Kategorie: Anti-Money-Laundering

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Neue Hochrisikostaaten in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Am 17. Dezember 2020 veröffentlichte die BaFin das aktualisierte Rundschreiben 06/2020 (GW) zu Hochrisikostaaten. Hierbei handelt es sich um Drittstaaten, die durch strategische Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung höhere Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen. Die BaFin bezieht sich in ihrem Rundschreiben zu Hochrisikostaaten auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/855, welche insgesamt 22 Länder mit hohem Risiko listet (siehe die Tabelle unten).

Wesentliche Erkenntnisse aus dem Jahresbericht 2019 der FIU

Die FIU befindet sich nunmehr im 3. Jahr unter dem Dach der Generalzolldirektion. Der Trend der Vorjahre (Anstieg der eingehenden Verdachtsmeldungen) hat sich auch im Jahr 2019 fortgesetzt: Insgesamt wurden 114.914 Verdachtsmeldungen abgegeben, wobei mehr als 90 % aus dem Finanzsektor stammen.

36 % der abgegebenen Verdachtsmeldungen wurden von der FIU an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.

Erste in der EU veröffentlichte Joint Guidelines der ESAs für die Zusammenarbeit und den In-formationsaustausch und die Einrichtung von Kollegien zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT)

Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA) haben in dieser Woche ihren Abschlussbericht über die Gemeinsamen Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den für die Bekämpfung der Geldwäsche (AML) und der Terrorismusfinanzierung (CFT) zuständigen Behörden vorgelegt. Mit den Gemeinsamen Leitlinien sollen die Standards der Financial Action Task Force (FATF) in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die für die Einhaltung von AML/CFT in der Europäischen Union zuständig sind, umgesetzt werden, da es keinen gemeinsamen Rahmen auf europäischer Ebene gibt.

Die Leitlinien enthalten Informationen über die praktischen Modalitäten für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Aufsichtsbereich. Sie sehen die Schaffung ständiger Strukturen vor, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in der EU in Form von AML/CFT-Aufsichtskollegien zu erleichtern.

Wichtige Takeaways

  • Insbesondere sind in den Leitlinien die Regeln für die Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegs festgelegt, um eine engere Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zu erleichtern. Die Leitlinien sehen vor, dass AML/CFT-Aufsichtskollegien eingerichtet werden sollten, wenn ein Unternehmen in drei oder mehr Mitgliedstaaten tätig ist.
  • Die Richtlinien ermöglichen die Teilnahme von Aufsichtsbehörden an AML/CFT-Aufsichtskollegs.
  • Zusätzliche Beobachter können in die Kollegien aufgenommen werden, sofern sie strenge Vertraulichkeitsstandards einhalten und nach Ermessen des Lead Supervisors.
  • Die Häufigkeit, mit der die Sitzungen des Kollegiums stattfinden, sollte entsprechend den praktischen Umständen und den Risiken, die mit der Firma unter Aufsicht des Kollegiums verbunden sind, festgelegt werden.
  • Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums sollte durch eine schriftliche Vereinbarung formalisiert werden. Beim Austausch potenziell sensibler Informationen sollten die Mitglieder des Kollegiums darauf achten, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt, und Garantien einführen, um sicherzustellen, dass nicht-öffentliche Informationen nicht unangemessen weitergegeben werden.
  • Die Leitlinien bieten einen Rahmen für die bilateralen Beziehungen zwischen den AML/CFT-Aufsichtsbehörden in Fällen, in denen die Kriterien für die Einrichtung eines Aufsichtskollegs nicht erfüllt sind.

Neue Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche führen zur Ausweitung der Prüfungspflicht der Wirtschaftsprüfer bei Versicherungsunternehmen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 14. November 2019, Änderungen am Geldwäschegesetz und andere den Finanzsektor betreffende Gesetze geändert; darunter auch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und die Prüfungsberichteverordnung (PrüfV). Mit dem Gesetz wird die EU-Änderungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Mit den Änderungen werden unter anderem der geldwäscherechtliche Verpflichtetenkreis (bspw. bei virtuellen Währungen) erweitert, verstärkte Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern vereinheitlicht und der Kreis „politisch exponierter Personen“ konkretisiert. Hinzu kommen neue GWG-Faktoren für ein potenziell höheres Risiko, Konkretisierungen und Erweiterungen im Bereich der Allgemeinen Sorgfaltspflichten sowie eine Erweiterung des Anwendungsbereichs verstärkter Sorgfaltspflichten insbesondere bei Hochrisikoländern. Auch die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wurden in ihrem Umfang erweitert. Erstmals berichteten wir bereits im Juni über den nun beschlossenen Gesetzesentwurf:

BMF veröffentlicht Referentenentwurf zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie

 

Die Änderungen führen auch zu einer Neufassung der Berichterstattung von Prüfern von Versicherungsunternehmen und damit einer deutlichen Ausweitung der Prüfungsanforderungen, wie bspw.:

  • Umfassendere Beschreibung der eingerichteten Verfahren (entlang der Inhalte eines für Versicherer neu anzuwendenden Erfassungsbogens)
  • Beurteilung der Angemessenheit auf Ebene des Versicherers und auf Ebene der Gruppe, inkl. Drittstaaten
  • Beurteilung der Risikoanalyse
  • Einhaltung etwaiger BaFin-Anordnungen an den Versicherer
  • Ausführliche Anlage zum Prüfungsbericht (Hochrisikoprodukte, pflichtenauslösende Produkte, quantitative Angaben zu bestimmten Kundengruppen, politisch exponierten Personen, Korrespondenz-Beziehungen in Drittstaaten, Niederlassungsgeschäft)
  • Vom Prüfer ausgefüllter Erhebungsbogen (als Teil des Prüfungsberichts) inkl. Einstufung von Feststellungen nach F0-F5-Skala

Die Anforderungen treten zum Januar 2020 in Kraft und sind damit erstmals für das Jahr 2020 zu prüfen. Der Prüfungszeitraum kann vom Prüfer festgelegt werden. Die Ergebnisse werden in einen eigenständigen Bericht zur Prüfung GwG abgefasst.

Weiterhin verstärkte Schutzmaßnahmen in Bezug auf Nordkorea und den Iran – BaFin Rundschreiben 08/2019 (GW)

Die BaFin hat am 26. August 2019 das Rundschreiben 08/2019 (GW) veröffentlicht. Dieses betrifft Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen und damit wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen.

Die FATF hat in ihrer aktualisierten Erklärung („FATF Public Statement“) vom 21.06.2019 zum Iran und Nordkorea weiterhin gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt. Aufgrund dessen werden für diese Länder durch das BaFin-Rundschreiben bereits bestehende Schutzmaßnahmen aufrechterhalten. So bestehen bei natürlichen und juristischen Personen, die in Nordkorea oder dem Iran niedergelassen, die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Abs. 4 GwG:

  • Die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung bedarf der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene.
  • Es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden.
  • Die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

Für Nordkorea werden zudem weitere konkrete Maßnahmen z.B. zu wirtschaftlich Berechtigten, der Herkunft von Vermögenswerten und Finanztransaktionen angeordnet. Darüber hinaus werden deutsche Zweigstellen und Tochterunternehmen von im Iran ansässigen Finanzinstituten fortan einer verstärkten Aufsicht durch die BaFin unterzogen.

Weiterhin berücksichtigt das Rundschreiben den Informationsbericht der FATF vom 21.06.2019 zu Ländern mit Defiziten im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF. Auch hier bleiben die bereits bestehenden Anforderungen in Kraft. Demnach sind für einige dieser Länder die oben genannten verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 4 GwG zu erfüllen. Sofern keine verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind, ist bei der Bewertung der Länderrisiken im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in diesen Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen zu berücksichtigen. Unter Beobachtung stehen nunmehr auch Kambodscha und Panama, wohingegen Serbien von der Liste gestrichen wurde. Welche Länder insgesamt unter Beobachtung der FATF stehen, ergibt sich aus untenstehender Übersicht.

Haben Sie Fragen oder sehen Sie Diskussionsbedarf zum Rundschreiben? Wir sind gerne für Sie da, sprechen Sie uns an.

 

 

FATF Terrorist Financing Risk Assessment Guidance

Die FATF veröffentlichte Anfang Juli die FATF Terrorist Financing Risk Assessment Guidance mit dem Ziel, die Mitglieder durch Bereitstellung verschiedener Herangehensweisen, Praxisbeispiele und Informationsquellen bei der Risikobewertung von Terrorismusfinanzierung zu unterstützen.

Adressaten der Leitlinie sind die Mitglieder der FATF und deren Aufsichtsbehörden. Basierend auf dem National money laundering and terrorist financing risk assessment der FATF aus dem Jahr 2013 beinhaltet die nun veröffentlichte Leitlinie Informationen aus 35 Ländern, um vor allem Ländern mit geringeren Kapazitäten im Bereich der Bekämpfung sowie der Bewertung von Risiken im Bereich Terrorismusfinanzierung einen Pool an Referenzen bereitzustellen und damit einhergehende Herausforderungen angehen zu können.

Die Leitlinie gliedert sich im Kern in folgende Themenfelder:

  • Part 1: Governance, Scoping and National Coordination – Good Approaches and Considerations
  • Part 2: Terrorist Financing Risk Methodologies – Good Approaches and Considerations
  • Part 3: Assessing Cross-border and Sector-specific Terrorist Financing Risks
  • Part 4: Non-Profit Organisations (NPOs) and Assessing Terrorist Financing Risk
  • Part 5: Follow up and Maintaining an Up-to-date Assessment of Terrorist Financing Risk
  • Conclusion

Im Ergebnis wird gerade im Hinblick auf die Analyse einer großen Menge an Finanzdaten noch einmal auf die Bedeutung des Informationsaustauschs und die Zusammenarbeit zwischen den Ländern hingewiesen.

Sprechen Sie uns gerne hierzu oder zu weiteren Compliance-Themen an. Wir freuen uns, mit Ihnen in Kontakt zu treten.

Das unterschätzte Risiko – Haben Sie Ihre § 24c KWG-Meldungen im Griff? Datenabruf im Kontext der 5. EU-Geldwäscherichtlinie.

 

Wussten Sie, dass…

… die zu meldenden Angaben ab 2020 drastisch steigen?

… das Verfahren als europäisches Vorbild im Kontext der 5. EU-Geldwäscherichtlinie dient?

… das Kontoabrufverfahren verpflichtend durch die Interne Revision zu prüfen ist?

… das bei Verstößen gegen die Vorgaben des § 24c KWG Bußgelder verhängt werden können?

 


 

Durch die neuen gesetzlichen Anforderungen und insbesondere durch die europaweite Verzahnung der Abrufsysteme wird ein Fokus auf die Korrektheit der Meldungen und der darunterliegenden Datenqualität gelegt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der Einhaltung der aktuellen bzw. bei der Implementierung der neuen gesetzlichen Anforderungen. Im Zuge dessen möchten wir Ihnen gerne unsere Digitale Lösung vorstellen: Den DataCruncher 24c.

Der DataCruncher 24c ermöglicht es den gesamten 24c-Datenbestand auszuwerten. Wir erheben Ihre 24c-Meldedateien, lassen diese durch unsere Datenladestrecke laufen und der DataCruncher 24c analysiert Ihre Meldungen auf Knopfdruck in unterschiedliche Dimensionen:

  • Auswertung Ihres Datenbestandes in KPIs
  • Durchführung von Vollständigkeits- und Plausibilisierungsüberprüfungen

Ferner ist der DataCruncher 24c in der Lage, Ihren gesamten Datenbestand graphisch aufzubereiten. Gerne werten wir die plausibilisierten Daten für Sie aus und stellen Ihnen unser Ergebnis mittels der im DataCruncher 24c implementierten Exportfunktionen zur Verfügung.

Bleiben Sie am Ball! Unsere toolbasierte Aufbereitung von Daten ermöglicht es, regulatorische Sicherheit mit optimaler zeitlicher Effizienz zu erlangen. 

Haben Sie Fragen oder Interesse an einem gemeinsamen Projekt zu diesem Thema? Erfahren Sie hier mehr zu unseren Lösungen.

Sprechen Sie uns gerne hierzu oder zu weiteren Compliance-Themen an. Wir freuen uns mit Ihnen in Kontakt zu treten.

Kommission möchte Rolle der EBA bei Geldwäschebekämpfung stärken

Am 1. April 2019 veröffentlichte die Europäische Kommission im Rahmen des Ziels der Errichtung einer Kapitalmarktunion einen Vorschlag zur Schaffung einer wirkungsvolleren und stärker integrierten europäischen Finanzaufsicht (ESFS). Davon inbegriffen sind auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche. So soll die EBA (European Banking Authority) als eine von drei europäischen Finanzaufsichtsbehörden mehr Kompetenzen im Bereich der Geldwäschebekämpfung erhalten, um eine qualitativ hochwertige Aufsicht und eine wirksame Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden in den einzelnen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten. Ein Grund für diese Kompetenzneuverteilung sind jüngste Fälle von Geldwäsche bei Banken innerhalb der EU. So kam die Kommission zu der Ansicht, dass trotz strenger Geldwäschevorschriften diese nicht immer überwacht und in der gesamten EU wirksam umgesetzt werden.

Durch die Neuregelung soll zunächst sichergestellt werden, dass Verstöße gegen die Geldwäschevorschriften konsequent untersucht werden. Dazu soll die EBA autorisiert werden, die nationalen Aufsichtsbehörden zur Untersuchung möglicher Geldwäschedelikte und zur Ergreifung von Maßnahmen (wie Sanktionen) aufzufordern. Bei Nichthandeln der jeweiligen Aufsichtsbehörde soll sich die EBA als Ultima Ratio auch direkt an die Finanzinstitute wenden können. Die Qualität der Aufsicht soll nach den Vorschlägen der Kommission durch regelmäßige Überprüfungen der nationalen Aufsichtsbehörden und einen erleichterten Informationsaustausch über Risiken und Trends der Geldwäschebekämpfung durch sog. Data-Hubs verbessert werden. Zudem soll durch einen ständigen Ausschuss die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden von Mitgliedsstaaten und jenen von Drittstaaten koordiniert werden.

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