EZB veröffentlicht Verordnung zum Meldeumfang unter FinRep DPM 2.9

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Die EZB hat am 09.04.2020 eine Verordnung (ECB/2020/22) zur Änderung der Verordnung 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen veröffentlicht. Die Änderungen beziehen sich auf die Festlegung des Meldeumfangs unter FinRep DPM 2.9 für Simplified, Over-Simplified und Datapoints FinRep-Anwender.
FĂĽr Simplified und Over-Simplified FinRep-Anwender ergibt sich folgender angepasster Meldeumfang:
Der Meldeumfang für Datapoints FinRep-Anwendern bleibt unverändert.
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Der Erstanwendungszeitpunkt ist der 01.06.2020.
Das EZB-Verordnung, inklusive der Anhänge I-IV, ist unter folgendem Link abrufbar.
Die European Banking Authortiy (EBA) hat am 16. Oktober 2019 eine Konsultation bzgl. Anpassungen aufsichtsrechtlicher Meldevorschriften gestartet. Ziel der Konsultation ist die Angleichung der Meldeanforderungen an die aufsichtsrechtlichen Änderungen bzw. Neuerungen aus 2019, insbesondere an
Das Konsultationspapier betrifft eine breite Anzahl an aufsichtsrechtlichen Meldeanforderungen, u.a. hinsichtlich Eigenmittel, Kreditrisiko, Counterparty Risk, GroĂźkredite, Verschuldungsquote, NSFR und FINREP.
Es ist geplant, dass die ĂĽberarbeiteten Meldevorschriften ab dem Meldestichtag 30. Juni 2021 anzuwenden sind.
Hinsichtlich der FINREP Meldeanforderungen sind folgende Anpassungen geplant:
WeiterfĂĽhrende Informationen zu der Konsultation der EBA sowie einer parallel gestarteten Konsultation hinsichtlich Anpassungen in der Offenlegung finden Sie unter folgenden Links. Sprechen Sie gerne unsere Experten an.
Link zu: CP on on comprehensive ITS for financial institutions public disclosure
Die European Banking Authority (EBA) hat am 16. Juli 2019 die finalen FinRep-Meldevorschriften zu Datenpunktmodell 2.9 veröffentlicht. Die Anpassungen im Rahmen von DPM 2.9 beziehen sich auf die Darstellung von Forbearance und Non-Performing Exposures, auf Angaben in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie zu IFRS 16 Leasing. Von den Anpassungen sind sowohl IFRS-Anwender als auch nGAAP-Anwender betroffen. Das Datenpunktmodeil 2.9. ist erstmalig zum Meldestichtag 30. Juni 2020 anzuwenden.
Im Vergleich zum Konsultationspapier vom 27. August 2018 beinhalten die Meldevorschriften folgende Anpassungen:
Unverändert zum Konsultationspapier bleiben die Anforderungen hinsichtlich der erweiterten Angaben zu erhaltenen Sicherheiten und Garantien (F 13 – Collateral and guarantees received) sowie die Ergänzungen zu GuV- Aufgliederungen (F16 – Breakdown of selected statement of profit or loss items und F22.1 Asset management, custody and other service functions) bestehen.
Für Institute die ein NPL-Ratio größer oder gleich 5% aufweisen und die Kriterien von „small and non-complex” gemäß CRR II nicht erfüllen sind zur Überwachung der NPE-Strategie weitere umfassende Templates zu melden:
Die finalen Meldevorschritfen zu DPM 2.9 müssen noch in europäisches Recht übernommen werden. Die Erstanwendung der EBA Guideline on the disclosure of non-performing exposures and forborne exposures (EBA/GL/2018/10) bleibt unverändert der 31. Dezember 2019.
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zu finalen Anpassungen der FINREP-Meldevorschriften (DPM 2.9): https://eba.europa.eu/eba-amends-implementing-technical-standards-on-supervisory-reporting-with-regard-to-financial-information-finrep-