BFA-Hinweis zu Wertminderungen von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 im Quartalsabschluss von Banken zum 31.03.2020

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Der BFA unterstĂĽtzt die von der ESMA im Rahmen des Public Statements „Accounting implications of the COVID19 outbreak on the calculation of expected credit losses in accordance with IFRS 9” veröffentlichten Auffassungen.Â
Wesentliche Aussagen sind:Â
Den fachlichen Hinweis des BFA finden Sie unter folgendem Link:Â https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/auswirkungen-der-coronavirus-pandemie-auf-wertminderungenvon-finanzinstrumenten-nach-ifrs-9-im-quartalsabschluss-von-banken-zum-31-03-2020–fachlicher-hinweis-des-idw-/122896
Die Veröffentlichung der ESMA vom 25. März 2020 erreichen Sie hier: https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-issues-guidance-accounting-implications-covid-19
Judith Gehrer
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judith.gehrer@pwc.com
Joachim Krakuhn
Tel: +49 175 9368663
joachim.krakuhn@pwc.com
Peter SchĂĽz
Tel: +49 151 14261208
peter.schuez@pwc.com
Im folgenden Beitrag „PwC’s Banking Spotlight“ haben wir die Top 5 Bilanzierungsthemen fĂĽr Banken beleuchtet:
Sprechen Sie uns an. Gerne erörtern wir die Implikationen für Ihr Haus mit Ihnen.
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Am 8. Februar 2020 hat der Bankenfachausschuss (BFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) die finale Fassung des IDW RS BFA 7 veröffentlicht (BFA 7). Dieser konkretisiert das Vorgehen zur Ermittlung einer Risikovorsorge für vorhersehbare, noch nicht individuell konkretisierte Adressenausfallrisiken im Kreditgeschäft (Pauschalwertberichtigung) im handelsrechtlichen Jahresabschluss von Kreditinstituten. Für die Bilanzierenden stellen sich in diesem Kontext u.a. die nachfolgend aufgeführten Fragen:
Relevant sind die Vorgaben in erster Linie für Kreditinstitute, die unter die Definitionen des § 1 KWG fallen. Erstmalig anzuwenden ist BFA 7 für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen und damit, bei Identität von Kalenderjahr und Geschäftsjahr, erstmalig im FinRep-Reporting zum 31. März 2022. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.
Anzuwenden sind die Regelungen auf die Bilanzposten Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (§§ 14, 15 RechKredV). Darüber hinaus fallen auch Eventualverbindlichkeiten und andere Verpflichtungen (§§ 26, 27 RechKredV) in den sachlichen Anwendungsbereich, soweit mit ihrer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist.
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalwertberichtigung ist der handelsrechtliche Buchwert bzw. Verpflichtungsumfang der Geschäfte. Stille oder offene Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken (i.S.d. §§ 340f und 340g HGB) mindern die Bemessungsgrundlage nicht.
BFA 7 stellt zunächst Grundsätze dar, die bei der Ermittlung der Risikovorsorge zu berĂĽcksichtigen sind. Ein zentraler Grundsatz besteht darin, dass die Pauschalwertberichtigung die erwarteten Verluste ĂĽber die gesamte Restlaufzeit (ELL) der im Anwendungsbereich befindlichen Geschäfte berĂĽcksichtigen soll. Zu deren Ermittlung beschreibt BFA 7 keine konkrete Methode, sieht aber vor, dass das Vorgehen nicht hinter die im internen Risikomanagement verwendeten Methoden zurĂĽckfallen darf. Daneben werden weitere Grundsätze formuliert.Â
Sofern der Bilanzierende aus dem Kreditisikomanagement ĂĽber eindeutig identifizierbare Bonitätsprämien verfĂĽgt, muss er diese – sofern das Anrechnungsverfahren zur Anwendung kommt – dem erwarteten Verlust ĂĽber die Restlaufzeit gegenĂĽberstellen. Es ist zulässig dies zu tun, wenn die Kreditrisikoprämien zwar nicht in der Steuerung verwendet, aber eindeutig ermittelt werden können.
Als Bewertungsvereinfachung dĂĽrfen die Bilanzierenden auf Basis der Annahme einer Ausgeglichenheit zwischen Bonitätsprämein und erwartetem Verlust im Zugangszeitpunkt vereinfachend den 12-Monats-Expected Loss (12-M-EL) als Pauschalwertberichtigung berĂĽcksichtigen.Â
Im Rahmen der Folgebewertung muss geprĂĽft werden, ob diese Annahme immer noch Bestand hat bzw. ist nachzuweisen, dass keine deutliche Risikoerhöhung seit Kreditvergabe eingetreten ist. Ist dies nicht erfĂĽllt, ist das Grundmodell anzuwenden; also eine Schätzung des erwarteten Verlust ĂĽber die Restlaufzeit (ggf. – sofern die Voraussetzungen erfĂĽllt sind – unter BerĂĽcksichtigung der Gegenrechnung von Kreditrisikoprämien). Um dies zu gewährleisten muss eine entsprechende Analyse implement werden. Ebenso muss es dem Bilanzierenden möglich sein, das Grundmodell anzuwenden, da a priori nicht bestimmt werden kann, ob die erforderlichen Nachweise fĂĽr die Beibehaltung der Bewertungsvereinfachung immer fĂĽr den gesamten Bestand gelingen.Â
Als weitere Bewertungsvereinfachung darf auch die IFRS-9-Methodik für die Stufen 1 und 2 übernommen und auf die HGB-Bemessungsgrundlage angewendet werden. Diese vom IDW als Vereinfachung bezeichnete Methodik dürfte nur für IFRS-Bilanzierer eine Vereinfachung darstellen, auch wenn sie allen Bilanzierenden zugänglich ist. Insgesamt ergeben sich danach die folgenden Ansätze zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigung:
Ja, BFA 7 gewährt grundsätzlich Methodenfreiheit. Demzufolge kommen auch unterschiedliche Methoden in Betracht, wenn dies entsprechend begründet werden kann.
Zunächst gilt es zu entscheiden, ob eine der im BFA 7 genannten Bewertungsvereinfachungen oder ein anderes Verfahren (unter Beachtung des Grundmodells) angewendet werden soll. Relevant ist in diesem Kontext u.a. die Frage, ob verlässlich ermittelbare Bonitätsprämien zur VerfĂĽgung gestellt werden können. In diesem Fall kommt die Anwendung des Anrechnungsverfahrens in Betracht. Dieses fĂĽhrt erwartungsgemäß zu einer vergleichsweise geringen Pauschalwertberichtigung, stellt aber auch höhere Prozessanforderungen. FĂĽr IFRS-Bilanzierer kann auch die Anwendung der IFRS-9-Methodik im HGB-Abschluss relevant sein, um von ähnlichen Prozessen zu profitieren und die Risikovorsorge nach HGB und IFRS anzugleichen.Â
Insgesamt gilt es die folgenden Aspekte gegeneinander abzuwägen und darauf basierend die Entscheidung fĂĽr ein Umsetzungsvorgehen zu treffen: Implementierungsaufwand, laufende Prozesskosten, Ergebniseffekte und Auswirkungen auf das (regulatorische) Eigenkapital.Â
Eine detaillierte Darstellung der neuen Vorgaben und deren Implikationen haben wir in unserem Beitrag Pauschalwertberichtigungen fĂĽr latente Adressenausfallrisiken im handelsrechtlichen Jahresabschluss von Kreditinstituten – Die neuen Regelungen des IDW RS BFA 7 vom März 2020 in der IRZ – Zeitschrift fĂĽr Internationale Rechnungslegung vorgenommen (IRZ, Heft 3, 2020).
Der Bankenfachausschuss (BFA) des Instituts der WirtschaftsprĂĽfer hat am 8. Februar die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: „Risikovorsorge fĂĽr vorhersehbare, noch nicht individuell konkretisierte Adressenausfallrisiken im Kreditgeschäft von Kreditinstituten („Pauschalwertberichtigungen“)“ (IDW RS BFA 7) in der Zeitschrift „IDW Life“ veröffentlicht.Â
GegenĂĽber der im November 2019 als Diskussionsgrundlage veröffentlichten Fassung, gab es keine inhaltlichen Ă„nderungen mehr. AusfĂĽhrungen zu Anhang und Lagebericht wurden ergänzt. Ăśber die Diskussionsgrundlage hatten wir bereits in unserem FS Accounting Blog vom 27. Januar berichtet („Neues zu IDW RS BFA 7„).
Zu Einzelheiten vgl auch den Beitrag im Accounting Aktuell Blog.
Die Ermittlung der Risikovorsorge fĂĽr vorhersehbare, noch nicht individuell konkretisierte Adressenausfallrisiken im handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschluss von Instituten („Pauschalwertberichtigungen“) wird reformiert. Der bisher anzuwendende IDW St/BFA 1/1990 soll durch den IDW RS BFA 7 ersetzt werden, der fĂĽr Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, anzuwenden sein wird. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.
Das IDW hatte nach der Veröffentlichung des Entwurfs IDW ERS BFA 7 im Dezember 2018 und den hierzu erfolgten Kommentaren ein gegenĂĽber dem Entwurf angepasstes Diskussionspapier erstellt und am 5. Dezember 2019 öffentlich in einem Fachgespräch diskutiert. Die Eckpunkte der Diskussionsgrundlage sind im Fachgespräch auf Zustimmung gestoĂźen. Zwischenzeitlich hat das IDW auf seiner Website den Status “endgĂĽltig” fĂĽr den IDW RS BFA 7 veröffentlicht. Inhalte wurden noch nicht dargestellt. Nach der im Fachgespräch vorgestellten Diskussionsgrundlage kann die Pauschalwertberichtigung wie folgt ermittelt werden:Â
Während die Übernahme der IFRS-9-Methodik für IFRS Bilanzierer ggf. prozessuale Erleichterungen mit sich bringt und zu einer Annäherung der Risikovorsorge nach HGB an IFRS führt, hat diese gegenüber der Verwendung des 12-Monats-Expected Loss (sofern anwendbar) den Nachteil einer höheren Risikovorsorge. Das Anrechnungsmodell kann demgegenüber zu einer weiteren Reduzierung der Risikovorsorge führen, weil für jedes Geschäft dem erwarteten Verlust über die verbleibende Laufzeit die in den Konditionen antizipierten Risiken in Form der Bonitätsprämie gegenübergestellt werden. Insofern bildet das Anrechnungsmodell die Risiken im Portfolio ökonomisch am besten ab.
Die Diskussionsgrundlage für das Fachgespräch kann auf der Website des IDW unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.idw.de/blob/120504/76f99631453ea1892cc95ca719a55bdb/diskussionsgrundlage-fachgespraech-data.pdf
Abschnitt 3 der Diskussionsgrundlage beinhaltet die Grundsätze zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigung. Inhaltlich sind folgende Punkte hervorzuheben:
DarĂĽber hinaus geht die Diskussionsgrundlage im Abschnitt 4 auf drei Einzelfragen zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigung ein:
Bezogen auf das gesamte betrachtete Kreditportfolio gilt der Grundsatz, dass hinreichend konkretisierte, streng kausal zuordenbare zukünftige wirtschaftliche Vorteile bei der Bilanzierung zu berücksichtigen sind. Dieser für die Bemessung von Drohverlustrückstellungen entwickelte Grundsatz führt bei der Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen zu einer Anrechnung der in den vertraglich vereinbarten Zinserträgen enthaltenen Bonitätsprämien gegen die erwarteten Verluste. Sofern Bonitätsprämien nicht für interne Risikosteuerungszwecke genutzt werden, ist ihre Anrechnung allein für Zwecke der Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen nicht notwendig.
Für das Kreditgeschäft kann angenommen werden, dass sich bei Kreditausreichung erwartete Verluste und Bonitätsprämien entsprechen. Erfolgt davon ausgehend bei der Folgebewertung aus Vereinfachungsgründen kein Nachweis dieser Ausgeglichenheit durch Berechnung der erwarteten Verluste und Bonitätsprämien, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Pauschalwertberichtigung in Höhe des erwarteten Verlusts über einen Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten ohne eine Anrechnung von Bonitätsprämien geschätzt wird.
Gilt die vorstehende genannte Annahme der Ausgeglichenheit nicht (mehr) bzw. hat sich das Adressenausfallrisiko des betreffenden Kreditbestands im Zeitablauf deutlich erhöht, ist unter Beachtung der eingangs beschriebenen Grundsätze zu beurteilen, ob ein höherer Betrag im Hinblick auf eine angemessene Risikovorsorge anzusetzen ist.
Die vereinfachende Ermittlung der Pauschalwertberichtung nach der Methodik des IFRS 9 fĂĽr die Stufen 1 und 2 nicht zu beanstanden.