Das OLG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 18. Mai 2020 (Az. 16 U 66/19 Kart) bestätigt, dass die gerichtliche Nachprüfung der Bewertung und Benotung von Konzessionsangeboten über eine bloße Willkürkontrolle hinaus geht. Vielmehr sei ein Nachvollzug und konkreter Durchgang der angeführten Gründe für die Bewertung und Benotung angebracht. Dies führte im vorliegenden Hauptsacheverfahren dazu, dass die Ergebnisse des einstweiligen Rechtsschutzes teilweise nicht bestätigt wurden.