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Das Bankenpaket: Neuregelungen für Drittstaaten-Zweigstellen

Die EU-Kommission hat konkrete Anpassungen der EU-Eigenkapitalrichtlinie und der EU-Eigenkapitalverordnung zum Abschluss von Basel III formuliert.

Ein wesentlicher Bestandteil ist die Verschärfung der Regeln für die Zweigstellen der Nicht-EU-Banken, der Drittstaaten-Zweigstellen. Aktuell sind EU-weit ca. 100 Zweigstellen betroffen.

Die neuen Anforderungen beinhalten die Pflicht zur Neuzulassung für die bestehenden sowie die initiale Zulassungspflicht für die neuen Drittstaaten-Zweigstellen, basierend auf dem Artikel 21c CRD. Es kommen regulatorische Mindestanforderungen wie die Aufbringung der Mindestkapitalausstattung und Reporting-Anforderungen hinzu. Die Einhaltung soll durch die zuständigen Behörden regelmäßig kontrolliert werden.

Beträgt die Bilanzsumme mindestens 30 Mrd. €, erfolgt die Einschätzung der Systemrelevanz zur Bestimmung des Risikos für die Finanzstabilität des jeweiligen EU-Mitgliedstaates. Fällt das Ergebnis der Prüfung positiv aus, können die Behörden eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

  • Tochtergesellschaft-Anforderung

Die Aufsichtsbehörden können von der betroffenen Zweigstelle einen Zulassungsantrag als Tochtergesellschaft gemäß CRD verlangen.

  • Restrukturierungsanforderung

Eine weitere mögliche Maßnahme ist die Restrukturierung der Vermögenswerte, mit dem Ziel, dass die 30-Mrd. €-Schwelle unterschritten wird.

  • “Säule-2”-Anforderungen

Alternativ ist die Umsetzung risikominimierender Maßnahmen in Bezug auf die Finanzstabilität möglich (z. B. Aufbringung Zusatzkapital, Liquiditätssteigerung, Einhaltung höherer Reporting- und Offenlegungsanforderungen).

  • Entscheidung zum Aufschub:

Die Aufsichtsbehörden können entscheiden, keine der obigen Anforderungen zu stellen, wenn sie begründen können, dass dies keine signifikanten Risiken für die EU-Finanzstabilität nach sich ziehen würde. Diese Entscheidung muss innerhalb eines Jahres neu bewertet werden.

Die Vorschläge zur Änderung von der Eigenkapitalrichtlinie und der Eigenkapitalverordnung sind am 27. Oktober 2021 veröffentlicht worden. Die Mitgliedstaaten sollen 18 Monate Umsetzungszeitraum bekommen, nach Inkrafttreten der Richtlinie die Regeln ins nationale Recht umzusetzen. Die nationalen Staaten gewähren den Drittstaaten-Zweigstellen weitere 12 Monate Übergangsfrist.


Obwohl das Inkrafttreten der Regelungen einige Zeit in der Zukunft liegt, müssen die Betroffenen die damit verbundenen strategischen Entscheidungen vorbereiten und ausreichend Zeit für die Umsetzung einplanen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Antrag auf Freistellung gestellt werden.

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Larisa Skrebneva

Larisa Skrebneva

Managerin
Berlin

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