Kategorie: Aktuelles

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Konsultation 01/2021 – Auslegungs- und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute gemäß § 51 Abs. 8 GwG

Die BaFin hat am 14. Januar 2021 den Entwurf der „Auslegungs- und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute“ zur Konsultation veröffentlicht.

Mit diesen Hinweisen legt die BaFin ihre Verwaltungspraxis in Bezug auf die besonderen geldwäscherechtlichen Pflichten von Banken dar. Die Hinweise gelten für alle durch das Geldwäschereferat der BaFin beaufsichtigten Kreditinstitute. Der besondere Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise für Kreditinstitute ergänzt den allgemeinen Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG (zuletzt aktualisiert im Mai 2020).

Neue Hochrisikostaaten in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Am 17. Dezember 2020 veröffentlichte die BaFin das aktualisierte Rundschreiben 06/2020 (GW) zu Hochrisikostaaten. Hierbei handelt es sich um Drittstaaten, die durch strategische Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung höhere Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen. Die BaFin bezieht sich in ihrem Rundschreiben zu Hochrisikostaaten auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/855, welche insgesamt 22 Länder mit hohem Risiko listet (siehe die Tabelle unten).

Stellungnahme der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zur Berücksichtigung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP)

Aufbauend auf der Forderung des Rats der Europäischen Union im Jahr 2018 den Einbezug der Geldwäsche-Aufsichtsbehörden in den Aufsichtsprozess darzulegen, hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eine Stellungnahme als Teil der laufenden Arbeit zur 4. November 2020 veröffentlicht. Eine detailliertere Anleitung zur Berücksichtigung von Aufsichtsbehörden im aufsichtsrechtlichen Überprüfungsprozess wird als integrierter Ansatz in der überarbeiteten Version der SREP-Leitlinien Ende Dezember 2021 publiziert.

Neues Verwahrstellen-Rundschreiben 05/2020 (WA) zu den Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des KAGB veröffentlicht

Die BaFin hat am 4. November 2020 das überarbeitete Verwahrstellen-Rundschreiben 05/2020 (WA) zu den Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle nach Kapitel 1 Abschnitt 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) veröffentlicht.

Eine Aktualisierung des Verwahrstellen-Rundschreibens war vor dem Hintergrund, der am 24. März 2016 veröffentlichten und seit dem 13. Oktober 2016 anzuwendenden Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 (OGAW V Level-2-VO) notwendig.

Überarbeitete Richtlinie des Baseler Ausschusses für eine verbesserte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

Der Baseler Ausschuss hat im Juli 2020 die Richtlinie „Sound management of risks related to money laundering and financing of terrorism” (Januar 2014) um zusätzliche Leitlinien und beschreibende Umsetzungsmethoden gestärkt. Die Empfehlungen betreffen den wirksamen und effizienten Informationsaustausch und andere Formen der Zusammenarbeit zwischen prudenziellen Aufsichtsbehörden und den für die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden (sog. AML/CTF-Aufsichtsbehörden) von Banken bei Genehmigungsanträgen, laufender Aufsicht und Durchsetzungsmaßnahmen.

Wesentliche Erkenntnisse aus dem Jahresbericht 2019 der FIU

Die FIU befindet sich nunmehr im 3. Jahr unter dem Dach der Generalzolldirektion. Der Trend der Vorjahre (Anstieg der eingehenden Verdachtsmeldungen) hat sich auch im Jahr 2019 fortgesetzt: Insgesamt wurden 114.914 Verdachtsmeldungen abgegeben, wobei mehr als 90 % aus dem Finanzsektor stammen.

36 % der abgegebenen Verdachtsmeldungen wurden von der FIU an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.

Fokus-Themen der deutschen FATF-Präsidentschaft für die Amtszeit 2020-2022

Am 1. Juli 2020 hat Deutschland für zwei Jahre die Präsidentschaft der Financial Action Task Force (FATF) übernommen. Bis zum 30. Juni 2022 wird die FATF unter deutscher Leitung ihre öffentliche Wahrnehmung sowie den Kampf gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und die Finanzierung von Massenvernichtungswaffen (Proliferationsfinanzierung) stärken und ihren strategischen Fokus weiter schärfen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Covid-19-Pandemie sind konsistente und koordinierte Maßnahmen in der internationalen Gemeinschaft von besonderer Bedeutung.

Referentenentwurf zu meldepflichtigen Sachverhalten im Immobiliensektor

Der Immobiliensektor weist ein erhebliches Geldwäscherisiko auf. Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater sind regelmäßig an der Planung und Durchführung von Immobilientransaktionen beteiligt. Dadurch sind sie besonders gefährdet, zu Zwecken der Geldwäsche missbraucht zu werden oder zu Geldwäsche aktiv beizutragen. Bedingt durch ihre berufliche Verschwiegenheitspflicht und das daraus entstehende besondere Vertrauensverhältnis haben jedoch gerade diese Berufsgruppen im vergangenen Jahr insgesamt nur rund 40 Verdachtsmeldungen an die FIU abgegeben.

In der Folge hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf einer Verordnung hinsichtlich meldepflichtiger Sachverhalte im Immobiliensektor erarbeitet und am 20. Mai 2020 veröffentlicht. Mittels der Rechtsverordnung wird die rechtliche Grundlagen für die Meldepflicht nach § 43 Abs. 2 S. 2 GwG für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 erweitert. Dies betrifft insbesondere Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater.

BaFin veröffentlicht Rundschreiben RS o3/2020 (GW) und Allgemeinverfügungen zu Hochrisiko-Staaten

Die BaFin hat mit RS 03/2020 (GW) ihre Anforderungen an Maßnahmen in Bezug auf Länder mit erhöhtem Risiko im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktualisiert. Darüber hinaus wurde jeweils eine Allgemeinverfügung zur Anordnung einer Meldepflicht bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Nordkorea und den Iran erlassen.

Hinsichtlich der von der EU festgelegten Drittstaaten mit hohem Risiko hat sich keine Änderung der Länderliste ergeben. Diese umfasst weiterhin Nordkorea, den Iran, Afghanistan, Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Jemen, Laos, Pakistan, Sri Lanka, Syrien, Trinidad und Tobago, Tunesien, Uganda und Vanuatu. Mit Ausnahme des Irans und Nordkoreas sind in Bezug auf Geschäftsvorfälle mit diesen Ländern weiterhin (lediglich) die verstärkten Sorgfaltspflichten des § 15 Abs. 5 GwG zu erfüllen.

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