Bankenfachausschuss des IDW veröffentlicht fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Wertminderungen von Finanzinstrumenten im Jahres- und Konzernabschluss von Kreditinstituten zum 31.12.2020

Der Bankenfachausschuss des IDW (BFA) hat am 18. Dezember einen weiteren fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Wertminderungen von Finanzinstrumenten im Jahres- und Konzernabschluss von Kreditinstituten zum 31.12.2020 veröffentlicht. Der Hinweis umfasst als Update wesentliche Einschätzungen und Anmerkungen zur Risikovorsorge von Kreditinstituten nach HGB und IFRS. Insgesamt erwartet der BFA zum Jahresende 2020 eine im Vergleich zu 2019 erhöhte Risikovorsorge, weißt aber auch darauf hin, dass der konkrete Effekt vom institutsindividuellen Kreditportfolio abhängig ist.
Liebe Leserinnen und Leser,
ein ungewöhnliches Jahr liegt hinter uns. Wir haben den Lockdown im Frühjahr gut gemeistert, während den Lockerungen im Sommer sicherlich etwas aufgeatmet und bleiben im aktuellen Lockdown optimistisch.
Wir wünschen Ihnen ein ruhiges und besinnliches Weihnachtsfest. Für das neue Jahr wünschen wir Ihnen Gesundheit, Glück und Zufriedenheit!
Wir freuen uns schon, Sie im Jahr 2021 weiterhin über aktuelle Themen rund um die Bilanzierung und Finanzfunktion informiert zu halten.
Ihre
Judith Gehrer, Joachim Krakuhn und Peter Schüz
Die Treuhänder der IFRS Foundation haben am 17. November 2020 zwei Webcasts durchgeführt, in denen sie über die Einrichtung eines zentralen Standardsetters für die Regulierung von nichtfinanziellen Informationen diskutiert haben. Basis der Diskussion stellte das im September 2020 von der IFRS Foundation veröffentlichte Konsultationspapier zur Nachhaltigkeitsberichterstattung dar (Consultation Paper on Sustainability Reporting), in dem hinterfragt wird, ob der Markt grundsätzlich den Bedarf für einen zentralen Standardsetter sieht, welche Rolle das IASB dabei einnehmen sollte und wie der Umfang dieser Rolle zu definieren wäre.
Die Treuhänder der IFRS Foundation sind der Auffassung, dass die Errichtung eines “Sustainability Standards Board” (SSB) unter der Schirmherrschaft der IFRS Foundation möglich ist. In Bezug auf die inhaltliche Entwicklung von Standards würde das SSB auf den bereits erarbeiteten Anforderungen anderer Institutionen und Initiativen, wie bspw. TCFD, IIRC, GRI und SASB, aufsetzen und sich insbesondere auf klimabezogene Risiken konzentrieren.
Die konkrete Ausgestaltung einer (verpflichtenden) Übernahme solcher Standards für alle IFRS-Anwender soll dabei, vor allem auch in Zusammenarbeit mit Vertretern verschiedener Interessengruppen, zu einem späteren Zeitpunkt genauer ausgearbeitet werden.
Die Kommentierungsfrist zum Konsultationspapier endet am 31. Dezember 2020. Im ersten Quartal 2021 erfolgt die Analyse der Rückmeldungen sowie die nächste Diskussion der IFRS Foundation Treuhänder. Das Konsultationspapier finden Sie hier.
Die EBA hat heute Reporting-Anforderungen im Zusammenhang mit COVID-19 veröffentlicht. Zum einen sollen Meldeanforderungen zu COVID-19 in das aufsichtsrechtliche FinRep/CoRep Datenmodell (DPM 2.10) integriert werden, d.h. neue Tabellen F90 bis F93 sollen ergänzt werden. Außerdem sollen die Anforderungen an die Offenlegung um COVID-19 spezifische Tabellen ergänzt werden.
Inhaltlich erfordern die neuen Reportinganforderungen u.a. folgende Aspekte:
Die Tabellen im Rahmen von DPM 2.10 sollen quartalsweise zu berichten sein. Als erster Berichtsstichtag (reporting reference date and the disclosure reference date) ist der 30. Juni 2020 vorgesehen. Die Vorgaben der EBA müssen noch von den nationalen Aufsichtsbehörden übernommen werden. Mögliche Vereinfachungen nach dem Proportionalitätsprinzip sind ebenfalls durch die nationalen Aufsichtsbehörden festzulegen.
Die Tabellen inkl. der Ausfüllanleitungen finden Sie unter folgendem Link: https://eba.europa.eu/eba-issues-guidelines-address-gaps-reporting-data-and-public-information-context-covid-19
Der Exposure Draft (ED) des IASB zur 2. Phase des IBOR-Projekts (siehe auch den Beitrag im Accounting Aktuell Blog „IBOR-Reform: Exposure Draft zur Phase 2 veröffentlicht“) sieht Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 vor.
Gegenstand der geplanten Regelungen ist die Bilanzierung von bestimmten Modifikationen vertraglicher Zahlungsströme, die als direkte Konsequenz aus der IBOR-Reform erforderlich geworden sind. Darüber hinaus sieht der ED Regelungen für die Abbildung solcher Anpassungen bei Geschäften im Hedge Accounting vor.
Nachfolgend werden die Vorschläge des IASB in Bezug auf Finanzinstrumente und wesentliche Handlungsfelder daraus im Überblick dargestellt:
Eine Änderung der vertraglichen Zahlungsströme ist nach dem ED dann aufgrund der IBOR-Reform erforderlich geworden, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
Für solche Modifikationen, die entweder durch eine formale Vertragsanpassung oder durch bereits vereinbarte und nunmehr ‚aktivierte‘ Fallback-Klauseln vorgenommen werden, ist als praktische Vereinfachung (practical expedient) die Anwendung der Regelungen des IFRS 9.B5.4.5 (ehem. IAS 39.AG7) vorgesehen. Danach wird kein Modifikationsgewinn oder -verlust erfasst; die Behandlung erfolgt vielmehr analog zu einer Aktualisierung des variablen Referenzzinssatzes bilanziert. D.h. ab dem Zeitpunkt der Zinssatzanpassung ist das Zinsergebnis auf Basis der geänderten Zinsvereinbarung zu erfassen.
Die Ausnahmeregelungen ermöglichen die Fortführung von designierten Hedgebeziehungen, auch dann, wenn durch die IBOR-Reform eine erforderliche Anpassung der Grundgeschäfte oder Sicherungsinstrumente erfolgt und dies in der Hedge-Dokumentation angepasst wird (Designation eines neuen Referenzzinssatzes als gesichertes Risiko sowie entsprechende Aktualisierung der Hedge-Dokumentation).
Ein neuer Referenzzinssatz soll als Risikokomponente im Rahmen des Hedge Accountings abgesichert werden können, auch wenn dieser zum Zeitpunkt der Designation nicht das „separately identifiable“-Kriterium erfüllt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Unternehmen die begründete Erwartungshaltung hat, dass der neue Referenzzinssatz binnen 24 Monaten ab seiner Designation als nicht-vertraglich spezifizierte Risikokomponente das „separately identifiable“-Kriterium erfüllen wird. Eine verlässliche Bewertbarkeit muss bereits bei Designation gegeben sein.
Zusätzlich beinhaltet der ED eine weitere Ausnahme, wonach ein Recycling der Cashflow-Hedge-Rücklage in Folge der Änderung vertraglicher Zahlungsströme verhindert werden soll.
Ziel der qualitativen und quantitativen Angaben ist es, den Abschlussadressaten in die Lage zu versetzen, Art und Umfang der Risiken, die sich aus der IBOR-Reform für das Unternehmen ergeben, den Umgang mit diesen Risiken sowie die Fortschritte des Unternehmens beim Übergang auf neue Referenzzinssätze, nachvollziehen zu können.
Die vorgeschlagenen Änderungen des IFRS 4 soll es Versicherern, die IFRS 9 noch nicht anwenden, ermöglichen die Erleichterungen zur Abbildung von Modifikationen von Finanzinstrumenten unter IAS 39 analog anzuwenden.
Das IASB schlägt vor, dass die Änderungen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, anzuwenden sind. Eine vorzeitige Anwendung soll zulässig sein.
Die Kommentierungsfrist endet am 25. Mai 2020. Die Veröffentlichung der finalen angepassten Standards ist für Q3 2020 geplant.
Weitere Informationen sowie den Exposure Draft finden Sie auf der Homepage des IASB unter: https://www.ifrs.org/projects/work-plan/ibor-reform-and-its-effects-on-financial-reporting-phase-2/#current-stage
Die EZB hat am 09.04.2020 eine Verordnung (ECB/2020/22) zur Änderung der Verordnung 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen veröffentlicht. Die Änderungen beziehen sich auf die Festlegung des Meldeumfangs unter FinRep DPM 2.9 für Simplified, Over-Simplified und Datapoints FinRep-Anwender.
Für Simplified und Over-Simplified FinRep-Anwender ergibt sich folgender angepasster Meldeumfang:
Der Meldeumfang für Datapoints FinRep-Anwendern bleibt unverändert.
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Der Erstanwendungszeitpunkt ist der 01.06.2020.
Das EZB-Verordnung, inklusive der Anhänge I-IV, ist unter folgendem Link abrufbar.
Die EZB hat sich mit ergänzender Guidance im Zusammenhang mit der Schätzung von Expected Credit Losses während der COVID-19 Pandemie geäußert. Diese ist – ähnlich wie die Verlautbarungen anderer Gremien wie ESMA, EBA, IASB – auf die Vermeidung von zu stark prozyklisch wirkender Annahmen gerichtet und geht u.a. auf die
Die EZB weist darauf hin, dass die Institute ihre eigenen Annahmen und Entscheidungen über die Höhe des erforderlichen IFRS-9-ECL treffen. Sie geht gleichwohl davon aus, dass die Guidance angesichts der erhöhten Unsicherheit und der begrenzten Verfügbarkeit von reasonable & supportable forward-looking Informationen über die Auswirkungen von COVID-19 dabei – auch bereits in Q1 2020 – Berücksichtigung findet.
Darüber hinaus hat die EZB auf ihrer Website makroökonomische Szenarien veröffentlicht: https://www.ecb.europa.eu/pub/projections/html/index.en.html
Ergänzend zu den Veröffentlichungen verschiedener Regulatoren (wir haben berichtet) hat sich das IASB zur Ermittlung der Risikovorsore nach IFRS 9 im Zusammenhang mit COVID-19 geäußert. Das IASB weist u.a. darauf hin, dass IFRS 9
Bilanzierende müssen Schätzungen auf Grundlage der besten verfügbaren Informationen über die Vergangenheit sowie aktuelle und zukünftige Bedingungen vornehmen. Bei der Einschätzung künftiger Rahmenbedingungen sollen sowohl die COVID-19 Auswirkungen als auch die Stützungsmaßnahmen der Regierungen Berücksichtigung finden.
Veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen sollten in den makroökonomischen Szenarien und deren Gewichtung reflektiert werden. Sofern eine Berücksichtigung der COVID-19 Effekte in den Modellen nicht möglich ist, sind ‚post model overlays or adjustments‘ zu erwägen.
Angesichts der relativ hohen Unsicherheit im Rahmen der ECL-Schätzung kommt der Berichterstattung eine wichtige Bedeutung zur Schaffung von Transparenz zu.
Das IASB ermuntert Bilanzierende die in diesem Zusammenhang durch die Regulatoren veröffentlichten Leitlinien zu berücksichtigen.
Den IASB Beitrag können Sie hier einsehen: IFRS 9 ECL and Covid-19
Mit der Erklärung beabsichtigt die EBA zu einer konsistenten Anwendung der Regularien zur Default-Definition, Forbearance und IFRS 9 in der EU beizutragen und ruft zur Nutzung der vollen Flexibilität dieser Regularien auf.
Nach Auffassung der EBA führen Moratorien, die nicht schuldnerspezifisch, sondern breiter angelegt sind, nicht automatisch zu einer Klassifizierung als forborne bzw. defaulted und nicht notwendigerweise zu einem Stufentransfer im IFRS 9 ECL-Modell.
Es wird betont, dass bei der Beurteilung ob ein signifikanter Anstieg des Ausfallrisikos vorliegt,
zu betrachten sind. Zudem gilt es sorgfältig abzuwägen, welche Informationen aktuell als „resonable & supportable“ einzuwerten sind.
Die Erklärung der EBA finden Sie unter folgendem Link:
Der BFA unterstützt die von der ESMA im Rahmen des Public Statements „Accounting implications of the COVID19 outbreak on the calculation of expected credit losses in accordance with IFRS 9” veröffentlichten Auffassungen.
Wesentliche Aussagen sind:
Den fachlichen Hinweis des BFA finden Sie unter folgendem Link: https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/auswirkungen-der-coronavirus-pandemie-auf-wertminderungenvon-finanzinstrumenten-nach-ifrs-9-im-quartalsabschluss-von-banken-zum-31-03-2020–fachlicher-hinweis-des-idw-/122896
Die Veröffentlichung der ESMA vom 25. März 2020 erreichen Sie hier: https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-issues-guidance-accounting-implications-covid-19
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