Phase 2 der IBOR-Reform: Implikationen fĂŒr die Praxis

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Der Exposure Draft (ED) des IASB zur 2. Phase des IBOR-Projekts (siehe auch den Beitrag im Accounting Aktuell Blog âIBOR-Reform: Exposure Draft zur Phase 2 veröffentlichtâ) sieht Ănderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 vor.
Gegenstand der geplanten Regelungen ist die Bilanzierung von bestimmten Modifikationen vertraglicher Zahlungsströme, die als direkte Konsequenz aus der IBOR-Reform erforderlich geworden sind. DarĂŒber hinaus sieht der ED Regelungen fĂŒr die Abbildung solcher Anpassungen bei GeschĂ€ften im Hedge Accounting vor.
Nachfolgend werden die VorschlĂ€ge des IASB in Bezug auf Finanzinstrumente und wesentliche Handlungsfelder daraus im Ăberblick dargestellt:
Eine Ănderung der vertraglichen Zahlungsströme ist nach dem ED dann aufgrund der IBOR-Reform erforderlich geworden, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfĂŒllt sind:
FĂŒr solche Modifikationen, die entweder durch eine formale Vertragsanpassung oder durch bereits vereinbarte und nunmehr âaktivierteâ Fallback-Klauseln vorgenommen werden, ist als praktische Vereinfachung (practical expedient) die Anwendung der Regelungen des IFRS 9.B5.4.5 (ehem. IAS 39.AG7) vorgesehen. Danach wird kein Modifikationsgewinn oder -verlust erfasst; die Behandlung erfolgt vielmehr analog zu einer Aktualisierung des variablen Referenzzinssatzes bilanziert. D.h. ab dem Zeitpunkt der Zinssatzanpassung ist das Zinsergebnis auf Basis der geĂ€nderten Zinsvereinbarung zu erfassen.
Die Ausnahmeregelungen ermöglichen die FortfĂŒhrung von designierten Hedgebeziehungen, auch dann, wenn durch die IBOR-Reform eine erforderliche Anpassung der GrundgeschĂ€fte oder Sicherungsinstrumente erfolgt und dies in der Hedge-Dokumentation angepasst wird (Designation eines neuen Referenzzinssatzes als gesichertes Risiko sowie entsprechende Aktualisierung der Hedge-Dokumentation).
Ein neuer Referenzzinssatz soll als Risikokomponente im Rahmen des Hedge Accountings abgesichert werden können, auch wenn dieser zum Zeitpunkt der Designation nicht das âseparately identifiableâ-Kriterium erfĂŒllt. Voraussetzung hierfĂŒr ist jedoch, dass das Unternehmen die begrĂŒndete Erwartungshaltung hat, dass der neue Referenzzinssatz binnen 24 Monaten ab seiner Designation als nicht-vertraglich spezifizierte Risikokomponente das âseparately identifiableâ-Kriterium erfĂŒllen wird. Eine verlĂ€ssliche Bewertbarkeit muss bereits bei Designation gegeben sein.
ZusĂ€tzlich beinhaltet der ED eine weitere Ausnahme, wonach ein Recycling der Cashflow-Hedge-RĂŒcklage in Folge der Ănderung vertraglicher Zahlungsströme verhindert werden soll.
Ziel der qualitativen und quantitativen Angaben ist es, den Abschlussadressaten in die Lage zu versetzen, Art und Umfang der Risiken, die sich aus der IBOR-Reform fĂŒr das Unternehmen ergeben, den Umgang mit diesen Risiken sowie die Fortschritte des Unternehmens beim Ăbergang auf neue ReferenzzinssĂ€tze, nachvollziehen zu können.
Die vorgeschlagenen Ănderungen des IFRS 4 soll es Versicherern, die IFRS 9 noch nicht anwenden, ermöglichen die Erleichterungen zur Abbildung von Modifikationen von Finanzinstrumenten unter IAS 39 analog anzuwenden.
Das IASB schlĂ€gt vor, dass die Ănderungen fĂŒr GeschĂ€ftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, anzuwenden sind. Eine vorzeitige Anwendung soll zulĂ€ssig sein.
Die Kommentierungsfrist endet am 25. Mai 2020. Die Veröffentlichung der finalen angepassten Standards ist fĂŒr Q3 2020 geplant.
Weitere Informationen sowie den Exposure Draft finden Sie auf der Homepage des IASB unter: https://www.ifrs.org/projects/work-plan/ibor-reform-and-its-effects-on-financial-reporting-phase-2/#current-stage
Das IASB hat Ănderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 veröffentlicht und damit die Phase 1 des Projekts âInterest Rate Benchmark Reformâ abgeschlossen. Die VorschlĂ€ge stehen im Zusammenhang mit der Reform von ReferenzzinssĂ€tzen (z. B. LIBOR), speziell mit der gegenwĂ€rtig bestehenden Unsicherheit darĂŒber, wann und wie die aktuellen ReferenzzinssĂ€tze ersetzt werden.
Die Ănderungen an IFRS 9 und IAS 39 haben zur Folge, dass Hedge-Beziehungen, die ansonsten in Folge dieser Unsicherheit zu beenden gewesen wĂ€ren, fortzufĂŒhren sind. Dies wird dadurch erreicht, dass Unternehmen fĂŒr Zwecke bestimmter zukunftsgerichteter Beurteilungen unterstellen sollen, dass der Referenzzinssatz, auf dem ein abgesicherter Zahlungsstrom oder die Zahlungsströme eines Sicherungsinstruments basieren, durch die Reform nicht verĂ€ndert wird. Im Zusammenhang mit den vorgenannten Ănderungen an IFRS 9 und IAS 39 wird IFRS 7 um Angabepflichten ergĂ€nzt, die insbesondere Art und Umfang der Betroffenheit des Unternehmens von der Reform der ReferenzzinssĂ€tze betreffen.
Die Ănderungen sind ĂŒberwiegend deckungsgleich mit den VorschlĂ€gen in ED/2019/1 âInterest Rate Benchmark Reformâ. Im Vergleich zum ED umfassen die finalen Ănderungen insbesondere eine zusĂ€tzliche Anpassung an IAS 39, wonach wĂ€hrend der Unsicherheit durch die Reform auch solche Sicherungsbeziehungen weitergefĂŒhrt werden können, deren EffektivitĂ€t auĂerhalb der 80-125% Bandbreite liegt (wenn alle anderen Voraussetzungen erfĂŒllt sind).
Die Ănderungen sind erstmals fĂŒr GeschĂ€ftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, anzuwenden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist möglich.
Die Finalisierung der Ănderungen markiert zugleich den Beginn der Phase 2 des Projekts âInterest Rate Benchmark Reformâ (siehe dazu auch unseren Beitrag vom 25.09.2019), wĂ€hrend der sich das IASB mit den potenziellen Auswirkungen der tatsĂ€chlichen Ănderung von ReferenzzinssĂ€tzen beschĂ€ftigen und die Notwendigkeit weiterer StandardĂ€nderungen erörtern wird.
Das IASB hat in seiner Sitzung am 28. August 2019 die VorschlĂ€ge zu den Ănderungen, die aus dem Feedback zum Exposure Draft âED/2019/1 Interest Rate Benchmark Reform (Vorgeschlagene Ănderungen an IFRS 9 und IAS 39)â in der Juli-Sitzung hervorgegangen sind, besprochen. Zudem hat das IASB eine Entscheidung ĂŒber das Abstimmungsverfahren hinsichtlich der Ănderungen an IFRS 9 und IAS 39 getroffen.
Folgende Entscheidungen wurden durch das IASB vorlÀufig getroffen:
Dieser Vorschlag wurde von 10 Mitgliedern des IASB befĂŒrwortet, vier Mitglieder stimmten dagegen.
Alle 14 IASB-Mitglieder stimmten dieser Entscheidung zu.
Alle 14 Mitglieder stimmten dieser Entscheidung zu.
Diesem Vorschlag stimmten alle 14 IASB-Mitglieder zu.
Von 12 der 14 IASB-Mitgliedern wurden die VorschlĂ€ge befĂŒrwortet.
Alle 14 Mitglieder des Staffs stimmten zu, die Ănderungen an IFRS 9 und IAS 39 nicht erneut zur öffentlichen Kommentierung freizugeben.
Das International Accounting Standards Board (IASB) hat wie avisiert (siehe Blog-Beitrag vom 20. MĂ€rz 2019) am 3. Mai 2019 den Exposure Draft Interest Rate Benchmark Reform â Proposed amendments to IFRS 9 and IAS 39 (ED/2019/1) zur ersten Phase des IBOR Projekts veröffentlicht.
Der ED/2019/01 ist eine Reaktion des IASB auf die Auswirkungen in der Bilanzierung aufgrund der Umstellung der Benchmark-ZinssÀtze (z.B. LIBOR und EURIBOR). Er beinhaltet im Wesentlichen VorschlÀge zur Anpassung der Hedge Accounting Regelungen des IFRS 9 und IAS 39. Themen, die nach der Umstellung der Benchmark-ZinssÀtze an Relevanz gewinnen, bspw. Modifikation vs. Abgang von Finanzinstrumenten als Konsequenz aus Vertragsanpassungen, werden vom IASB separat behandelt.
Die folgenden Punkte skizzieren die wesentlichen in IFRS 9 und IAS 39 zu ergÀnzenden Erleichterungsbestimmungen:
Die vorstehenden Erleichterungsbestimmungen sollen die FortfĂŒhrung von bestimmten Hedge-Beziehungen ermöglichen, die ansonsten aufgrund von Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Umstellung der Benchmark-ZinssĂ€tze ggf. beendet werden mĂŒssten. Die Anwendung soll verpflichtend sein, bis entweder keine Unsicherheit mehr ĂŒber den Zeitpunkt und die Höhe der Cashflows besteht oder die relevanten Hedge-Beziehungen beendet werden und zum anderen sowohl fĂŒr bestehende als auch fĂŒr neue Hedge-Beziehungen gelten.
Die Kommentierungsfrist fĂŒr den ED/2019/1 endet am 17. Juni 2019. Die Veröffentlichung des finalen Standards wird fĂŒr Ende 2019 erwartet, mit verpflichtendem Erstanwendungszeitpunkt zum 1. Januar 2020.
Weitere Informationen finden Sie im PwC In brief: The effect on hedge accounting of the reform of LIBOR and other similar rates.