Das neue Geldwäschegesetz ist nunmehr ein halbes Jahr in Kraft. Am Markt nehmen wir die unterschiedlichsten Diskussionen zum Umsetzungsstand und den noch zu erwarteten Konkretisierungen wahr. Aus diesem Grund haben wir im November 2017 eine Marktumfrage zum Umsetzungsstand des neuen Geldwäschegesetzes durchgeführt. Insbesondere interessierten uns hierbei die am Markt bestehenden Herausforderungen, die mit der Umsetzung einhergehen.
An unserer Umfrage haben rund 20 verschiedene Kreditinstitute mit Sitz in Deutschland teilgenommen. Die Geschäftsmodelle der Häuser unterscheiden sich dabei von lokalen Retailbanken bis hin zu global agierenden Universalbanken. Die wesentlichen Ergebnisse fassen wir im Folgenden zusammen.
Angaben zum Umsetzungsstand
Alle von uns Befragten haben angegeben, die neuen Anforderungen aus dem Geldwäschegesetz bereits vollständig analysiert zu haben. Eine vollständige Umsetzung der Vorschriften erfolgte allerdings erst bei drei Kreditinstituten. Die überwiegende Anzahl gab dabei an, die Umsetzung bis Ende 2017 bzw. in 2018 zu finalisieren, wofür fast allen Teilnehmern in diversen Themengebieten noch Konkretisierungen bzw. Gesetzesauslegungen fehlen.
Risikomanagementansatz
Demgegenüber ergibt sich ein nicht ganz so einheitliches Bild bzgl. des in der Vergangenheit implementierten Risikomodells zur weiteren Anwendung unter den neuen gesetzlichen Anforderungen. Hierbei gaben 43% der Befragten an, dass das bisher implementierte Risikomodell nahezu unverändert weiter verwendet werden kann. Bei 21% hingegen ist auskunftsgemäß gar keine Anpassung des Risikomodells notwendig, um die neuen Anforderungen zur Stärkung des risikobasierten Ansatzes vollumfänglich zu erfüllen. Rund 30% geben an, weitgreifende Änderungen an ihrem bisherigen Risikomodell vornehmen zu müssen.
Allerdings geben ca. 65% der Befragten in Bezug auf die Risikoanalyse für das Jahr 2017 an, bereits nahezu alle relevanten externen Informationsquellen, darunter die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren sowie die Risk Factors Guidelines der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA), zu berücksichtigen. Lediglich 7% der Befragten geben an, alle Informationsquellen bereits heute schon vollständig zu berücksichtigen.
Interne Sicherungsmaßnahmen
Ein deutlicher Anpassungsbedarf ergab sich im Zusammenhang mit den Internen Sicherungsmaßnahmen. Bei 43% der Befragten ergab sich, dass die Prozesse und Arbeitsanweisungen/ Richtlinien/ Handbücher bezüglich der bestehenden internen Sicherungsmaßnahmen noch nicht vollständig überarbeitet wurden. Rund ein Fünftel der Befragten gab sogar an, die Überarbeitung der Prozesse und Arbeitsanweisungen/ Richtlinien/ Handbücher noch nicht oder sehr wenig vorangetrieben zu haben.
Inhalt unserer Umfrage war darüber hinaus die Umsetzung der im Rahmen der GWG-Novelle neu-formulierten Anforderungen im Hinblick auf die Kundensorgfaltspflichten (Customer Due Diligence).
Demnach ergibt sich bei einem Teil der Institute angabegemäß nach wie vor ein Anpassungsbedarf bei der Überarbeitung des internen Anweisungswesens. Bei rund 22 % der befragten Institute erfolgte bislang keine bzw. eine unzureichende Umsetzung der gesetzlichen Neuerung in der schriftlich fixierten Ordnung. Dies umfasst u.a. auch die KYC-Formulare/ Vorgaben sowie mitarbeiterbezogene Schulungsmaterialien.
Unsere Befragung ergab, dass die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für die Mitarbeiter der 1st Line of Defence im Hinblick auf die neuen KYC-Anforderungen bislang in vielen Instituten noch als unzureichend gesehen werden. Die Umfrage kam zu dem Ergebnis, dass bei lediglich etwas mehr als einem Drittel der befragten Institute (rund 36%) entsprechende Schulungsmaßnahmen in ausreichendem Umfang durchgeführt werden.
Der konkrete Umfang der Sorgfaltspflichten sowie der durchgeführten Maßnahmen muss laut den gesetzlichen Vorgaben nunmehr das jeweilige Geldwäscherisiko jeder Geschäftsbeziehung und Transaktion widerspiegeln. Auch hier besteht im Ergebnis ein größerer Anpassungsbedarf bei rund 21,5% der befragten Institute.
Einen ebenfalls deutlichen Anpassungsbedarf ergab sich bei der Frage der Anwendung der vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten. Eine Anwendung der diesbezüglichen neuen gesetzlichen Anforderungen findet in der Praxis bei mehr als 28 % der befragten Institute noch nicht in einem angemessenen Umfang statt.
Im Zusammenhang mit der Ausführung von Sorgfaltspflichten durch zuverlässige Dritte ist sicherzustellen, dass weder gegenwärtig noch zukünftig auf Dritte zurückgegriffen wird, die in einem Drittstaat mit hohem Risiko (Negativliste) niedergelassen sind. Hierbei ergab sich bei lediglich rund 14% der Kreditinstitute eine entsprechende Umsetzung dieses gesetzlichen Erfordernisses als noch nicht angemessen an.
Im Zusammenhang mit der gruppenweiten Risikoanalyse und den daraus für die Gruppe abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen ergab sich ein durchschnittliches Bild. So haben bereits 28% in der gruppenweiten Risikoanalyse die Schaffung von einheitlichen Sicherungsmaßnahmen, Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe sowie das Treffen von Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten bereits vollständig umgesetzt. Ca. 36% geben an, die Anforderungen bereits nahezu zutreffend umgesetzt zu haben. Lediglich 14% geben, an die Anforderungen noch nicht den Anforderungen entsprechend vollumfänglich implementiert zu haben.
Geldtransferverordnung
Rund 72% der Befragten gaben an, die entsprechenden Prozesse und internen Richtlinien im Zuge der neuen Geldtransferverordnung bereits vollständig angepasst zu haben.
Fazit
Das gezeigte Meinungsbild spiegelt auch in wesentlichen Teilen unsere eigenen Erfahrungen wider. Durch das neue Geldwäschegesetz und insbesondere im Zusammenhang mit den korrespondierenden Regelungen der Europäischen Aufsichtsbehörden endet das Zeitalter einer starren Geldwäscheprävention. Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken sind durch die Kreditinstitute aktiv zu steuern. Hierzu müssen sowohl der Vertrieb, als auch die Zentrale Stelle ihre Prozesse sachgerecht und fortlaufend analysieren und entsprechende dynamische Veränderungen zulassen. Mit Blick auf die vorliegenden Gesetzesänderungen hofft die Industrie jedoch auf die kurzfristige Veröffentlichung von Konkretisierungen und Auslegungen durch die Aufsicht. Im neuen Geldwäschegesetz liegen in den vermeintlich klein wirkenden Änderungen oftmals größere prozessuale Auswirkungen. Zur sachgerechten Umsetzung benötigen die Institute Rechtssicherheit, die an einigen Stellen mit dem Gesetz noch nicht erreicht ist.
Abschließend wünschen wir Ihnen einen erfolgreichen Start in das Jahr 2018. Wir werden die spannenden Themen rund um die Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen auch im neuen Jahr eng begleiten und freuen uns auf Ihren Besuch unseres Blogs.