Kategorie: Aktuelles

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Update zur Diskussion der IFRS Foundation zur Errichtung eines zentralen Standardsetters für die Regulierung von nichtfinanziellen Informationen

Am 1. Februar 2021 diskutierten die Treuhänder der IFRS Foundation über die Rückmeldungen zu ihrer Konsultation zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (wir berichteten hierzu im November 2020). Folgende drei Fragen standen dabei im Fokus:

  1. Bedarf für einen zentralen Standardsetter
  2. Rolle der IFRS Foundation bei der Entwicklung von Standards
  3. Voraussetzungen für den Erfolg bei der Etablierung eines Standardsetters

Bankenfachausschuss des IDW veröffentlicht fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Wertminderungen von Finanzinstrumenten im Jahres- und Konzernabschluss von Kreditinstituten zum 31.12.2020

Der Bankenfachausschuss des IDW (BFA) hat am 18. Dezember einen weiteren fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Wertminderungen von Finanzinstrumenten im Jahres- und Konzernabschluss von Kreditinstituten zum 31.12.2020 veröffentlicht. Der Hinweis umfasst als Update wesentliche Einschätzungen und Anmerkungen zur Risikovorsorge von Kreditinstituten nach HGB und IFRS. Insgesamt erwartet der BFA zum Jahresende 2020 eine im Vergleich zu 2019 erhöhte Risikovorsorge, weißt aber auch darauf hin, dass der konkrete Effekt vom institutsindividuellen Kreditportfolio abhängig ist.

Weihnachtsgrüße

Liebe Leserinnen und Leser,

ein ungewöhnliches Jahr liegt hinter uns. Wir haben den Lockdown im Frühjahr gut gemeistert, während den Lockerungen im Sommer sicherlich etwas aufgeatmet und bleiben im aktuellen Lockdown optimistisch.

Wir wünschen Ihnen ein ruhiges und besinnliches Weihnachtsfest. Für das neue Jahr wünschen wir Ihnen Gesundheit, Glück und Zufriedenheit! 

Wir freuen uns schon, Sie im Jahr 2021 weiterhin über aktuelle Themen rund um die Bilanzierung und Finanzfunktion informiert zu halten. 

Ihre
Judith Gehrer, Joachim Krakuhn und Peter Schüz

IFRS Foundation diskutiert über ihr veröffentlichtes Konsultationspapier zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Treuhänder der IFRS Foundation haben am 17. November 2020 zwei Webcasts durchgeführt, in denen sie über die Einrichtung eines zentralen Standardsetters für die Regulierung von nichtfinanziellen Informationen diskutiert haben. Basis der Diskussion stellte das im September 2020 von der IFRS Foundation veröffentlichte Konsultationspapier zur Nachhaltigkeitsberichterstattung dar (Consultation Paper on Sustainability Reporting), in dem hinterfragt wird, ob der Markt grundsätzlich den Bedarf für einen zentralen Standardsetter sieht, welche Rolle das IASB dabei einnehmen sollte und wie der Umfang dieser Rolle zu definieren wäre.

Die Treuhänder der IFRS Foundation sind der Auffassung, dass die Errichtung eines “Sustainability Standards Board” (SSB) unter der Schirmherrschaft der IFRS Foundation möglich ist. In Bezug auf die inhaltliche Entwicklung von Standards würde das SSB auf den bereits erarbeiteten Anforderungen anderer Institutionen und Initiativen, wie bspw. TCFD, IIRC, GRI und SASB, aufsetzen und sich insbesondere auf klimabezogene Risiken konzentrieren.

Die konkrete Ausgestaltung einer (verpflichtenden) Übernahme solcher Standards für alle IFRS-Anwender soll dabei, vor allem auch in Zusammenarbeit mit Vertretern verschiedener Interessengruppen, zu einem späteren Zeitpunkt genauer ausgearbeitet werden. 

Die Kommentierungsfrist zum Konsultationspapier endet am 31. Dezember 2020. Im ersten Quartal 2021 erfolgt die Analyse der Rückmeldungen sowie die nächste Diskussion der IFRS Foundation Treuhänder. Das Konsultationspapier finden Sie hier.

EBA veröffentlicht Reporting Anforderungen zu COVID 19

Die EBA hat heute Reporting-Anforderungen im Zusammenhang mit COVID-19 veröffentlicht. Zum einen sollen Meldeanforderungen zu COVID-19 in das aufsichtsrechtliche FinRep/CoRep Datenmodell (DPM 2.10) integriert werden, d.h. neue Tabellen F90 bis F93 sollen ergänzt werden. Außerdem sollen die Anforderungen an die Offenlegung um COVID-19 spezifische Tabellen ergänzt werden.

Inhaltlich erfordern die neuen Reportinganforderungen u.a. folgende Aspekte:

  • Angaben zu gewährten Maßnahmen im Rahmen von EBA-konformen Moratorien (gesetzlich/nicht gesetzlich): Anzahl der betroffenen Verträge, Bruttobuchwert und Aufteilung nach Dauer der Moratorien
  • Forbearance-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19
  • Im Zusammenhang mit COVID-19 ausgegebene Kredite mit staatlichen Garantien
  • Aufteilung nach Non-Performing und Performing im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen von COVID-19
  • Aufteilung nach NACE-Code von durch COVID-19 Maßnahmen betroffenen Krediten
  • Angaben zu Zinsertrag und Provisionsergebnis aus von COVID-19 Maßnahmen betroffenen Krediten
  • Staatliche Garantien

Die Tabellen im Rahmen von DPM 2.10 sollen quartalsweise zu berichten sein. Als erster Berichtsstichtag (reporting reference date and the disclosure reference date) ist der 30. Juni 2020 vorgesehen. Die Vorgaben der EBA müssen noch von den nationalen Aufsichtsbehörden übernommen werden. Mögliche Vereinfachungen nach dem Proportionalitätsprinzip sind ebenfalls durch die nationalen Aufsichtsbehörden festzulegen.

Die Tabellen inkl. der Ausfüllanleitungen finden Sie unter folgendem Link: https://eba.europa.eu/eba-issues-guidelines-address-gaps-reporting-data-and-public-information-context-covid-19

Phase 2 der IBOR-Reform: Implikationen für die Praxis

Der Exposure Draft (ED) des IASB zur 2. Phase des IBOR-Projekts (siehe auch den Beitrag im Accounting Aktuell Blog „IBOR-Reform: Exposure Draft zur Phase 2 veröffentlicht“) sieht Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 vor.

Gegenstand der geplanten Regelungen ist die Bilanzierung von bestimmten Modifikationen vertraglicher Zahlungsströme, die als direkte Konsequenz aus der IBOR-Reform erforderlich geworden sind. Darüber hinaus sieht der ED Regelungen für die Abbildung solcher Anpassungen bei Geschäften im Hedge Accounting vor.

Nachfolgend werden die Vorschläge des IASB in Bezug auf Finanzinstrumente und wesentliche Handlungsfelder daraus im Überblick dargestellt:

Modifikationen von Finanzinstrumenten  

Eine Änderung der vertraglichen Zahlungsströme ist nach dem ED dann aufgrund der IBOR-Reform erforderlich geworden, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Modifikation ist als direkte Konsequenz aus der IBOR-Reform erforderlich und
  2. die neue und alte Basis (d.h. die Basis unmittelbar vor der Änderung) für die Bestimmung der vertraglichen Zahlungsströme sind wirtschaftlich äquivalent.

Für solche Modifikationen, die entweder durch eine formale Vertragsanpassung oder durch bereits vereinbarte und nunmehr ‚aktivierte‘ Fallback-Klauseln vorgenommen werden, ist als praktische Vereinfachung (practical expedient) die Anwendung der Regelungen des IFRS 9.B5.4.5 (ehem. IAS 39.AG7) vorgesehen. Danach wird kein Modifikationsgewinn oder -verlust erfasst; die Behandlung erfolgt vielmehr analog zu einer Aktualisierung des variablen Referenzzinssatzes bilanziert. D.h. ab dem Zeitpunkt der Zinssatzanpassung ist das Zinsergebnis auf Basis der geänderten Zinsvereinbarung zu erfassen.

Worauf sollten Sie sich vorbereiten?

  • Beurteilung, ob Änderungen eine „direkte Folge“ der IBOR-Reform sind und auf „wirtschaftlich ausgeglichener“ Basis erfolgen (Ermessensentscheidung);
  • Anwendung des practical expedient zur Vermeidung von Modifikationsergebnissen bei nicht-derivativen Finanzinstrumenten, welche die Voraussetzungen erfüllen;
  • Erfassung von Modifikationsergebnissen für andere vertragliche Anpassungen.

Hedge Accounting

Die Ausnahmeregelungen ermöglichen die Fortführung von designierten Hedgebeziehungen, auch dann, wenn durch die IBOR-Reform eine erforderliche Anpassung der Grundgeschäfte oder Sicherungsinstrumente erfolgt und dies in der Hedge-Dokumentation angepasst wird (Designation eines neuen Referenzzinssatzes als gesichertes Risiko sowie entsprechende Aktualisierung der Hedge-Dokumentation).

Ein neuer Referenzzinssatz soll als Risikokomponente im Rahmen des Hedge Accountings abgesichert werden können, auch wenn dieser zum Zeitpunkt der Designation nicht das „separately identifiable“-Kriterium erfüllt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Unternehmen die begründete Erwartungshaltung hat, dass der neue Referenzzinssatz binnen 24 Monaten ab seiner Designation als nicht-vertraglich spezifizierte Risikokomponente das „separately identifiable“-Kriterium erfüllen wird. Eine verlässliche Bewertbarkeit muss bereits bei Designation gegeben sein.

Zusätzlich beinhaltet der ED eine weitere Ausnahme, wonach ein Recycling der Cashflow-Hedge-Rücklage in Folge der Änderung vertraglicher Zahlungsströme verhindert werden soll.

Worauf sollten Sie sich vorbereiten?

  • Aktualisierung der bestehenden Hedge-Dokumentation aufgrund der IBOR-Reform;
  • Aufteilung abgesicherter Gruppen von Grundgeschäften in zwei Teilmengen (i.S.v. Gruppen-Hedges), in Abhängigkeit der zugrundeliegenden Risiken (IBOR-Referenzzinssatz vs. neuer Referenzzinssatz);
  • Absicherung einer neuen, noch nicht einzeln identifizierbaren Risikokomponente in Form eines neuen Referenzzinssatzes in bestehenden und neuen Sicherungsbeziehungen, sofern die begründete Erwartungshaltung besteht, dass die Einzelidentifizierbarkeit binnen 24 Monaten gegeben sein wird (Ermessensentscheidung);
  • Wiederherstellung von Sicherungsbeziehungen, die vor Inkrafttreten der Amendments aufgrund von Änderungen aufgelöst wurden, die durch die IBOR Reform erforderlich waren.

Offenlegungspflichten

Ziel der qualitativen und quantitativen Angaben ist es, den Abschlussadressaten in die Lage zu versetzen, Art und Umfang der Risiken, die sich aus der IBOR-Reform für das Unternehmen ergeben, den Umgang mit diesen Risiken sowie die Fortschritte des Unternehmens beim Übergang auf neue Referenzzinssätze, nachvollziehen zu können.

Worauf sollten Sie sich vorbereiten?

  • Analyse des Datenhaushalts und, falls erforderlich, Entwicklung von Best Practices zur Erhebung der Art und des Ausmaßes der Risiken je Art von Finanzinstrument, die sich aus der IBOR-Reform auf das Unternehmen ergeben;
  • Definition von Bewertungsmaßstäben, um zum Berichtszeitpunkt eine belastbare Aussage über den Fortschritt des Übergangs auf alternative Referenzzinssätze sowie die damit verbundenen Risiken treffen zu können.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen des IFRS 4 soll es Versicherern, die IFRS 9 noch nicht anwenden, ermöglichen die Erleichterungen zur Abbildung von Modifikationen von Finanzinstrumenten unter IAS 39 analog anzuwenden.

Das IASB schlägt vor, dass die Änderungen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, anzuwenden sind. Eine vorzeitige Anwendung soll zulässig sein.

Die Kommentierungsfrist endet am 25. Mai 2020. Die Veröffentlichung der finalen angepassten Standards ist für Q3 2020 geplant.

Weitere Informationen sowie den Exposure Draft finden Sie auf der Homepage des IASB unter: https://www.ifrs.org/projects/work-plan/ibor-reform-and-its-effects-on-financial-reporting-phase-2/#current-stage

EZB veröffentlicht Verordnung zum Meldeumfang unter FinRep DPM 2.9

Die EZB hat am 09.04.2020 eine Verordnung (ECB/2020/22) zur Änderung der Verordnung 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen veröffentlicht. Die Änderungen beziehen sich auf die Festlegung des Meldeumfangs unter FinRep DPM 2.9 für Simplified, Over-Simplified und Datapoints FinRep-Anwender.

Für Simplified und Over-Simplified FinRep-Anwender ergibt sich folgender angepasster Meldeumfang:

  • Die im Rahmen von FinRep DPM 2.9 ergänzten Tabellen 18.1 (NPE Inflow/Outflow) und 18.2 (Aufgliederung nach LTV-Ratio) sind an die Aufsicht zu melden.
  • Tabelle 16.8 (Aufgliederung von Verwaltungsaufwendungen) ist nicht zu melden.
  • Eine Meldepflicht für die im Zusammenhang mit FinRep DPM 2.9 ergänzten Tabellen 23 bis 26 (NPE Module 2) besteht für Simplified und Over-Simplified FinRep-Anwender nicht.
  • Der bestehende Meldeumgang für Simplified und Over-Simplified FinRep-Anwender bleibt unverändert. Die Anpassungen der bestehenden Tabellen sind zu berücksichtigen.
  • Informationen zu in Besitz genommenen Sicherheiten (Tabelle 13.2.1 und 13.2.2) sind nur von Simplified FinRep-Anwendern zu melden.

Der Meldeumfang für Datapoints FinRep-Anwendern bleibt unverändert.

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Der Erstanwendungszeitpunkt ist der 01.06.2020.

Das EZB-Verordnung, inklusive der Anhänge I-IV, ist unter folgendem Link abrufbar.

EZB Guidance zu IFRS 9 und Veröffentlichung von makroökonomischen Szenarien

Die EZB hat sich mit ergänzender Guidance im Zusammenhang mit der Schätzung von Expected Credit Losses während der COVID-19 Pandemie geäußert. Diese ist – ähnlich wie die Verlautbarungen anderer Gremien wie ESMA, EBA, IASB – auf die Vermeidung von zu stark prozyklisch wirkender Annahmen gerichtet und geht u.a. auf die

  1. Anwendung der Regelungen zur Beurteilung eines SICR auf Gruppenebene (the collective assessment of the significant increase in credit risk (SICR));
  2. Verwendung von langfristigen makroökonomischen Forecasts (the use of long-term macroeconomic forecasts); und
  3. Verwendung von makroökonomischen Forecasts für bestimmte Jahre (the use of macroeconomic forecasts for specific years) ein.

Die EZB weist darauf hin, dass die Institute ihre eigenen Annahmen und Entscheidungen über die Höhe des erforderlichen IFRS-9-ECL treffen. Sie geht gleichwohl davon aus, dass die Guidance angesichts der erhöhten Unsicherheit und der begrenzten Verfügbarkeit von reasonable & supportable forward-looking Informationen über die Auswirkungen von COVID-19 dabei – auch bereits in Q1 2020 – Berücksichtigung findet.

Darüber hinaus hat die EZB auf ihrer Website makroökonomische Szenarien veröffentlicht: https://www.ecb.europa.eu/pub/projections/html/index.en.html

IASB äußert sich zur ECL-Ermittlung im Zusammenhang mit COVID-19

und ermuntert Bilanzierende die diesbezüglichen Leitlinien der Regulatoren zu berücksichtigen.

Ergänzend zu den Veröffentlichungen verschiedener Regulatoren (wir haben berichtet) hat sich das IASB zur Ermittlung der Risikovorsore nach IFRS 9 im Zusammenhang mit COVID-19 geäußert. Das IASB weist u.a. darauf hin, dass IFRS 9

  • keine ‚bright lines‘ und kein mechanistisches Vorgehen zur Bestimmung ob ein Lifetime ECL zu bilanzieren ist, vorgibt
  • Ermessensentscheidungen erfordert und eine Anpassung der Vorgehensweise zur ECL-Ermittlung gleichermaßen erfordert und erlaubt, wenn geänderte Umstände vorherrschen (z.B. wenn mehrere Annahmen und Zusammenhänge, die bei der IFRS 9-Einführung galten aktuell nichtmehr zutreffend sind)
  • Vorsieht, die Veränderung des Ausfallrisikos (SICR) bezogen auf die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments zu beurteilen.

Bilanzierende müssen Schätzungen auf Grundlage der besten verfügbaren Informationen über die Vergangenheit sowie aktuelle und zukünftige Bedingungen vornehmen. Bei der Einschätzung künftiger Rahmenbedingungen sollen sowohl die COVID-19 Auswirkungen als auch die Stützungsmaßnahmen der Regierungen Berücksichtigung finden.

Veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen sollten in den makroökonomischen Szenarien und deren Gewichtung reflektiert werden. Sofern eine Berücksichtigung der COVID-19 Effekte in den Modellen nicht möglich ist, sind ‚post model overlays or adjustments‘ zu erwägen.

Angesichts der relativ hohen Unsicherheit im Rahmen der ECL-Schätzung kommt der Berichterstattung eine wichtige Bedeutung zur Schaffung von Transparenz zu.

Das IASB ermuntert Bilanzierende die in diesem Zusammenhang durch die Regulatoren veröffentlichten Leitlinien zu berücksichtigen.

Den IASB Beitrag können Sie hier einsehen: IFRS 9 ECL and Covid-19

EBA gibt Erklärung zur Anwendung des aufsichtsrechtlichen Rahmenwerkes im Zusammenhang mit COVID-19 Maßnahmen ab

Mit der Erklärung beabsichtigt die EBA zu einer konsistenten Anwendung der Regularien zur Default-Definition, Forbearance und IFRS 9 in der EU beizutragen und ruft zur Nutzung der vollen Flexibilität dieser Regularien auf. 

Nach Auffassung der EBA führen Moratorien, die nicht schuldnerspezifisch, sondern breiter angelegt sind, nicht automatisch zu einer Klassifizierung als forborne bzw. defaulted und nicht notwendigerweise zu einem Stufentransfer im IFRS 9 ECL-Modell.

Es wird betont, dass bei der Beurteilung ob ein signifikanter Anstieg des Ausfallrisikos vorliegt, 

  • die gesamte Laufzeit des Finanzinstruments, 
  • der erwartete Verlauf des Schocks und 
  • die Frage, ob die Kreditwürdigkeit des Schuldners auf lange Sicht durch diese Krise nicht wesentlich beeinträchtigt wird

zu betrachten sind. Zudem gilt es sorgfältig abzuwägen, welche Informationen aktuell als „resonable & supportable“ einzuwerten sind.  

Die Erklärung der EBA finden Sie unter folgendem Link:

EBA – Statement on the application of the prudential framework regarding Default, Forbearance and IFRS9 in light of COVID-19 measures

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