IASB finalisiert Phase 1 seines Projekts zur „IBOR-Reform“

Das IASB hat Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 veröffentlicht und damit die Phase 1 des Projekts „Interest Rate Benchmark Reform“ abgeschlossen. Die Vorschläge stehen im Zusammenhang mit der Reform von Referenzzinssätzen (z. B. LIBOR), speziell mit der gegenwärtig bestehenden Unsicherheit darüber, wann und wie die aktuellen Referenzzinssätze ersetzt werden.
Die Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 haben zur Folge, dass Hedge-Beziehungen, die ansonsten in Folge dieser Unsicherheit zu beenden gewesen wären, fortzuführen sind. Dies wird dadurch erreicht, dass Unternehmen für Zwecke bestimmter zukunftsgerichteter Beurteilungen unterstellen sollen, dass der Referenzzinssatz, auf dem ein abgesicherter Zahlungsstrom oder die Zahlungsströme eines Sicherungsinstruments basieren, durch die Reform nicht verändert wird. Im Zusammenhang mit den vorgenannten Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 wird IFRS 7 um Angabepflichten ergänzt, die insbesondere Art und Umfang der Betroffenheit des Unternehmens von der Reform der Referenzzinssätze betreffen.
Die Änderungen sind überwiegend deckungsgleich mit den Vorschlägen in ED/2019/1 „Interest Rate Benchmark Reform“. Im Vergleich zum ED umfassen die finalen Änderungen insbesondere eine zusätzliche Anpassung an IAS 39, wonach während der Unsicherheit durch die Reform auch solche Sicherungsbeziehungen weitergeführt werden können, deren Effektivität außerhalb der 80-125% Bandbreite liegt (wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind).
Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, anzuwenden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist möglich.
Die Finalisierung der Änderungen markiert zugleich den Beginn der Phase 2 des Projekts „Interest Rate Benchmark Reform“ (siehe dazu auch unseren Beitrag vom 25.09.2019), während der sich das IASB mit den potenziellen Auswirkungen der tatsächlichen Änderung von Referenzzinssätzen beschäftigen und die Notwendigkeit weiterer Standardänderungen erörtern wird.
Im Fokus des IASB Meetings vom 25. September 2019 standen der vorläufige Umfang der in Phase 2 des IBOR Projekts zu behandelnden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Umstellung der Referenzzinssätze sowie ein indikativer Zeitplan inkl. der wesentlichen Diskussionspunkte für zukünftige IASB Meetings.
Eine inhaltliche und zeitliche Zusammenfassung der 2. Phase kann folgender Tabelle entnommen werden:
Zeitpunkt | Themengebiet |
Oktober 2019 | 1.   Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten: Modifikationen, SPPI-Kriterium, Geschäftsmodell-Kriterium, Eingebettete Derivate |
November 2019 | 2.   Hedge Accounting: Designation von Hedge-Beziehungen |
Dezember 2019 |
3.   Hedge Accounting (Fortsetzung): Ende der Erleichterungsbestimmungen 4.   Weitere IFRS: Potenzielle Auswirkungen auf andere IFRS-Standards |
Januar / Februar 2020 |
5.   Sonstige/neue identifizierte Probleme 6.   Disclosures: Notwendigkeit für zusätzliche Offenlegungsanforderungen |
Das vom Staff vorgeschlagene Vorgehen zur Analyse der aus der IBOR Reform resultierenden Problemstellungen sieht folgende Schritte vor:
Der Webcast und die dem Meeting zugrundeliegenden Agenda-Paper können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.ifrs.org/news-and-events/calendar/2019/september/international-accounting-standards-board/
Das IASB hat in seiner Sitzung am 28. August 2019 die Vorschläge zu den Änderungen, die aus dem Feedback zum Exposure Draft „ED/2019/1 Interest Rate Benchmark Reform (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 und IAS 39)“ in der Juli-Sitzung hervorgegangen sind, besprochen. Zudem hat das IASB eine Entscheidung über das Abstimmungsverfahren hinsichtlich der Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 getroffen.
Folgende Entscheidungen wurden durch das IASB vorläufig getroffen:
Dieser Vorschlag wurde von 10 Mitgliedern des IASB befĂĽrwortet, vier Mitglieder stimmten dagegen.
Alle 14 IASB-Mitglieder stimmten dieser Entscheidung zu.
Alle 14 Mitglieder stimmten dieser Entscheidung zu.
Diesem Vorschlag stimmten alle 14 IASB-Mitglieder zu.
Von 12 der 14 IASB-Mitgliedern wurden die Vorschläge befürwortet.
Alle 14 Mitglieder des Staffs stimmten zu, die Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 nicht erneut zur öffentlichen Kommentierung freizugeben.
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 16. Juli 2019 die 23. Sammlung von Auszügen aus der EECS-Datenbank zu Enforcement-Entscheidungen zur IFRS-Bilanzierung veröffentlicht. (Link zum Report)
In diesem Zusammenhang geht die ESMA auch auf Wechselwirkungen zwischen der aufsichtlichen Forbearance Einstufung und dem IFRS 9 Stufenmodell ein (Punkt V „Impact of forbearance on assessment of significant increase in credit risk“).
Der Enforcer stellt dabei klar, dass eine Forbearance-MaĂźnahme als Ereignis fĂĽr einen signifikanten Anstieg des Kreditrisikos („significant increase in credit risk“, SICR) anzusehen ist und somit die Vermögenswerte mindestens Stufe 2, mit Bildung eines „Lifetime Expected Loss“, zuzuordnen sind. Weiterhin ist im Zuge der Forbearance-MaĂźnahme zu ĂĽberprĂĽfen, ob die Vermögenswerte nicht als „credit-impaired“ und somit in Stufe 3 einzuordnen sind. Der Enforcer verweist an dieser Stelle auf die im IFRS 9 Appendix A dargestellten Ereignisse die zu einem Impairment fĂĽhren können und stellt dabei insbesondere auf folgenden Sachverhalt ab: „the lender(s) of the borrower, for economic or contractual reasons relating to the borrower’s financial difficulty, having granted to the borrower a concession(s) that the lender(s) would not otherwise consider“.
Sollten Sie Fragen zu dem Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zur VerfĂĽgung.
Die European Banking Authority (EBA) hat am 16. Juli 2019 die finalen FinRep-Meldevorschriften zu Datenpunktmodell 2.9 veröffentlicht. Die Anpassungen im Rahmen von DPM 2.9 beziehen sich auf die Darstellung von Forbearance und Non-Performing Exposures, auf Angaben in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie zu IFRS 16 Leasing. Von den Anpassungen sind sowohl IFRS-Anwender als auch nGAAP-Anwender betroffen. Das Datenpunktmodeil 2.9. ist erstmalig zum Meldestichtag 30. Juni 2020 anzuwenden.
Im Vergleich zum Konsultationspapier vom 27. August 2018 beinhalten die Meldevorschriften folgende Anpassungen:
Unverändert zum Konsultationspapier bleiben die Anforderungen hinsichtlich der erweiterten Angaben zu erhaltenen Sicherheiten und Garantien (F 13 – Collateral and guarantees received) sowie die Ergänzungen zu GuV- Aufgliederungen (F16 – Breakdown of selected statement of profit or loss items und F22.1 Asset management, custody and other service functions) bestehen.
Für Institute die ein NPL-Ratio größer oder gleich 5% aufweisen und die Kriterien von „small and non-complex” gemäß CRR II nicht erfüllen sind zur Überwachung der NPE-Strategie weitere umfassende Templates zu melden:
Die finalen Meldevorschritfen zu DPM 2.9 müssen noch in europäisches Recht übernommen werden. Die Erstanwendung der EBA Guideline on the disclosure of non-performing exposures and forborne exposures (EBA/GL/2018/10) bleibt unverändert der 31. Dezember 2019.
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zu finalen Anpassungen der FINREP-Meldevorschriften (DPM 2.9): https://eba.europa.eu/eba-amends-implementing-technical-standards-on-supervisory-reporting-with-regard-to-financial-information-finrep-
Dementsprechend enthält der Exposure Draft Änderungen am Anhang, den Illustrative Examples und der Basis for conclusion von IFRS 17.
Das Board hat im Hinblick auf die Änderungen vorgeschlagen, das Inkrafttreten des Standards wie erwartet um ein Jahr auf 2022 zu verschieben.
Ăśber den folgenden Link gelangen Sie direkt zum Exposure Draft:
https://www.ifrs.org/-/media/project/amendments-to-ifrs-17/ed-amendments-to-ifrs-17.pdf?la=de
Die Öffentlichkeit hat bis zum 25. September 2019 die Möglichkeit den Exposure Draft zu kommentieren. Alle schriftlich eingereichten Kommentare werden berücksichtigt und das Board wird entscheiden, ob es mit den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 17 fortfahren wird.
Das IASB ist jedoch der Meinung, dass die Stakeholder genug Zeit hatten, alle Herausforderungen und Bedenken zu identifizieren. Deshalb erwartet es keine Themen, die zu weiteren Änderungen führen würden.
Die aus dem Exposure Draft entstandenen Änderungen sollen erst Mitte 2020 veröffentlicht werden.
Im Rahmen der Transparenzrichtlinie aus dem Jahr 2013 wurde die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) von der europäischen Kommission beauftragt, technische Regulierungsstandards (RTS) für ein einheitliches digitales Berichtsformat „European Single Electronic Format“ (ESEF) zu entwerfen.
Ende vergangenen Jahres wurde der Vorschlag der ESMA von der Europäischen Kommission angenommen. Da seitens des Europäischen Rats keine Einwände vorgebracht wurden, tritt die Verordnung ab dem 18.06.2019 in Kraft. Demzufolge sind ab dem Jahr 2020 alle Unternehmen, die Wertpapiere (Aktien oder Schuldverschreibungen) am regulierten Markt emittieren, dazu verpflichtet ihre IFRS-Konzernjahresabschlüsse in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat ESEF zu veröffentlichen. Konkret sieht die ESMA vor, dass alle Abschlüsse in einem XHTML-Format erstellt werden müssen. IFRS-Konzernjahresabschlüsse sind zusätzlich mit iXBRL-Etiketten zu versehen (Tagging), welche auf der IFRS-Taxonomie basieren und eine Maschinenlesbarkeit ermöglichen. Ziel der Verordnung ist es u.a., die Vergleichbarkeit von Abschlüssen mit ggf. unterschiedlichen Strukturen unter Berücksichtigung neuerer technologischer Möglichkeiten zu erhöhen.
Wertvolle Informationen zu den aktuellen ESEF-Entwicklungen finden Sie auf unserer Website
Am 13. Mai 2019 traten die Mitglieder des EFRAG Board und EFRAG TEG zu einer Sitzung zusammen. Wesentliches Ziel der Sitzung war es, das gesamte Board über die Inhalte und Ergebnisse des EFRAG TEG Meetings im April 2019 zu informieren und mögliche Fragen zu diskutieren.
Erster Themenschwerpunkt des EFRAG TEG Meetings waren die wesentlichen Ergebnisse aus der EFRAG IAWG Sitzung im März 2019:
Darüber hinaus wurden von der EFRAG als änderungsbedürftig identifizierte Punkte im IFRS 17 diskutiert:
Bereits im September 2018 hatte die EFRAG ihre Bedenken hinsichtlich bestimmter Aspekte des IFRS 17 in einem Schreiben an das IASB zum Ausdruck gebracht. Insgesamt identifizierte die EFRAG sechs Themenfelder die in Vorbereitung eines Entwurfs fĂĽr eine Endorsement Empfehlung weiter geprĂĽft werden sollten:
Drei der sechs Punkte wurden im EFRAG TEG Meeting am 17. April 2019 zur Diskussion gestellt:
Für das IAWG Meeting am 16. Mai 2019 wurde ein Fragebogen entwickelt, um die Problemstellungen hinsichtlich der CSM Amortisation und nicht proportionalen Rückversicherung zu verifizieren und Lösungen zu entwickeln.
Erste Lösungsansätze werden am 16. Mai 2019 erwartet.
Das EFRAG Board hatte keine weiteren Anmerkungen zu den hier genannten Punkten.
Die dem Meeting zugrundeliegenden Agenda-Paper können unter folgenden Links gefunden werden:
EFRAG Board:
https://www.efrag.org/Meetings/1806151206144483/EFRAG-Board-webcast-meeting-May-2019
EFRAG TEG/EFRAG IAWG:
https://www.efrag.org/Meetings/1807131508459721/EFRAG-TEG-meeting-April-2019
TRG:
https://www.ifrs.org/news-and-events/calendar/2019/april/ifrs-17-transition-resource-group/
Die EFRAG TEG hat sich am 9. Mai 2019 mit der Kommentierung des IASB ED/2019/1 Interest Rate Benchmark Reform – Proposed amendments to IFRS 9 and IAS 39 befasst .
Die TEG hält die Projektstruktur des IASB, die eine Unterteilung des IBOR Projekts in zwei Phasen vorsieht, aufgrund der Dringlichkeit der Hedge Accounting Fragestellungen für angemessen und befürwortet die vom IASB vorgeschlagenen Erleichterungsbestimmungen sowie deren verpflichtende und befristete Anwendung (Details siehe Blogbeitrag vom 06.05.2019). Darüber hinaus regt die TEG eine teilweise Parallelisierung der beiden Phasen an.
Die erste Phase des Projekts betreffend, hat die TEG u.a. die Frage des Umfangs und des Detaillierungsgrads der vom IASB vorgeschlagenen Anhangangaben zu den Erleichterungsbestimmungen für das Hedge Accounting sowie den verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkt diskutiert. Während einige Teilnehmer den Vorschlag des IASB befürworten, der den 1. Januar 2020 als Erstanwendungszeitpunkt vorsieht, haben sich andere Teilnehmer für eine frühere Erstanwendung (in 2019) ausgesprochen. Eine einheitliche Auffassung zwischen den Teilnehmern wurde nicht erzielt.
Die zweite Phase des IASB Projekts betreffend, hat die TEG in ihrer Kommentierung bereits verschiedene Accounting-Themen identifiziert, die für die Umstellung der Benchmark-Zinssätze von Relevanz sind.
Diese beziehen sich im Wesentlichen auf
Die TEG wird ihren Comment Letter insbesondere im Hinblick auf die Phase 2 ĂĽberarbeiten.
Der im Webcast diskutierte Entwurf des Comment Letter ist auf der Homepage der EFRAG abrufbar: https://www.efrag.org/Meetings/1904231436172814/EFRAG-TEG-webcast-meeting-May-2019
Das International Accounting Standards Board (IASB) hat wie avisiert (siehe Blog-Beitrag vom 20. März 2019) am 3. Mai 2019 den Exposure Draft Interest Rate Benchmark Reform – Proposed amendments to IFRS 9 and IAS 39 (ED/2019/1) zur ersten Phase des IBOR Projekts veröffentlicht.
Der ED/2019/01 ist eine Reaktion des IASB auf die Auswirkungen in der Bilanzierung aufgrund der Umstellung der Benchmark-Zinssätze (z.B. LIBOR und EURIBOR). Er beinhaltet im Wesentlichen Vorschläge zur Anpassung der Hedge Accounting Regelungen des IFRS 9 und IAS 39. Themen, die nach der Umstellung der Benchmark-Zinssätze an Relevanz gewinnen, bspw. Modifikation vs. Abgang von Finanzinstrumenten als Konsequenz aus Vertragsanpassungen, werden vom IASB separat behandelt.
Die folgenden Punkte skizzieren die wesentlichen in IFRS 9 und IAS 39 zu ergänzenden Erleichterungsbestimmungen:
Die vorstehenden Erleichterungsbestimmungen sollen die Fortführung von bestimmten Hedge-Beziehungen ermöglichen, die ansonsten aufgrund von Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Umstellung der Benchmark-Zinssätze ggf. beendet werden müssten. Die Anwendung soll verpflichtend sein, bis entweder keine Unsicherheit mehr über den Zeitpunkt und die Höhe der Cashflows besteht oder die relevanten Hedge-Beziehungen beendet werden und zum anderen sowohl für bestehende als auch für neue Hedge-Beziehungen gelten.
Die Kommentierungsfrist für den ED/2019/1 endet am 17. Juni 2019. Die Veröffentlichung des finalen Standards wird für Ende 2019 erwartet, mit verpflichtendem Erstanwendungszeitpunkt zum 1. Januar 2020.
Weitere Informationen finden Sie im PwC In brief: The effect on hedge accounting of the reform of LIBOR and other similar rates.