Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) verabschiedet überarbeitete Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Nach einer rund zweimonatigen Konsultationsphase hat die EBA neue Leitlinien in Bezug auf ein wirksames Management von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken veröffentlicht.

Die Änderungen zielen auf eine bessere Risikosicht gemeinnütziger Organisationen (NPOs) sowie vulnerabler Kundengruppen ab. Durch ein einheitliches Verständnis im Finanzsektor soll sichergestellt werden, dass diesen Kundengruppen der Zugang zu Finanzdienstleistungen nicht pauschal mit Verweis auf nicht-stichhaltige Gründe verwehrt wird.

Die erste Änderung (EBA/GL/2023/03) der bestehenden Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergänzt die Definition von „Not-for-profit organisations“ (NPO). Zudem wird in Leitlinie 2 der bestehende Buchstabe 2.7 (d) durch einen Verweis auf die neuen Kriterien für NPOs ersetzt. Die NPO-spezifischen Risikofaktoren werden den Leitlinien als Anhang angefügt.

Die Ergänzungen sollen Finanzinstituten dabei helfen, die Organisation und Tätigkeit von unterschiedlichen NPOs besser zu verstehen. Auf diese Weise sollen pauschale oder unbegründete Verweigerungen oder Beendigungen von Geschäftsbeziehungen vermieden und damit der Zugang zu Finanzdienstleistungen sichergestellt werden.

Zur Bewertung des Risikoprofils von NPOs sollen Verpflichtete fortan Risikofaktoren der nachstehenden Kategorien berücksichtigen:

  • Governance und Kontrollstrukturen sowie Offenlegungspflichten,
  • Reputation und Medienberichte,
  • Finanzierungsmethoden und
  • Bezug zu Ländern mit höheren Risiken für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung.

Zudem werden durch die Änderung auch potenziell risikominimierende Faktoren aufgenommen, welche von Finanzinstituten bei der Risikobewertung und der Abwägung zur Begründung der Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen sind.

Die zweite Änderung (EBA/GL/2023/04) der Leitlinien adressiert das Spannungsfeld zwischen einem effektiven Management von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken und der Bereitstellung des Zugangs zu Finanzdienstleistungen an vulnerable Kundengruppen (sog. „de-risking“). Personen aus vulnerablen Kundengruppen (bspw. Obdachlose und Geflüchtete) haben regelmäßig legitime Gründe für fehlende Informationen oder Nachweise; dies kann jedoch die geldwäscherechtliche Identifizierungspflichten im Rahmen des Onboardings und somit den Zugang zu Finanzdienstleistungen erschweren.

Im Detail umfasst die zweite Ergänzung der Leitlinien vier Bereiche:

  • Allgemeine Bestimmungen zur Risikobewertung, Customer Due Diligence, Berichterstattung, Aufbewahrung und Dokumentation sowie besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2014/92/EU,
  • Bestimmungen zur Anpassung der Intensität der Monitoringmaßnahmen sowie Regelungen zur Identifizierung ohne herkömmliche Identitätsnachweise,
  • Bestimmungen für gezielte und verhältnismäßige Einschränkung von Produkten oder Dienstleistungen, und
  • Bestimmungen zu Informationen über vorhandene Beschwerdemechanismen im Falle von Ablehnung oder Beendigung von Geschäftsbeziehungen.

Konkret werden Kredit- und Finanzinstitute dazu angehalten, in ihren Grundsätzen und Verfahren alle Optionen zur Abschwächung höherer Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken darzulegen, die sie in Betracht ziehen, bevor sie sich entscheiden, einen vulnerablen Kunden aufgrund solcher Risiken abzulehnen. Außerdem soll vor jeder Ablehnung oder Beendigung sichergestellt sein, dass im konkreten Fall sämtliche Sicherungsmaßnahmen ausgeschöpft wurden. Entsprechende Entscheidungen sind zu dokumentieren und auf Verlangen der Aufsicht vorzulegen. Ebenso sind Kredit- und Finanzinstitute gemäß den Leitlinien dazu verpflichtet, Kunden, mit denen keine Geschäftsbeziehung geschlossen bzw. deren Geschäftsbeziehung beendet wird, über bestehende Beschwerdemechanismen und Kontaktmöglichkeiten zu informieren.

Die überarbeiteten Leitlinien gelten drei Monate nach ihrer Veröffentlichung in allen EU-Amtssprachen.

Guidelines amending Guidelines EBA/2021/02 on customer due diligence and the factors credit and financial institutions should consider when assessing the money laundering and terrorist financing risk associated with individual business relationships and occasional transactions (‘The ML/TF Risk Factors Guidelines’) under Articles 17 and 18(4) of Directive (EU) 2015/849 (EBA/GL/2023/03)

Guidelines on policies and controls for the effective management of money laundering and terrorist financing (ML/TF) risks when providing access to financial services (EBA/GL/2023/04)

Zu weiteren PwC Blogs

Kontakt

Ullrich Hartmann

Ullrich Hartmann

Partner
Frankfurt am Main

Oliver Eis

Oliver Eis

Partner
Frankfurt am Main

Zum Anfang