Phase 2 der IBOR-Reform: Implikationen für die Praxis

Der Exposure Draft (ED) des IASB zur 2. Phase des IBOR-Projekts (siehe auch den Beitrag im Accounting Aktuell Blog „IBOR-Reform: Exposure Draft zur Phase 2 veröffentlicht“) sieht Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 vor.
Gegenstand der geplanten Regelungen ist die Bilanzierung von bestimmten Modifikationen vertraglicher Zahlungsströme, die als direkte Konsequenz aus der IBOR-Reform erforderlich geworden sind. Darüber hinaus sieht der ED Regelungen für die Abbildung solcher Anpassungen bei Geschäften im Hedge Accounting vor.
Nachfolgend werden die Vorschläge des IASB in Bezug auf Finanzinstrumente und wesentliche Handlungsfelder daraus im Überblick dargestellt:
Eine Änderung der vertraglichen Zahlungsströme ist nach dem ED dann aufgrund der IBOR-Reform erforderlich geworden, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
Für solche Modifikationen, die entweder durch eine formale Vertragsanpassung oder durch bereits vereinbarte und nunmehr ‚aktivierte‘ Fallback-Klauseln vorgenommen werden, ist als praktische Vereinfachung (practical expedient) die Anwendung der Regelungen des IFRS 9.B5.4.5 (ehem. IAS 39.AG7) vorgesehen. Danach wird kein Modifikationsgewinn oder -verlust erfasst; die Behandlung erfolgt vielmehr analog zu einer Aktualisierung des variablen Referenzzinssatzes bilanziert. D.h. ab dem Zeitpunkt der Zinssatzanpassung ist das Zinsergebnis auf Basis der geänderten Zinsvereinbarung zu erfassen.
Die Ausnahmeregelungen ermöglichen die Fortführung von designierten Hedgebeziehungen, auch dann, wenn durch die IBOR-Reform eine erforderliche Anpassung der Grundgeschäfte oder Sicherungsinstrumente erfolgt und dies in der Hedge-Dokumentation angepasst wird (Designation eines neuen Referenzzinssatzes als gesichertes Risiko sowie entsprechende Aktualisierung der Hedge-Dokumentation).
Ein neuer Referenzzinssatz soll als Risikokomponente im Rahmen des Hedge Accountings abgesichert werden können, auch wenn dieser zum Zeitpunkt der Designation nicht das „separately identifiable“-Kriterium erfüllt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Unternehmen die begründete Erwartungshaltung hat, dass der neue Referenzzinssatz binnen 24 Monaten ab seiner Designation als nicht-vertraglich spezifizierte Risikokomponente das „separately identifiable“-Kriterium erfüllen wird. Eine verlässliche Bewertbarkeit muss bereits bei Designation gegeben sein.
Zusätzlich beinhaltet der ED eine weitere Ausnahme, wonach ein Recycling der Cashflow-Hedge-Rücklage in Folge der Änderung vertraglicher Zahlungsströme verhindert werden soll.
Ziel der qualitativen und quantitativen Angaben ist es, den Abschlussadressaten in die Lage zu versetzen, Art und Umfang der Risiken, die sich aus der IBOR-Reform für das Unternehmen ergeben, den Umgang mit diesen Risiken sowie die Fortschritte des Unternehmens beim Übergang auf neue Referenzzinssätze, nachvollziehen zu können.
Die vorgeschlagenen Änderungen des IFRS 4 soll es Versicherern, die IFRS 9 noch nicht anwenden, ermöglichen die Erleichterungen zur Abbildung von Modifikationen von Finanzinstrumenten unter IAS 39 analog anzuwenden.
Das IASB schlägt vor, dass die Änderungen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, anzuwenden sind. Eine vorzeitige Anwendung soll zulässig sein.
Die Kommentierungsfrist endet am 25. Mai 2020. Die Veröffentlichung der finalen angepassten Standards ist für Q3 2020 geplant.
Weitere Informationen sowie den Exposure Draft finden Sie auf der Homepage des IASB unter: https://www.ifrs.org/projects/work-plan/ibor-reform-and-its-effects-on-financial-reporting-phase-2/#current-stage