IDW ERS BFA 7 – Einladung zu einem Fachgespräch

Abschnitt 3 der Diskussionsgrundlage beinhaltet die Grundsätze zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigung. Inhaltlich sind folgende Punkte hervorzuheben:
DarĂĽber hinaus geht die Diskussionsgrundlage im Abschnitt 4 auf drei Einzelfragen zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigung ein:
Bezogen auf das gesamte betrachtete Kreditportfolio gilt der Grundsatz, dass hinreichend konkretisierte, streng kausal zuordenbare zukünftige wirtschaftliche Vorteile bei der Bilanzierung zu berücksichtigen sind. Dieser für die Bemessung von Drohverlustrückstellungen entwickelte Grundsatz führt bei der Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen zu einer Anrechnung der in den vertraglich vereinbarten Zinserträgen enthaltenen Bonitätsprämien gegen die erwarteten Verluste. Sofern Bonitätsprämien nicht für interne Risikosteuerungszwecke genutzt werden, ist ihre Anrechnung allein für Zwecke der Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen nicht notwendig.
Für das Kreditgeschäft kann angenommen werden, dass sich bei Kreditausreichung erwartete Verluste und Bonitätsprämien entsprechen. Erfolgt davon ausgehend bei der Folgebewertung aus Vereinfachungsgründen kein Nachweis dieser Ausgeglichenheit durch Berechnung der erwarteten Verluste und Bonitätsprämien, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Pauschalwertberichtigung in Höhe des erwarteten Verlusts über einen Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten ohne eine Anrechnung von Bonitätsprämien geschätzt wird.
Gilt die vorstehende genannte Annahme der Ausgeglichenheit nicht (mehr) bzw. hat sich das Adressenausfallrisiko des betreffenden Kreditbestands im Zeitablauf deutlich erhöht, ist unter Beachtung der eingangs beschriebenen Grundsätze zu beurteilen, ob ein höherer Betrag im Hinblick auf eine angemessene Risikovorsorge anzusetzen ist.
Die vereinfachende Ermittlung der Pauschalwertberichtung nach der Methodik des IFRS 9 fĂĽr die Stufen 1 und 2 nicht zu beanstanden.
Die European Banking Authortiy (EBA) hat am 16. Oktober 2019 eine Konsultation bzgl. Anpassungen aufsichtsrechtlicher Meldevorschriften gestartet. Ziel der Konsultation ist die Angleichung der Meldeanforderungen an die aufsichtsrechtlichen Änderungen bzw. Neuerungen aus 2019, insbesondere an
Das Konsultationspapier betrifft eine breite Anzahl an aufsichtsrechtlichen Meldeanforderungen, u.a. hinsichtlich Eigenmittel, Kreditrisiko, Counterparty Risk, GroĂźkredite, Verschuldungsquote, NSFR und FINREP.
Es ist geplant, dass die ĂĽberarbeiteten Meldevorschriften ab dem Meldestichtag 30. Juni 2021 anzuwenden sind.
Hinsichtlich der FINREP Meldeanforderungen sind folgende Anpassungen geplant:
WeiterfĂĽhrende Informationen zu der Konsultation der EBA sowie einer parallel gestarteten Konsultation hinsichtlich Anpassungen in der Offenlegung finden Sie unter folgenden Links. Sprechen Sie gerne unsere Experten an.
Link zu: CP on on comprehensive ITS for financial institutions public disclosure
Das IASB hat Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 veröffentlicht und damit die Phase 1 des Projekts „Interest Rate Benchmark Reform“ abgeschlossen. Die Vorschläge stehen im Zusammenhang mit der Reform von Referenzzinssätzen (z. B. LIBOR), speziell mit der gegenwärtig bestehenden Unsicherheit darüber, wann und wie die aktuellen Referenzzinssätze ersetzt werden.
Die Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 haben zur Folge, dass Hedge-Beziehungen, die ansonsten in Folge dieser Unsicherheit zu beenden gewesen wären, fortzuführen sind. Dies wird dadurch erreicht, dass Unternehmen für Zwecke bestimmter zukunftsgerichteter Beurteilungen unterstellen sollen, dass der Referenzzinssatz, auf dem ein abgesicherter Zahlungsstrom oder die Zahlungsströme eines Sicherungsinstruments basieren, durch die Reform nicht verändert wird. Im Zusammenhang mit den vorgenannten Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 wird IFRS 7 um Angabepflichten ergänzt, die insbesondere Art und Umfang der Betroffenheit des Unternehmens von der Reform der Referenzzinssätze betreffen.
Die Änderungen sind überwiegend deckungsgleich mit den Vorschlägen in ED/2019/1 „Interest Rate Benchmark Reform“. Im Vergleich zum ED umfassen die finalen Änderungen insbesondere eine zusätzliche Anpassung an IAS 39, wonach während der Unsicherheit durch die Reform auch solche Sicherungsbeziehungen weitergeführt werden können, deren Effektivität außerhalb der 80-125% Bandbreite liegt (wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind).
Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, anzuwenden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist möglich.
Die Finalisierung der Änderungen markiert zugleich den Beginn der Phase 2 des Projekts „Interest Rate Benchmark Reform“ (siehe dazu auch unseren Beitrag vom 25.09.2019), während der sich das IASB mit den potenziellen Auswirkungen der tatsächlichen Änderung von Referenzzinssätzen beschäftigen und die Notwendigkeit weiterer Standardänderungen erörtern wird.
Im Fokus des IASB Meetings vom 25. September 2019 standen der vorläufige Umfang der in Phase 2 des IBOR Projekts zu behandelnden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Umstellung der Referenzzinssätze sowie ein indikativer Zeitplan inkl. der wesentlichen Diskussionspunkte für zukünftige IASB Meetings.
Eine inhaltliche und zeitliche Zusammenfassung der 2. Phase kann folgender Tabelle entnommen werden:
Zeitpunkt | Themengebiet |
Oktober 2019 | 1. Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten: Modifikationen, SPPI-Kriterium, Geschäftsmodell-Kriterium, Eingebettete Derivate |
November 2019 | 2. Hedge Accounting: Designation von Hedge-Beziehungen |
Dezember 2019 |
3. Hedge Accounting (Fortsetzung): Ende der Erleichterungsbestimmungen 4. Weitere IFRS: Potenzielle Auswirkungen auf andere IFRS-Standards |
Januar / Februar 2020 |
5. Sonstige/neue identifizierte Probleme 6. Disclosures: Notwendigkeit für zusätzliche Offenlegungsanforderungen |
Das vom Staff vorgeschlagene Vorgehen zur Analyse der aus der IBOR Reform resultierenden Problemstellungen sieht folgende Schritte vor:
Der Webcast und die dem Meeting zugrundeliegenden Agenda-Paper können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.ifrs.org/news-and-events/calendar/2019/september/international-accounting-standards-board/
Das IASB hat in seiner Sitzung am 28. August 2019 die Vorschläge zu den Änderungen, die aus dem Feedback zum Exposure Draft „ED/2019/1 Interest Rate Benchmark Reform (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 und IAS 39)“ in der Juli-Sitzung hervorgegangen sind, besprochen. Zudem hat das IASB eine Entscheidung über das Abstimmungsverfahren hinsichtlich der Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 getroffen.
Folgende Entscheidungen wurden durch das IASB vorläufig getroffen:
Dieser Vorschlag wurde von 10 Mitgliedern des IASB befĂĽrwortet, vier Mitglieder stimmten dagegen.
Alle 14 IASB-Mitglieder stimmten dieser Entscheidung zu.
Alle 14 Mitglieder stimmten dieser Entscheidung zu.
Diesem Vorschlag stimmten alle 14 IASB-Mitglieder zu.
Von 12 der 14 IASB-Mitgliedern wurden die Vorschläge befürwortet.
Alle 14 Mitglieder des Staffs stimmten zu, die Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 nicht erneut zur öffentlichen Kommentierung freizugeben.
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 16. Juli 2019 die 23. Sammlung von Auszügen aus der EECS-Datenbank zu Enforcement-Entscheidungen zur IFRS-Bilanzierung veröffentlicht. (Link zum Report)
In diesem Zusammenhang geht die ESMA auch auf Wechselwirkungen zwischen der aufsichtlichen Forbearance Einstufung und dem IFRS 9 Stufenmodell ein (Punkt V „Impact of forbearance on assessment of significant increase in credit risk“).
Der Enforcer stellt dabei klar, dass eine Forbearance-MaĂźnahme als Ereignis fĂĽr einen signifikanten Anstieg des Kreditrisikos („significant increase in credit risk“, SICR) anzusehen ist und somit die Vermögenswerte mindestens Stufe 2, mit Bildung eines „Lifetime Expected Loss“, zuzuordnen sind. Weiterhin ist im Zuge der Forbearance-MaĂźnahme zu ĂĽberprĂĽfen, ob die Vermögenswerte nicht als „credit-impaired“ und somit in Stufe 3 einzuordnen sind. Der Enforcer verweist an dieser Stelle auf die im IFRS 9 Appendix A dargestellten Ereignisse die zu einem Impairment fĂĽhren können und stellt dabei insbesondere auf folgenden Sachverhalt ab: „the lender(s) of the borrower, for economic or contractual reasons relating to the borrower’s financial difficulty, having granted to the borrower a concession(s) that the lender(s) would not otherwise consider“.
Sollten Sie Fragen zu dem Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zur VerfĂĽgung.
Die European Banking Authority (EBA) hat am 16. Juli 2019 die finalen FinRep-Meldevorschriften zu Datenpunktmodell 2.9 veröffentlicht. Die Anpassungen im Rahmen von DPM 2.9 beziehen sich auf die Darstellung von Forbearance und Non-Performing Exposures, auf Angaben in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie zu IFRS 16 Leasing. Von den Anpassungen sind sowohl IFRS-Anwender als auch nGAAP-Anwender betroffen. Das Datenpunktmodeil 2.9. ist erstmalig zum Meldestichtag 30. Juni 2020 anzuwenden.
Im Vergleich zum Konsultationspapier vom 27. August 2018 beinhalten die Meldevorschriften folgende Anpassungen:
Unverändert zum Konsultationspapier bleiben die Anforderungen hinsichtlich der erweiterten Angaben zu erhaltenen Sicherheiten und Garantien (F 13 – Collateral and guarantees received) sowie die Ergänzungen zu GuV- Aufgliederungen (F16 – Breakdown of selected statement of profit or loss items und F22.1 Asset management, custody and other service functions) bestehen.
Für Institute die ein NPL-Ratio größer oder gleich 5% aufweisen und die Kriterien von „small and non-complex” gemäß CRR II nicht erfüllen sind zur Überwachung der NPE-Strategie weitere umfassende Templates zu melden:
Die finalen Meldevorschritfen zu DPM 2.9 müssen noch in europäisches Recht übernommen werden. Die Erstanwendung der EBA Guideline on the disclosure of non-performing exposures and forborne exposures (EBA/GL/2018/10) bleibt unverändert der 31. Dezember 2019.
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zu finalen Anpassungen der FINREP-Meldevorschriften (DPM 2.9): https://eba.europa.eu/eba-amends-implementing-technical-standards-on-supervisory-reporting-with-regard-to-financial-information-finrep-
Dementsprechend enthält der Exposure Draft Änderungen am Anhang, den Illustrative Examples und der Basis for conclusion von IFRS 17.
Das Board hat im Hinblick auf die Änderungen vorgeschlagen, das Inkrafttreten des Standards wie erwartet um ein Jahr auf 2022 zu verschieben.
Ăśber den folgenden Link gelangen Sie direkt zum Exposure Draft:
https://www.ifrs.org/-/media/project/amendments-to-ifrs-17/ed-amendments-to-ifrs-17.pdf?la=de
Die Öffentlichkeit hat bis zum 25. September 2019 die Möglichkeit den Exposure Draft zu kommentieren. Alle schriftlich eingereichten Kommentare werden berücksichtigt und das Board wird entscheiden, ob es mit den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 17 fortfahren wird.
Das IASB ist jedoch der Meinung, dass die Stakeholder genug Zeit hatten, alle Herausforderungen und Bedenken zu identifizieren. Deshalb erwartet es keine Themen, die zu weiteren Änderungen führen würden.
Die aus dem Exposure Draft entstandenen Änderungen sollen erst Mitte 2020 veröffentlicht werden.
Im Rahmen der Transparenzrichtlinie aus dem Jahr 2013 wurde die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) von der europäischen Kommission beauftragt, technische Regulierungsstandards (RTS) für ein einheitliches digitales Berichtsformat „European Single Electronic Format“ (ESEF) zu entwerfen.
Ende vergangenen Jahres wurde der Vorschlag der ESMA von der Europäischen Kommission angenommen. Da seitens des Europäischen Rats keine Einwände vorgebracht wurden, tritt die Verordnung ab dem 18.06.2019 in Kraft. Demzufolge sind ab dem Jahr 2020 alle Unternehmen, die Wertpapiere (Aktien oder Schuldverschreibungen) am regulierten Markt emittieren, dazu verpflichtet ihre IFRS-Konzernjahresabschlüsse in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat ESEF zu veröffentlichen. Konkret sieht die ESMA vor, dass alle Abschlüsse in einem XHTML-Format erstellt werden müssen. IFRS-Konzernjahresabschlüsse sind zusätzlich mit iXBRL-Etiketten zu versehen (Tagging), welche auf der IFRS-Taxonomie basieren und eine Maschinenlesbarkeit ermöglichen. Ziel der Verordnung ist es u.a., die Vergleichbarkeit von Abschlüssen mit ggf. unterschiedlichen Strukturen unter Berücksichtigung neuerer technologischer Möglichkeiten zu erhöhen.
Wertvolle Informationen zu den aktuellen ESEF-Entwicklungen finden Sie auf unserer Website
Am 13. Mai 2019 traten die Mitglieder des EFRAG Board und EFRAG TEG zu einer Sitzung zusammen. Wesentliches Ziel der Sitzung war es, das gesamte Board über die Inhalte und Ergebnisse des EFRAG TEG Meetings im April 2019 zu informieren und mögliche Fragen zu diskutieren.
Erster Themenschwerpunkt des EFRAG TEG Meetings waren die wesentlichen Ergebnisse aus der EFRAG IAWG Sitzung im März 2019:
Darüber hinaus wurden von der EFRAG als änderungsbedürftig identifizierte Punkte im IFRS 17 diskutiert:
Bereits im September 2018 hatte die EFRAG ihre Bedenken hinsichtlich bestimmter Aspekte des IFRS 17 in einem Schreiben an das IASB zum Ausdruck gebracht. Insgesamt identifizierte die EFRAG sechs Themenfelder die in Vorbereitung eines Entwurfs fĂĽr eine Endorsement Empfehlung weiter geprĂĽft werden sollten:
Drei der sechs Punkte wurden im EFRAG TEG Meeting am 17. April 2019 zur Diskussion gestellt:
Für das IAWG Meeting am 16. Mai 2019 wurde ein Fragebogen entwickelt, um die Problemstellungen hinsichtlich der CSM Amortisation und nicht proportionalen Rückversicherung zu verifizieren und Lösungen zu entwickeln.
Erste Lösungsansätze werden am 16. Mai 2019 erwartet.
Das EFRAG Board hatte keine weiteren Anmerkungen zu den hier genannten Punkten.
Die dem Meeting zugrundeliegenden Agenda-Paper können unter folgenden Links gefunden werden:
EFRAG Board:
https://www.efrag.org/Meetings/1806151206144483/EFRAG-Board-webcast-meeting-May-2019
EFRAG TEG/EFRAG IAWG:
https://www.efrag.org/Meetings/1807131508459721/EFRAG-TEG-meeting-April-2019
TRG:
https://www.ifrs.org/news-and-events/calendar/2019/april/ifrs-17-transition-resource-group/