Kryptowertetransferverordnung – Ein Arbeitsentwurf des Bundesfinanzministeriums
Der Entwurf zur Kryptowertetransferverordnung bezieht sich auf Kryptowertedienstleister und soll basierend auf der Geldtransferverordnung das erhöhte Risiko der Geldwäsche sowie der Terrorismusfinanzierung aufgrund der Anonymität der Kryptowerte minimieren.
1. Hintergrund
Das Bundesfinanzministerium ist der Empfehlung der FATF gefolgt und hat mit dem Referentenentwurf einen Ansatz erarbeitet die sog. „Travel Rule“ zukünftig in deutsches Recht umzusetzen. Die Travel Rule ist eine Auslegungshilfe der FATF, die den Kryptowertedienstleistern empfiehlt, die Informationen bei Transaktionen mit „Virtual Assets“ über den Sender und Empfänger zu erfassen, um diese auf Verlangen an Behörden weiterleiten zu können.
Der Entwurf zur Kryptowertetransferverordnung (KryptoTransferV) bezieht sich auf Kryptowertedienstleister (sowohl Banken als auch Dienstleister, die reguliert werden) und soll basierend auf der Geldtransferverordnung (GTVO) das erhöhte Risiko der Geldwäsche sowie der Terrorismusfinanzierung aufgrund der Anonymität der Kryptowerte minimieren.
2. Regulierung
Durch ihre grenzüberschreitende Eigenschaft haben Kryptotransaktionen die identischen Anforderungen, wie aus- und eingehende grenzüberschreitende Transaktionen außerhalb der Europäischen Union entsprechend der GTVO. Eine Regelung für erleichterte Sorgfaltspflichten sieht die KryptoTransferV nicht vor.
Die Kryptowertedienstleister sind durch die Verordnung in der Pflicht, den Namen und die Anschrift ihres Auftraggebers an den Kryptowertedienstleister des Begünstigten sicher zu übermitteln und zu speichern. Des Weiteren wird durch die GTVO die Übermittlung der Kontonummer gefordert. Sollte bei einer Kryptotransaktion auf einer Seite der beiden Transaktionsbeteiligten kein Kryptowertedienstleister involviert sein, so muss der durch die Verordnung regulierte Kryptowertedienstleister die geforderten Informationen bei dem anderen Transaktionsbeteiligten erfragen und sichern.
Die Übermittlung der Kontonummer führt im Bereich der Kryptotransaktionen dazu, dass beispielsweise der öffentliche Schlüssel übermittelt werden müsste.
3. Abweichende Definitionen
Hervorzuheben ist, dass sich der aktuelle Entwurf auf die Definition von Kryptowerten nach dem Kreditwesengesetz (KWG) stützt. So werden Werte, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern verwendet werden oder für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrum eingesetzt werden können nach dem KWG i.V.m. dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht als Kryptowerte bezeichnet. Diese Unterscheidung wird bei der Definition der „Virtual Assets“ nach FATF nicht vorgenommen.
4. Ausblick
Es bleibt abzuwarten, ob die Verordnung im Rahmen der Finalisierung noch weitreichende Änderungen erfahren wird.
PwC kooperiert seit Beginn des Jahres 2021 mit dem Transaktions-Monitoring Anbieter Scorechain S.A., Luxembourg. Gemeinsam mit der Scorechain S.A. ermittelt PwC etwaige Auswirkungen der KryptoTransferV auf das Monitoring von Kryptotransaktionen und die Potenziale, die sich daraus ergeben würden.
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