EBA veröffentlicht Reporting Anforderungen zu COVID 19

Bleiben Sie auf dem Laufenden - der FinRep RSS-Feed
Die EBA hat heute Reporting-Anforderungen im Zusammenhang mit COVID-19 veröffentlicht. Zum einen sollen Meldeanforderungen zu COVID-19 in das aufsichtsrechtliche FinRep/CoRep Datenmodell (DPM 2.10) integriert werden, d.h. neue Tabellen F90 bis F93 sollen ergänzt werden. Außerdem sollen die Anforderungen an die Offenlegung um COVID-19 spezifische Tabellen ergänzt werden.
Inhaltlich erfordern die neuen Reportinganforderungen u.a. folgende Aspekte:
Die Tabellen im Rahmen von DPM 2.10 sollen quartalsweise zu berichten sein. Als erster Berichtsstichtag (reporting reference date and the disclosure reference date) ist der 30. Juni 2020 vorgesehen. Die Vorgaben der EBA müssen noch von den nationalen Aufsichtsbehörden übernommen werden. Mögliche Vereinfachungen nach dem Proportionalitätsprinzip sind ebenfalls durch die nationalen Aufsichtsbehörden festzulegen.
Die Tabellen inkl. der AusfĂĽllanleitungen finden Sie unter folgendem Link: https://eba.europa.eu/eba-issues-guidelines-address-gaps-reporting-data-and-public-information-context-covid-19
Die EZB hat am 09.04.2020 eine Verordnung (ECB/2020/22) zur Änderung der Verordnung 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen veröffentlicht. Die Änderungen beziehen sich auf die Festlegung des Meldeumfangs unter FinRep DPM 2.9 für Simplified, Over-Simplified und Datapoints FinRep-Anwender.
FĂĽr Simplified und Over-Simplified FinRep-Anwender ergibt sich folgender angepasster Meldeumfang:
Der Meldeumfang für Datapoints FinRep-Anwendern bleibt unverändert.
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Der Erstanwendungszeitpunkt ist der 01.06.2020.
Das EZB-Verordnung, inklusive der Anhänge I-IV, ist unter folgendem Link abrufbar.
Die European Banking Authority (EBA) hat am 16. Juli 2019 die finalen FinRep-Meldevorschriften zu Datenpunktmodell 2.9 veröffentlicht. Die Anpassungen im Rahmen von DPM 2.9 beziehen sich auf die Darstellung von Forbearance und Non-Performing Exposures, auf Angaben in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie zu IFRS 16 Leasing. Von den Anpassungen sind sowohl IFRS-Anwender als auch nGAAP-Anwender betroffen. Das Datenpunktmodeil 2.9. ist erstmalig zum Meldestichtag 30. Juni 2020 anzuwenden.
Im Vergleich zum Konsultationspapier vom 27. August 2018 beinhalten die Meldevorschriften folgende Anpassungen:
Unverändert zum Konsultationspapier bleiben die Anforderungen hinsichtlich der erweiterten Angaben zu erhaltenen Sicherheiten und Garantien (F 13 – Collateral and guarantees received) sowie die Ergänzungen zu GuV- Aufgliederungen (F16 – Breakdown of selected statement of profit or loss items und F22.1 Asset management, custody and other service functions) bestehen.
Für Institute die ein NPL-Ratio größer oder gleich 5% aufweisen und die Kriterien von „small and non-complex” gemäß CRR II nicht erfüllen sind zur Überwachung der NPE-Strategie weitere umfassende Templates zu melden:
Die finalen Meldevorschritfen zu DPM 2.9 müssen noch in europäisches Recht übernommen werden. Die Erstanwendung der EBA Guideline on the disclosure of non-performing exposures and forborne exposures (EBA/GL/2018/10) bleibt unverändert der 31. Dezember 2019.
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zu finalen Anpassungen der FINREP-Meldevorschriften (DPM 2.9): https://eba.europa.eu/eba-amends-implementing-technical-standards-on-supervisory-reporting-with-regard-to-financial-information-finrep-