Durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 wurde der Wortlaut des § 302 Abs. 3 Satz 2 AktG geändert. Die Regelung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Dies kann Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Ergebnisabführungsverträgen (EAV) haben, da § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG eine Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft voraussetzt, dass im EAV eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird (sog. dynamischer Verweis). Diese Anforderung gilt für EAV, die nach dem 26. Februar 2013 abgeschlossen oder geändert wurden. Für Alt-EAV konnte durch Wiedergabe des Inhalts der Vorschriften des Aktiengesetzes die Voraussetzungen erfüllt werden (sog. statischer Verweis auf § 302 AktG).