurf des ersten delegierten Rechtsakts zur Taxonomie-Verordnung für die beiden Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel vorgelegt und zur öffentlichen Konsultation gestellt. Die Taxonomie ist das neue Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in der EU und verpflichtet bestimmte große (Mutter-)Unternehmen zu einer Erweiterung der nichtfinanziellen Berichterstattung. Ich habe über diese neuen Berichtspflichten in meinem Blogbeitrag vom 4. August 2020 berichtet.
Am 5. November 2020 hat die ESMA ein Konsultationspapier zu ihren geplanten Ratschlägen an die Europäische Kommission zur Konkretisierung der neuen nichtfinanziellen Berichtspflichten nach Artikel 8 der Taxonomie-VO veröffentlicht. Artikel 8 der Taxonomie-VO verpflichtet bestimmte große (Mutter-)Unternehmen anzugeben, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit als ökologisch nachhaltig einzustufenden, d.h. taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Dies beinhaltet auch die Angabe von drei „grünen“ Finanzkennzahlen: der Anteil der taxonomiekonformen Umsatzerlöse sowie der Anteil der taxonomiekonformen Investitions- und Betriebsausgaben. Ich habe über diese neuen nichtfinanziellen Berichtspflichten in meinem Blogbeitrag vom 4. August 2020 zuletzt berichtet.
Die Europäische Kommission hat die Mitglieder der Platform on Sustainable Finance, dem Expertengremium zur Weiterentwicklung der EU-Taxonomie, bekanntgegeben. Die Taxonomie ist das neue grüne Klassifikationssystem für Wirtschaftsaktivitäten in der EU. Auf der Grundlage dieses Klassifikationssystems müssen bestimmte große Unternehmen ihre Tätigkeiten auf ihre ökologische Nachhaltigkeit hin beurteilen und über das Ergebnis dieser Beurteilung in ihrer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung berichten. Ich habe über diese neuen nichtfinanziellen Berichtspflichten in meinem Blogbeitrag vom 4. August 2020 zuletzt berichtet.
Die Platform on Sustainable Finance wird vier Hauptaufgaben haben:
Am 30.09.2020 hat die IFRS Foundation ein Konsultationspapier zu Sustainability Reporting (“Consultation Paper on Sustainability Reporting”) veröffentlicht. Das Papier wurde von einer Task Force entwickelt, die von den Trustees der IFRS Foundation eigens dafür eingesetzt wurde, sich mit künftigen Entwicklungen rund um das Thema der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beschäftigen.
Das Konsultationspapier ist im Kontext des als dringend identifizierten Bedarfs nach konsistenten und vergleichbaren Nachhaltigkeitsinformationen zu sehen. Insbesondere von Investoren und berichtenden Unternehmen sei großes Interesse an qualitativ hochwertigen Nachhaltigkeitsinformationen bekundet worden. Das Papier soll der grundsätzlichen Zielsetzung dienen, die Nachfrage nach global einheitlichen Nachhaltigkeitsstandards auszuloten und der Frage nachzugehen, inwieweit die IFRS Foundation bei der Entwicklung solcher Standards eine Rolle spielen kann.
Im Konsultationspapier sind 11 Fragen zum grundsätzlichen Vorgehen sowie zu den im Papier diskutierten Inhalten enthalten. Interessierte Stakeholder können diese Fragen im Rahmen der öffentlichen Konsultation beantworten. Die Frist zur Kommentierung endet am 31. Dezember 2020.
Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.
Ein neuer Beitrag unserer Webcast-Reihe „PwC Accounting and Reporting Talks“ ist online – zu einem brandaktuellen Thema, den neuen nichtfinanziellen Berichtspflichten aus der EU-Taxonomie-Verordnung. Nicolette Behncke und Nina Schäfer erläutern die wesentlichen Inhalte dieser neuen Angabepflichten und zeigen, welche Herausforderungen hiermit auf die Unternehmen zukommen.
Neugierig? Dann schauen Sie rein, auf unserer Homepage oder auf YouTube, wie immer nur das Wesentliche, auf den Punkt gebracht.
Die EU-Kommission hat einen Fahrplan zur Konkretisierung der neuen nichtfinanziellen Berichtspflichten nach Artikel 8 der Taxonomie-VO veröffentlicht. Artikel 8 der Taxonomie-VO verpflichtet bestimmte große (Mutter-)Unternehmen anzugeben, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit als ökologisch nachhaltig einzustufenden „grünen“ Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Ich habe hierüber in meinem Blogbeitrag vom 18. Juni 2020 berichtet.
Ziel des nun veröffentlichten Fahrplans ist es, ein geeignetes Regelwerk für die Unternehmen zur Erfüllung der neuen Anforderungen zu entwickeln, welche die EU-Kommission bis spätestens zum 1. Juni 2021 durch Erlass eines delegierten Rechtsakts näher erläutern muss.
Die Taxonomie-VO regelt bereits, dass Nicht-Finanzunternehmen den Anteil ihrer „grünen“ Umsatzerlöse und den Anteil ihrer „grünen“ Investitions- und Betriebsausgaben berichten. Die EU-Kommission prüft, ob diese drei Kennzahlen weiter spezifiziert und ob für Finanzunternehmen (insb. bestimmte große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) andere Kennzahlen entwickelt werden sollten. Bei der Entwicklung des die neuen Berichtspflichten konkretisierenden delegierten Rechtsakts wird die EU-Kommission u.a. weiteren Expertenrat (z.B. bei den Europäischen Aufsichtsbehörden und der demnächst einzurichtenden Plattform für nachhaltiges Finanzwesen) einholen und auch Erkenntnisse aus der laufenden Überarbeitung der CSR-Richtlinie berücksichtigen.
Auch wenn derzeit noch kein Entwurf für den delegierten Rechtsakt vorliegt, kann die interessierte Öffentlichkeit bis zum 8. September 2020 Feedback zur Gesetzesinitiative der EU-Kommission geben. Die Kommission wird die eingegangenen Beiträge in einem Bericht zusammenfassen und dabei erläutern, in welcher Weise sie berücksichtigt werden bzw. warum bestimmte Vorschläge nicht aufgegriffen werden können. Es bleibt zu hoffen, dass sich bereits aus diesem Bericht bessere Erkenntnisse über die Ausgestaltung der neuen Berichtspflichten ergeben, da Artikel 8 der Taxonomie-VO nur wenige konkrete Vorgaben enthält, jedoch bereits ab dem 1. Januar 2022 für die beiden klimabezogenen Ziele der Taxonomie von den Unternehmen zu berücksichtigen ist.
Gestern hat die EU-Kommission eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zur öffentlichen Konsultation über die Überarbeitung der sog. CSR-Richtlinie (EU-Richtlinie 2014/95/EU) vorgelegt. Der Bericht enthält ausdrücklich keine Würdigung der Kommission, sondern gibt einen objektiven Überblick über die 588 eingegangenen Stellungnahmen.
Das Konsultationsergebnis wird unter diesem Link zum Download zur Verfügung gestellt. Daraus zeichnet sich folgendes Meinungsbild ab:
Man darf gespannt sein, inwieweit dieser Meinungsstand Eingang in die Überarbeitung der CSR-Richtlinie finden wird. Für die Vorbereitung und Entwicklung von einheitlichen nichtfinanziellen Berichtsstandards wurde jüngst die EFRAG mandatiert. Eine dafür einzurichtende Projektarbeitsgruppe soll bereits im Oktober 2020 einen ersten Fortschrittsbericht und bis Ende Januar 2021 einen Abschlussbericht mit konkreten Vorschlägen veröffentlichen. Der Entwurf der überarbeiteten CSR-Richtlinie soll ebenfalls bereits im 1. Quartal 2021 erscheinen.
Gestern wurde die sog. Taxonomie-Verordnung (VO (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der VO (EU) 2019/2088) in der vom Europäischen Parlament am 18. Juni 2020 verabschiedeten Fassung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Ich habe hierüber in meinem Blogbeitrag vom 18. Juni 2020 berichtet. Die Verordnung tritt am 12. Juli 2020 in Kraft.
Die Taxonomie-Verordnung bildet einen Rahmen für das neue grüne Klassifikationssystem in der EU und die darauf aufbauenden Berichtspflichten für bestimmte große Unternehmen. Zentrale Umsetzungsfragen wird die Europäische Kommission durch den Erlass von delegierten Rechtsakten regeln.
Der durch die Taxonomie-Verordnung vorgegebene Zeitplan sieht wie folgt aus:
Nach einigen Verzögerungen hat das Europäische Parlament heute die sog. Taxonomie-Verordnung verabschiedet, welche ein einheitliches Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in der EU einführt und Finanzmarktteilnehmern sowie Unternehmen neue Informations- und Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit auferlegt. Die Verordnung tritt nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.
Künftig müssen (Mutter-)Unternehmen, die zur nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung nach der sog. CSR-Richtlinie (EU-Richtlinie 2014/95/EU) verpflichtet sind, angeben, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit als ökologisch nachhaltig einzustufenden „grünen“ Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Zudem geben Nicht-Finanzunternehmen den Anteil ihrer „grünen“ Umsatzerlöse und den Anteil ihrer „grünen“ Investitions- und Betriebsausgaben an. Über diese neuen Angabepflichten habe ich in meinem Blogbeitrag vom 20. April 2020 berichtet.
Damit ergeben sich bereits vor der geplanten Überarbeitung der CSR-Richtlinie (siehe dazu der Blogbeitrag vom 21. Februar 2020) erweiterte Berichtspflichten in der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen, und zwar unmittelbar aus der Taxonomie-Verordnung.
Bereits Ende letzter Woche hat die Europäische Kommission FAQs zur Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass die erweiterten Berichtspflichten für Unternehmen, die unter die CSR-Richtlinie fallen, in Bezug auf die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ bereits für alle Veröffentlichungen von nichtfinanziellen Berichterstattungen nach der CSR-Richtlinie ab dem 1. Januar 2022 gelten. Unternehmen mit beispielsweise Abschlussstichtag 31. Dezember 2021, die entsprechend der deutschen Regelung ihre nichtfinanzielle Berichterstattung bis spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag veröffentlichen müssen, sind demnach nach aktuellem Kenntnisstand von der neuen Regelung betroffen und müssen die Taxonomie-Verordnung faktisch ab dem 1. Januar 2021 anwenden.
Die Umsetzungsfrist für die neuen Berichtspflichten ist knapp bemessen, denn zentrale Fragen zur Konkretisierung der neuen Berichtspflichten werden erst mit Verabschiedung eines delegierten Rechtsakts durch die Europäische Kommission geklärt werden. Dies soll bis spätestens 1. Juni 2021 erfolgt sein.
Die Taxonomie-Verordnung verpflichtet die Europäische Kommission zudem, bis zum 31. Dezember 2021 Bestimmungen zur Erweiterung der Taxonomie u.a. im Hinblick auf
zu veröffentlichen.
Ich werde Sie auf dem Laufenden halten.
Eines der Ziele, welche die EU Kommission mit dem EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums aus März 2018 verfolgt und auch unter der neuen EU-Kommisionspräsidentin Ursula von der Leyen zügig weiter vorangetrieben werden sollen, ist die Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu nachhaltigen Investitionen. Ein zentraler Vorschlag zur Erreichung dieses Ziels ist die Einführung eines einheitlichen Klassifikationssystems für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten (sog. Taxonomie). Die Taxonomie soll ein gemeinsames Verständnis über die ökologische Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten schaffen und Investoren als Grundlage für ihre Investitionsentscheidungen dienen.
Mit der sog. Taxonomie-Verordnung soll das neue Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit in der EU eingeführt werden. Am 15. April 2020 hat der Rat der EU den Entwurf der Taxonomie-Verordnung angenommen; den entsprechenden Legislativvorschlag finden Sie hier. Die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung muss noch vom Europäischen Parlament angenommen werden. Die Annahme wird bereits im Mai 2020 erwartet.
Betroffen vom derzeitigen Entwurf der Taxonomie-Verordnung sind insbesondere Finanzmarktteilnehmer wie z.B. Kreditinstitute und Fondsverwalter, denen neue „grüne“ Informationspflichten auferlegt werden. Zudem werden auch solche (Mutter-)Unternehmen erfasst, die verpflichtet sind, nichtfinanzielle Angaben nach der sog. CSR-Richtlinie (EU-Richtlinie 2014/95/EU) zu veröffentlichen. Für diese Unternehmen ergeben sich neue Berichtspflichten nach Artikel 8 des Entwurfs. Demnach nehmen diese Unternehmen in ihre nichtfinanzielle (Konzern-)Berichterstattung, d.h. ihre nichtfinanzielle Erklärung oder ihren gesonderten nichtfinanziellen Bericht, Angaben darüber auf, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit als ökologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Insbesondere geben sog. Nicht-Finanzunternehmen Folgendes an:
Voraussetzung für die Einstufung einer Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig ist u.a., dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der festgelegten Umweltziele leistet. Diese Umweltziele lauten:
Die vorgeschlagene Taxonomie-Verordnung wird lediglich einen Rahmen für das Klassifikationssystem und die darauf aufbauenden neuen Angabepflichten bilden. Zentrale Umsetzungsfragen sollen von der Europäischen Kommission durch den Erlass eines delegierten Rechtsakts bis zum 1. Juni 2021 geregelt werden, der den Inhalt und die Darstellung der neuen Angaben, einschließlich der anzuwendenden Methode, näher erläutert.
Auch die genauen Bedingungen, unter denen eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu den genannten Umweltzielen leistet, ohne andere Ziele erheblich zu beeinträchtigen (sog. technische Bewertungskriterien), sollen in delegierten Rechtsakten festgelegt werden. Die technischen Bewertungskriterien für die beiden ersten Umweltziele, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, sollen bis zum 31. Dezember 2020 erarbeitet werden; hierfür liegen bereits Vorschläge der EU Kommission vor. Die technischen Bewertungskriterien für die weiteren vier Umweltziele sollen bis zum 31. Dezember 2021 vorliegen.
Im Hinblick auf die neuen Angabepflichten für Unternehmen, die unter die CSR-Richtlinie fallen, ist nach dem Entwurf unklar, ob diese in Bezug auf die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ bereits für alle Veröffentlichungen von nichtfinanziellen Berichterstattungen nach der CSR-Richtlinie ab dem 1. Januar 2022 gelten. Unternehmen mit beispielsweise Abschlussstichtag 31. Dezember 2021, die entsprechend der deutschen Regelung ihre nichtfinanzielle Berichterstattung bis spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag veröffentlichen müssen, wären demnach von der Regelung bereits betroffen und müssten die Taxonomie-Verordnung faktisch ab dem 1. Januar 2021 anwenden. Eine andere Auslegung ist, dass die neuen Regelungen erst für Geschäftsjahre mit Beginn ab dem 1. Januar 2022 gelten. Vorgesehen ist so oder so, dass die Angabepflichten für die vier weiteren Umweltziele um ein Jahr zeitversetzt zu beachten sind.
Hinsichtlich dieses wichtigen Aspekts der verpflichtenden Erstanwendung besteht nach aktuellem Kenntnisstand damit noch keine Rechtssicherheit. Ich werde Sie in meinem Blog über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.