Kryptowertetransferverordnung – Verlängerung der Anzeigepflicht und gesetzliche Änderungen durch die Neufassung der Geldtransferverordnung

Die Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV) ist am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten und setzt die von der FATF empfohlene „Travel Rule“ in deutsches Recht um.

Für die Verpflichteten der KryptoWTransferV ergibt sich im Falle einer mangelnden Erfüllbarkeit ihrer Pflichten eine Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 KryptoWTransferV. Mit dieser können die Verpflichteten die Anforderungen der KryptoWTransferV ab Anzeige um bis zu zwei Jahre aussetzen (Schonfrist). Die ursprünglich bis zum 30. November 2021 geltende Anzeigepflicht wurde bis zum 30. November 2022 verlängert.

Zu beachten ist, dass die KryptoWTransferV in die voraussichtlich 2024 kommende Neufassung der Geldtransferverordnung (EU) 2015/847 (GTVO) übergeht, die Schonfrist mit in Kraft treten der GTVO jedoch endet. Mit der überarbeiteten GTVO setzt die EU-Kommission eine der vier Maßnahmen innerhalb ihres am 7. Mai 2020 vorgestellten Aktionsplans gegen Geldwäsche um. Nach dem aktuellen Entwurf vom 5. Oktober 2022 sind die folgenden Änderungen zu beachten:

  • Die Erleichterungen gem. Art. 5 und 6 Abs. 2; Art. 7 Abs. 4 bei Transfers mit einem Gegenwert unter 1.000 EUR entfallen. Dies betrifft die Erfassung des Namens und der Nummer der Zahlungskonten des:der Auftraggebers:in und des Begünstigten oder der individuellen Transaktionskennziffer sowie die Prüfung der Daten auf Richtigkeit.
  • Bei natürlichen Personen: zum:r Auftraggeber:in muss neben der Anschrift, der amtlichen Personaldokumentennummer die Kundenidentifikationsnummer oder das Geburtsdatum und der Geburtsort übermittelt werden.
  • Fehlende Angaben sind nachzufordern, bevor die transferierten Werte dem Begünstigten zur Verfügung gestellt werden.
  • Bei Transfers von oder zu selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen über 1.000 EUR muss die Identität des Inhabers der selbstverwalteten elektronischen Geldbörse erhoben und verifiziert werden.

Sie haben Fragen zur Umsetzung? Sprechen Sie uns gerne an!

Zu weiteren PwC Blogs

Kontakt

Oliver Eis

Oliver Eis

Partner
Frankfurt am Main

Ullrich Hartmann

Ullrich Hartmann

Partner
Frankfurt am Main

Zum Anfang