EZB Guidance zu IFRS 9 und Veröffentlichung von makroökonomischen Szenarien

Bleiben Sie auf dem Laufenden - der IFRS 9 RSS-Feed
Die EZB hat sich mit ergänzender Guidance im Zusammenhang mit der Schätzung von Expected Credit Losses während der COVID-19 Pandemie geäußert. Diese ist – ähnlich wie die Verlautbarungen anderer Gremien wie ESMA, EBA, IASB – auf die Vermeidung von zu stark prozyklisch wirkender Annahmen gerichtet und geht u.a. auf die
Die EZB weist darauf hin, dass die Institute ihre eigenen Annahmen und Entscheidungen über die Höhe des erforderlichen IFRS-9-ECL treffen. Sie geht gleichwohl davon aus, dass die Guidance angesichts der erhöhten Unsicherheit und der begrenzten Verfügbarkeit von reasonable & supportable forward-looking Informationen über die Auswirkungen von COVID-19 dabei – auch bereits in Q1 2020 – Berücksichtigung findet.
Darüber hinaus hat die EZB auf ihrer Website makroökonomische Szenarien veröffentlicht: https://www.ecb.europa.eu/pub/projections/html/index.en.html
Ergänzend zu den Veröffentlichungen verschiedener Regulatoren (wir haben berichtet) hat sich das IASB zur Ermittlung der Risikovorsore nach IFRS 9 im Zusammenhang mit COVID-19 geäußert. Das IASB weist u.a. darauf hin, dass IFRS 9
Bilanzierende müssen Schätzungen auf Grundlage der besten verfügbaren Informationen über die Vergangenheit sowie aktuelle und zukünftige Bedingungen vornehmen. Bei der Einschätzung künftiger Rahmenbedingungen sollen sowohl die COVID-19 Auswirkungen als auch die Stützungsmaßnahmen der Regierungen Berücksichtigung finden.
Veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen sollten in den makroökonomischen Szenarien und deren Gewichtung reflektiert werden. Sofern eine Berücksichtigung der COVID-19 Effekte in den Modellen nicht möglich ist, sind ‚post model overlays or adjustments‘ zu erwägen.
Angesichts der relativ hohen Unsicherheit im Rahmen der ECL-Schätzung kommt der Berichterstattung eine wichtige Bedeutung zur Schaffung von Transparenz zu.
Das IASB ermuntert Bilanzierende die in diesem Zusammenhang durch die Regulatoren veröffentlichten Leitlinien zu berücksichtigen.
Den IASB Beitrag können Sie hier einsehen: IFRS 9 ECL and Covid-19
Mit der Erklärung beabsichtigt die EBA zu einer konsistenten Anwendung der Regularien zur Default-Definition, Forbearance und IFRS 9 in der EU beizutragen und ruft zur Nutzung der vollen Flexibilität dieser Regularien auf.
Nach Auffassung der EBA führen Moratorien, die nicht schuldnerspezifisch, sondern breiter angelegt sind, nicht automatisch zu einer Klassifizierung als forborne bzw. defaulted und nicht notwendigerweise zu einem Stufentransfer im IFRS 9 ECL-Modell.
Es wird betont, dass bei der Beurteilung ob ein signifikanter Anstieg des Ausfallrisikos vorliegt,
zu betrachten sind. Zudem gilt es sorgfältig abzuwägen, welche Informationen aktuell als „resonable & supportable“ einzuwerten sind.
Die Erklärung der EBA finden Sie unter folgendem Link:
Der BFA unterstützt die von der ESMA im Rahmen des Public Statements „Accounting implications of the COVID19 outbreak on the calculation of expected credit losses in accordance with IFRS 9” veröffentlichten Auffassungen.
Wesentliche Aussagen sind:
Den fachlichen Hinweis des BFA finden Sie unter folgendem Link: https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/auswirkungen-der-coronavirus-pandemie-auf-wertminderungenvon-finanzinstrumenten-nach-ifrs-9-im-quartalsabschluss-von-banken-zum-31-03-2020–fachlicher-hinweis-des-idw-/122896
Die Veröffentlichung der ESMA vom 25. März 2020 erreichen Sie hier: https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-issues-guidance-accounting-implications-covid-19
Judith Gehrer
Tel: +49 175 5860054
judith.gehrer@pwc.com
Joachim Krakuhn
Tel: +49 175 9368663
joachim.krakuhn@pwc.com
Peter Schüz
Tel: +49 151 14261208
peter.schuez@pwc.com
Im folgenden Beitrag „PwC’s Banking Spotlight“ haben wir die Top 5 Bilanzierungsthemen für Banken beleuchtet:
Sprechen Sie uns an. Gerne erörtern wir die Implikationen für Ihr Haus mit Ihnen.
Judith Gehrer
Tel: +49 175 5860054
judith.gehrer@pwc.com
Joachim Krakuhn
Tel: +49 175 9368663
joachim.krakuhn@pwc.com
Peter Schüz
Tel: +49 151 14261208
peter.schuez@pwc.com
Das IASB hat Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 veröffentlicht und damit die Phase 1 des Projekts „Interest Rate Benchmark Reform“ abgeschlossen. Die Vorschläge stehen im Zusammenhang mit der Reform von Referenzzinssätzen (z. B. LIBOR), speziell mit der gegenwärtig bestehenden Unsicherheit darüber, wann und wie die aktuellen Referenzzinssätze ersetzt werden.
Die Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 haben zur Folge, dass Hedge-Beziehungen, die ansonsten in Folge dieser Unsicherheit zu beenden gewesen wären, fortzuführen sind. Dies wird dadurch erreicht, dass Unternehmen für Zwecke bestimmter zukunftsgerichteter Beurteilungen unterstellen sollen, dass der Referenzzinssatz, auf dem ein abgesicherter Zahlungsstrom oder die Zahlungsströme eines Sicherungsinstruments basieren, durch die Reform nicht verändert wird. Im Zusammenhang mit den vorgenannten Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 wird IFRS 7 um Angabepflichten ergänzt, die insbesondere Art und Umfang der Betroffenheit des Unternehmens von der Reform der Referenzzinssätze betreffen.
Die Änderungen sind überwiegend deckungsgleich mit den Vorschlägen in ED/2019/1 „Interest Rate Benchmark Reform“. Im Vergleich zum ED umfassen die finalen Änderungen insbesondere eine zusätzliche Anpassung an IAS 39, wonach während der Unsicherheit durch die Reform auch solche Sicherungsbeziehungen weitergeführt werden können, deren Effektivität außerhalb der 80-125% Bandbreite liegt (wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind).
Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, anzuwenden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist möglich.
Die Finalisierung der Änderungen markiert zugleich den Beginn der Phase 2 des Projekts „Interest Rate Benchmark Reform“ (siehe dazu auch unseren Beitrag vom 25.09.2019), während der sich das IASB mit den potenziellen Auswirkungen der tatsächlichen Änderung von Referenzzinssätzen beschäftigen und die Notwendigkeit weiterer Standardänderungen erörtern wird.
Im Fokus des IASB Meetings vom 25. September 2019 standen der vorläufige Umfang der in Phase 2 des IBOR Projekts zu behandelnden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Umstellung der Referenzzinssätze sowie ein indikativer Zeitplan inkl. der wesentlichen Diskussionspunkte für zukünftige IASB Meetings.
Eine inhaltliche und zeitliche Zusammenfassung der 2. Phase kann folgender Tabelle entnommen werden:
Zeitpunkt | Themengebiet |
Oktober 2019 | 1. Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten: Modifikationen, SPPI-Kriterium, Geschäftsmodell-Kriterium, Eingebettete Derivate |
November 2019 | 2. Hedge Accounting: Designation von Hedge-Beziehungen |
Dezember 2019 |
3. Hedge Accounting (Fortsetzung): Ende der Erleichterungsbestimmungen 4. Weitere IFRS: Potenzielle Auswirkungen auf andere IFRS-Standards |
Januar / Februar 2020 |
5. Sonstige/neue identifizierte Probleme 6. Disclosures: Notwendigkeit für zusätzliche Offenlegungsanforderungen |
Das vom Staff vorgeschlagene Vorgehen zur Analyse der aus der IBOR Reform resultierenden Problemstellungen sieht folgende Schritte vor:
Der Webcast und die dem Meeting zugrundeliegenden Agenda-Paper können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.ifrs.org/news-and-events/calendar/2019/september/international-accounting-standards-board/
Das IASB hat in seiner Sitzung am 28. August 2019 die Vorschläge zu den Änderungen, die aus dem Feedback zum Exposure Draft „ED/2019/1 Interest Rate Benchmark Reform (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 und IAS 39)“ in der Juli-Sitzung hervorgegangen sind, besprochen. Zudem hat das IASB eine Entscheidung über das Abstimmungsverfahren hinsichtlich der Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 getroffen.
Folgende Entscheidungen wurden durch das IASB vorläufig getroffen:
Dieser Vorschlag wurde von 10 Mitgliedern des IASB befürwortet, vier Mitglieder stimmten dagegen.
Alle 14 IASB-Mitglieder stimmten dieser Entscheidung zu.
Alle 14 Mitglieder stimmten dieser Entscheidung zu.
Diesem Vorschlag stimmten alle 14 IASB-Mitglieder zu.
Von 12 der 14 IASB-Mitgliedern wurden die Vorschläge befürwortet.
Alle 14 Mitglieder des Staffs stimmten zu, die Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 nicht erneut zur öffentlichen Kommentierung freizugeben.
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 16. Juli 2019 die 23. Sammlung von Auszügen aus der EECS-Datenbank zu Enforcement-Entscheidungen zur IFRS-Bilanzierung veröffentlicht. (Link zum Report)
In diesem Zusammenhang geht die ESMA auch auf Wechselwirkungen zwischen der aufsichtlichen Forbearance Einstufung und dem IFRS 9 Stufenmodell ein (Punkt V „Impact of forbearance on assessment of significant increase in credit risk“).
Der Enforcer stellt dabei klar, dass eine Forbearance-Maßnahme als Ereignis für einen signifikanten Anstieg des Kreditrisikos („significant increase in credit risk“, SICR) anzusehen ist und somit die Vermögenswerte mindestens Stufe 2, mit Bildung eines „Lifetime Expected Loss“, zuzuordnen sind. Weiterhin ist im Zuge der Forbearance-Maßnahme zu überprüfen, ob die Vermögenswerte nicht als „credit-impaired“ und somit in Stufe 3 einzuordnen sind. Der Enforcer verweist an dieser Stelle auf die im IFRS 9 Appendix A dargestellten Ereignisse die zu einem Impairment führen können und stellt dabei insbesondere auf folgenden Sachverhalt ab: „the lender(s) of the borrower, for economic or contractual reasons relating to the borrower’s financial difficulty, having granted to the borrower a concession(s) that the lender(s) would not otherwise consider“.
Sollten Sie Fragen zu dem Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Die EFRAG TEG hat sich am 9. Mai 2019 mit der Kommentierung des IASB ED/2019/1 Interest Rate Benchmark Reform – Proposed amendments to IFRS 9 and IAS 39 befasst .
Die TEG hält die Projektstruktur des IASB, die eine Unterteilung des IBOR Projekts in zwei Phasen vorsieht, aufgrund der Dringlichkeit der Hedge Accounting Fragestellungen für angemessen und befürwortet die vom IASB vorgeschlagenen Erleichterungsbestimmungen sowie deren verpflichtende und befristete Anwendung (Details siehe Blogbeitrag vom 06.05.2019). Darüber hinaus regt die TEG eine teilweise Parallelisierung der beiden Phasen an.
Die erste Phase des Projekts betreffend, hat die TEG u.a. die Frage des Umfangs und des Detaillierungsgrads der vom IASB vorgeschlagenen Anhangangaben zu den Erleichterungsbestimmungen für das Hedge Accounting sowie den verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkt diskutiert. Während einige Teilnehmer den Vorschlag des IASB befürworten, der den 1. Januar 2020 als Erstanwendungszeitpunkt vorsieht, haben sich andere Teilnehmer für eine frühere Erstanwendung (in 2019) ausgesprochen. Eine einheitliche Auffassung zwischen den Teilnehmern wurde nicht erzielt.
Die zweite Phase des IASB Projekts betreffend, hat die TEG in ihrer Kommentierung bereits verschiedene Accounting-Themen identifiziert, die für die Umstellung der Benchmark-Zinssätze von Relevanz sind.
Diese beziehen sich im Wesentlichen auf
Die TEG wird ihren Comment Letter insbesondere im Hinblick auf die Phase 2 überarbeiten.
Der im Webcast diskutierte Entwurf des Comment Letter ist auf der Homepage der EFRAG abrufbar: https://www.efrag.org/Meetings/1904231436172814/EFRAG-TEG-webcast-meeting-May-2019