Bankenfachausschuss des IDW veröffentlicht fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Wertminderungen von Finanzinstrumenten im Jahres- und Konzernabschluss von Kreditinstituten zum 31.12.2020

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Der Bankenfachausschuss des IDW (BFA) hat am 18. Dezember einen weiteren fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Wertminderungen von Finanzinstrumenten im Jahres- und Konzernabschluss von Kreditinstituten zum 31.12.2020 veröffentlicht. Der Hinweis umfasst als Update wesentliche EinschĂ€tzungen und Anmerkungen zur Risikovorsorge von Kreditinstituten nach HGB und IFRS. Insgesamt erwartet der BFA zum Jahresende 2020 eine im Vergleich zu 2019 erhöhte Risikovorsorge, weiĂt aber auch darauf hin, dass der konkrete Effekt vom institutsindividuellen Kreditportfolio abhĂ€ngig ist.
Liebe Leserinnen und Leser,
ein ungewöhnliches Jahr liegt hinter uns. Wir haben den Lockdown im FrĂŒhjahr gut gemeistert, wĂ€hrend den Lockerungen im Sommer sicherlich etwas aufgeatmet und bleiben im aktuellen Lockdown optimistisch.
Wir wĂŒnschen Ihnen ein ruhiges und besinnliches Weihnachtsfest. FĂŒr das neue Jahr wĂŒnschen wir Ihnen Gesundheit, GlĂŒck und Zufriedenheit!
Wir freuen uns schon, Sie im Jahr 2021 weiterhin ĂŒber aktuelle Themen rund um die Bilanzierung und Finanzfunktion informiert zu halten.
Ihre
Judith Gehrer, Joachim Krakuhn und Peter SchĂŒz
Der BFA unterstĂŒtzt die von der ESMA im Rahmen des Public Statements âAccounting implications of the COVID19 outbreak on the calculation of expected credit losses in accordance with IFRS 9â veröffentlichten Auffassungen.
Wesentliche Aussagen sind:
Den fachlichen Hinweis des BFA finden Sie unter folgendem Link: https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/auswirkungen-der-coronavirus-pandemie-auf-wertminderungenvon-finanzinstrumenten-nach-ifrs-9-im-quartalsabschluss-von-banken-zum-31-03-2020–fachlicher-hinweis-des-idw-/122896
Die Veröffentlichung der ESMA vom 25. MÀrz 2020 erreichen Sie hier: https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-issues-guidance-accounting-implications-covid-19
Judith Gehrer
Tel: +49 175 5860054
judith.gehrer@pwc.com
Joachim Krakuhn
Tel: +49 175 9368663
joachim.krakuhn@pwc.com
Peter SchĂŒz
Tel: +49 151 14261208
peter.schuez@pwc.com
Im folgenden Beitrag „PwC’s Banking Spotlight“ haben wir die Top 5 Bilanzierungsthemen fĂŒr Banken beleuchtet:
Sprechen Sie uns an. Gerne erörtern wir die Implikationen fĂŒr Ihr Haus mit Ihnen.
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Am 8. Februar 2020 hat der Bankenfachausschuss (BFA) des Instituts der WirtschaftsprĂŒfer (IDW) die finale Fassung des IDW RS BFA 7 veröffentlicht (BFA 7). Dieser konkretisiert das Vorgehen zur Ermittlung einer Risikovorsorge fĂŒr vorhersehbare, noch nicht individuell konkretisierte Adressenausfallrisiken im KreditgeschĂ€ft (Pauschalwertberichtigung) im handelsrechtlichen Jahresabschluss von Kreditinstituten. FĂŒr die Bilanzierenden stellen sich in diesem Kontext u.a. die nachfolgend aufgefĂŒhrten Fragen:
Relevant sind die Vorgaben in erster Linie fĂŒr Kreditinstitute, die unter die Definitionen des § 1 KWG fallen. Erstmalig anzuwenden ist BFA 7 fĂŒr GeschĂ€ftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen und damit, bei IdentitĂ€t von Kalenderjahr und GeschĂ€ftsjahr, erstmalig im FinRep-Reporting zum 31. MĂ€rz 2022. Eine vorzeitige Anwendung ist zulĂ€ssig.
Anzuwenden sind die Regelungen auf die Bilanzposten Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (§§ 14, 15 RechKredV). DarĂŒber hinaus fallen auch Eventualverbindlichkeiten und andere Verpflichtungen (§§ 26, 27 RechKredV) in den sachlichen Anwendungsbereich, soweit mit ihrer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist.
Die Bemessungsgrundlage fĂŒr die Berechnung der Pauschalwertberichtigung ist der handelsrechtliche Buchwert bzw. Verpflichtungsumfang der GeschĂ€fte. Stille oder offene Vorsorgereserven fĂŒr allgemeine Bankrisiken (i.S.d. §§ 340f und 340g HGB) mindern die Bemessungsgrundlage nicht.
BFA 7 stellt zunĂ€chst GrundsĂ€tze dar, die bei der Ermittlung der Risikovorsorge zu berĂŒcksichtigen sind. Ein zentraler Grundsatz besteht darin, dass die Pauschalwertberichtigung die erwarteten Verluste ĂŒber die gesamte Restlaufzeit (ELL) der im Anwendungsbereich befindlichen GeschĂ€fte berĂŒcksichtigen soll. Zu deren Ermittlung beschreibt BFA 7 keine konkrete Methode, sieht aber vor, dass das Vorgehen nicht hinter die im internen Risikomanagement verwendeten Methoden zurĂŒckfallen darf. Daneben werden weitere GrundsĂ€tze formuliert.
Sofern der Bilanzierende aus dem Kreditisikomanagement ĂŒber eindeutig identifizierbare BonitĂ€tsprĂ€mien verfĂŒgt, muss er diese – sofern das Anrechnungsverfahren zur Anwendung kommt – dem erwarteten Verlust ĂŒber die Restlaufzeit gegenĂŒberstellen. Es ist zulĂ€ssig dies zu tun, wenn die KreditrisikoprĂ€mien zwar nicht in der Steuerung verwendet, aber eindeutig ermittelt werden können.
Als Bewertungsvereinfachung dĂŒrfen die Bilanzierenden auf Basis der Annahme einer Ausgeglichenheit zwischen BonitĂ€tsprĂ€mein und erwartetem Verlust im Zugangszeitpunkt vereinfachend den 12-Monats-Expected Loss (12-M-EL) als Pauschalwertberichtigung berĂŒcksichtigen.
Im Rahmen der Folgebewertung muss geprĂŒft werden, ob diese Annahme immer noch Bestand hat bzw. ist nachzuweisen, dass keine deutliche Risikoerhöhung seit Kreditvergabe eingetreten ist. Ist dies nicht erfĂŒllt, ist das Grundmodell anzuwenden; also eine SchĂ€tzung des erwarteten Verlust ĂŒber die Restlaufzeit (ggf. – sofern die Voraussetzungen erfĂŒllt sind – unter BerĂŒcksichtigung der Gegenrechnung von KreditrisikoprĂ€mien). Um dies zu gewĂ€hrleisten muss eine entsprechende Analyse implement werden. Ebenso muss es dem Bilanzierenden möglich sein, das Grundmodell anzuwenden, da a priori nicht bestimmt werden kann, ob die erforderlichen Nachweise fĂŒr die Beibehaltung der Bewertungsvereinfachung immer fĂŒr den gesamten Bestand gelingen.
Als weitere Bewertungsvereinfachung darf auch die IFRS-9-Methodik fĂŒr die Stufen 1 und 2 ĂŒbernommen und auf die HGB-Bemessungsgrundlage angewendet werden. Diese vom IDW als Vereinfachung bezeichnete Methodik dĂŒrfte nur fĂŒr IFRS-Bilanzierer eine Vereinfachung darstellen, auch wenn sie allen Bilanzierenden zugĂ€nglich ist. Insgesamt ergeben sich danach die folgenden AnsĂ€tze zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigung:
Ja, BFA 7 gewĂ€hrt grundsĂ€tzlich Methodenfreiheit. Demzufolge kommen auch unterschiedliche Methoden in Betracht, wenn dies entsprechend begrĂŒndet werden kann.
ZunĂ€chst gilt es zu entscheiden, ob eine der im BFA 7 genannten Bewertungsvereinfachungen oder ein anderes Verfahren (unter Beachtung des Grundmodells) angewendet werden soll. Relevant ist in diesem Kontext u.a. die Frage, ob verlĂ€sslich ermittelbare BonitĂ€tsprĂ€mien zur VerfĂŒgung gestellt werden können. In diesem Fall kommt die Anwendung des Anrechnungsverfahrens in Betracht. Dieses fĂŒhrt erwartungsgemÀà zu einer vergleichsweise geringen Pauschalwertberichtigung, stellt aber auch höhere Prozessanforderungen. FĂŒr IFRS-Bilanzierer kann auch die Anwendung der IFRS-9-Methodik im HGB-Abschluss relevant sein, um von Ă€hnlichen Prozessen zu profitieren und die Risikovorsorge nach HGB und IFRS anzugleichen.
Insgesamt gilt es die folgenden Aspekte gegeneinander abzuwĂ€gen und darauf basierend die Entscheidung fĂŒr ein Umsetzungsvorgehen zu treffen: Implementierungsaufwand, laufende Prozesskosten, Ergebniseffekte und Auswirkungen auf das (regulatorische) Eigenkapital.
Eine detaillierte Darstellung der neuen Vorgaben und deren Implikationen haben wir in unserem Beitrag Pauschalwertberichtigungen fĂŒr latente Adressenausfallrisiken im handelsrechtlichen Jahresabschluss von Kreditinstituten – Die neuen Regelungen des IDW RS BFA 7 vom MĂ€rz 2020 in der IRZ – Zeitschrift fĂŒr Internationale Rechnungslegung vorgenommen (IRZ, Heft 3, 2020).
Der Bankenfachausschuss (BFA) des Instituts der WirtschaftsprĂŒfer hat am 8. Februar die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: âRisikovorsorge fĂŒr vorhersehbare, noch nicht individuell konkretisierte Adressenausfallrisiken im KreditgeschĂ€ft von Kreditinstituten (âPauschalwertberichtigungenâ)â (IDW RS BFA 7) in der Zeitschrift âIDW Lifeâ veröffentlicht.
GegenĂŒber der im November 2019 als Diskussionsgrundlage veröffentlichten Fassung, gab es keine inhaltlichen Ănderungen mehr. AusfĂŒhrungen zu Anhang und Lagebericht wurden ergĂ€nzt. Ăber die Diskussionsgrundlage hatten wir bereits in unserem FS Accounting Blog vom 27. Januar berichtet („Neues zu IDW RS BFA 7„).
Zu Einzelheiten vgl auch den Beitrag im Accounting Aktuell Blog.
Die Ermittlung der Risikovorsorge fĂŒr vorhersehbare, noch nicht individuell konkretisierte Adressenausfallrisiken im handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschluss von Instituten („Pauschalwertberichtigungen“) wird reformiert. Der bisher anzuwendende IDW St/BFA 1/1990 soll durch den IDW RS BFA 7 ersetzt werden, der fĂŒr GeschĂ€ftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, anzuwenden sein wird. Eine vorzeitige Anwendung ist zulĂ€ssig.
Das IDW hatte nach der Veröffentlichung des Entwurfs IDW ERS BFA 7 im Dezember 2018 und den hierzu erfolgten Kommentaren ein gegenĂŒber dem Entwurf angepasstes Diskussionspapier erstellt und am 5. Dezember 2019 öffentlich in einem FachgesprĂ€ch diskutiert. Die Eckpunkte der Diskussionsgrundlage sind im FachgesprĂ€ch auf Zustimmung gestoĂen. Zwischenzeitlich hat das IDW auf seiner Website den Status âendgĂŒltigâ fĂŒr den IDW RS BFA 7 veröffentlicht. Inhalte wurden noch nicht dargestellt. Nach der im FachgesprĂ€ch vorgestellten Diskussionsgrundlage kann die Pauschalwertberichtigung wie folgt ermittelt werden:
WĂ€hrend die Ăbernahme der IFRS-9-Methodik fĂŒr IFRS Bilanzierer ggf. prozessuale Erleichterungen mit sich bringt und zu einer AnnĂ€herung der Risikovorsorge nach HGB an IFRS fĂŒhrt, hat diese gegenĂŒber der Verwendung des 12-Monats-Expected Loss (sofern anwendbar) den Nachteil einer höheren Risikovorsorge. Das Anrechnungsmodell kann demgegenĂŒber zu einer weiteren Reduzierung der Risikovorsorge fĂŒhren, weil fĂŒr jedes GeschĂ€ft dem erwarteten Verlust ĂŒber die verbleibende Laufzeit die in den Konditionen antizipierten Risiken in Form der BonitĂ€tsprĂ€mie gegenĂŒbergestellt werden. Insofern bildet das Anrechnungsmodell die Risiken im Portfolio ökonomisch am besten ab.
Die Diskussionsgrundlage fĂŒr das FachgesprĂ€ch kann auf der Website des IDW unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.idw.de/blob/120504/76f99631453ea1892cc95ca719a55bdb/diskussionsgrundlage-fachgespraech-data.pdf
Abschnitt 3 der Diskussionsgrundlage beinhaltet die GrundsÀtze zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigung. Inhaltlich sind folgende Punkte hervorzuheben:
DarĂŒber hinaus geht die Diskussionsgrundlage im Abschnitt 4 auf drei Einzelfragen zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigung ein:
Bezogen auf das gesamte betrachtete Kreditportfolio gilt der Grundsatz, dass hinreichend konkretisierte, streng kausal zuordenbare zukĂŒnftige wirtschaftliche Vorteile bei der Bilanzierung zu berĂŒcksichtigen sind. Dieser fĂŒr die Bemessung von DrohverlustrĂŒckstellungen entwickelte Grundsatz fĂŒhrt bei der Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen zu einer Anrechnung der in den vertraglich vereinbarten ZinsertrĂ€gen enthaltenen BonitĂ€tsprĂ€mien gegen die erwarteten Verluste. Sofern BonitĂ€tsprĂ€mien nicht fĂŒr interne Risikosteuerungszwecke genutzt werden, ist ihre Anrechnung allein fĂŒr Zwecke der Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen nicht notwendig.
FĂŒr das KreditgeschĂ€ft kann angenommen werden, dass sich bei Kreditausreichung erwartete Verluste und BonitĂ€tsprĂ€mien entsprechen. Erfolgt davon ausgehend bei der Folgebewertung aus VereinfachungsgrĂŒnden kein Nachweis dieser Ausgeglichenheit durch Berechnung der erwarteten Verluste und BonitĂ€tsprĂ€mien, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Pauschalwertberichtigung in Höhe des erwarteten Verlusts ĂŒber einen Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten ohne eine Anrechnung von BonitĂ€tsprĂ€mien geschĂ€tzt wird.
Gilt die vorstehende genannte Annahme der Ausgeglichenheit nicht (mehr) bzw. hat sich das Adressenausfallrisiko des betreffenden Kreditbestands im Zeitablauf deutlich erhöht, ist unter Beachtung der eingangs beschriebenen GrundsÀtze zu beurteilen, ob ein höherer Betrag im Hinblick auf eine angemessene Risikovorsorge anzusetzen ist.
Die vereinfachende Ermittlung der Pauschalwertberichtung nach der Methodik des IFRS 9 fĂŒr die Stufen 1 und 2 nicht zu beanstanden.