Mehr denn je sehen sich die nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen hohen Aufwänden, insbesondere im Rahmen der Kundenannahme und der Kundendatenaktualisierung (Know Your Customer, „KYC“), gegenüber.
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Mehr denn je sehen sich die nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen hohen Aufwänden, insbesondere im Rahmen der Kundenannahme und der Kundendatenaktualisierung (Know Your Customer, „KYC“), gegenüber.
Die BaFin hat am 14. Januar 2021 den Entwurf der „Auslegungs- und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute“ zur Konsultation veröffentlicht.
Mit diesen Hinweisen legt die BaFin ihre Verwaltungspraxis in Bezug auf die besonderen geldwäscherechtlichen Pflichten von Banken dar. Die Hinweise gelten für alle durch das Geldwäschereferat der BaFin beaufsichtigten Kreditinstitute. Der besondere Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise für Kreditinstitute ergänzt den allgemeinen Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG (zuletzt aktualisiert im Mai 2020).
Am 17. Dezember 2020 veröffentlichte die BaFin das aktualisierte Rundschreiben 06/2020 (GW) zu Hochrisikostaaten. Hierbei handelt es sich um Drittstaaten, die durch strategische Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung höhere Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen. Die BaFin bezieht sich in ihrem Rundschreiben zu Hochrisikostaaten auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/855, welche insgesamt 22 Länder mit hohem Risiko listet (siehe die Tabelle unten).
Aufbauend auf der Forderung des Rats der Europäischen Union im Jahr 2018 den Einbezug der Geldwäsche-Aufsichtsbehörden in den Aufsichtsprozess darzulegen, hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eine Stellungnahme als Teil der laufenden Arbeit zur 4. November 2020 veröffentlicht. Eine detailliertere Anleitung zur Berücksichtigung von Aufsichtsbehörden im aufsichtsrechtlichen Überprüfungsprozess wird als integrierter Ansatz in der überarbeiteten Version der SREP-Leitlinien Ende Dezember 2021 publiziert.
Der Baseler Ausschuss hat im Juli 2020 die Richtlinie „Sound management of risks related to money laundering and financing of terrorism” (Januar 2014) um zusätzliche Leitlinien und beschreibende Umsetzungsmethoden gestärkt. Die Empfehlungen betreffen den wirksamen und effizienten Informationsaustausch und andere Formen der Zusammenarbeit zwischen prudenziellen Aufsichtsbehörden und den für die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden (sog. AML/CTF-Aufsichtsbehörden) von Banken bei Genehmigungsanträgen, laufender Aufsicht und Durchsetzungsmaßnahmen.
Die FIU befindet sich nunmehr im 3. Jahr unter dem Dach der Generalzolldirektion. Der Trend der Vorjahre (Anstieg der eingehenden Verdachtsmeldungen) hat sich auch im Jahr 2019 fortgesetzt: Insgesamt wurden 114.914 Verdachtsmeldungen abgegeben, wobei mehr als 90 % aus dem Finanzsektor stammen.
36 % der abgegebenen Verdachtsmeldungen wurden von der FIU an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.
Am 1. Juli 2020 hat Deutschland für zwei Jahre die Präsidentschaft der Financial Action Task Force (FATF) übernommen. Bis zum 30. Juni 2022 wird die FATF unter deutscher Leitung ihre öffentliche Wahrnehmung sowie den Kampf gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und die Finanzierung von Massenvernichtungswaffen (Proliferationsfinanzierung) stärken und ihren strategischen Fokus weiter schärfen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Covid-19-Pandemie sind konsistente und koordinierte Maßnahmen in der internationalen Gemeinschaft von besonderer Bedeutung.
Der Immobiliensektor weist ein erhebliches Geldwäscherisiko auf. Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater sind regelmäßig an der Planung und Durchführung von Immobilientransaktionen beteiligt. Dadurch sind sie besonders gefährdet, zu Zwecken der Geldwäsche missbraucht zu werden oder zu Geldwäsche aktiv beizutragen. Bedingt durch ihre berufliche Verschwiegenheitspflicht und das daraus entstehende besondere Vertrauensverhältnis haben jedoch gerade diese Berufsgruppen im vergangenen Jahr insgesamt nur rund 40 Verdachtsmeldungen an die FIU abgegeben.
In der Folge hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf einer Verordnung hinsichtlich meldepflichtiger Sachverhalte im Immobiliensektor erarbeitet und am 20. Mai 2020 veröffentlicht. Mittels der Rechtsverordnung wird die rechtliche Grundlagen für die Meldepflicht nach § 43 Abs. 2 S. 2 GwG für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 erweitert. Dies betrifft insbesondere Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater.
Die BaFin hat mit RS 03/2020 (GW) ihre Anforderungen an Maßnahmen in Bezug auf Länder mit erhöhtem Risiko im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktualisiert. Darüber hinaus wurde jeweils eine Allgemeinverfügung zur Anordnung einer Meldepflicht bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Nordkorea und den Iran erlassen.
Hinsichtlich der von der EU festgelegten Drittstaaten mit hohem Risiko hat sich keine Änderung der Länderliste ergeben. Diese umfasst weiterhin Nordkorea, den Iran, Afghanistan, Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Jemen, Laos, Pakistan, Sri Lanka, Syrien, Trinidad und Tobago, Tunesien, Uganda und Vanuatu. Mit Ausnahme des Irans und Nordkoreas sind in Bezug auf Geschäftsvorfälle mit diesen Ländern weiterhin (lediglich) die verstärkten Sorgfaltspflichten des § 15 Abs. 5 GwG zu erfüllen.
Die EBA veröffentlichte am 5. Februar 2020 einen Entwurf der überarbeiteten „Gemeinsamen Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten (kurz: Leitlinien zu Risikofaktoren)“ zur Konsultation.
Adressatenkreis dieser Leitlinien sind wie bisher die beaufsichtigten Institute innerhalb der EU sowie deren jeweiligen Aufsichtsbehörden.