6. MaRisk Novelle – Erweiterung des Anwendungsbereichs bei Datenmanagement, Datenqualität und Datenaggregation (AT 4.3.4)
Überblick zu den Änderungen durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der MaRisk auf alle direkt von der EZB beaufsichtigten Institute
Mit der 2017 veröffentlichten fünften MaRisk Novelle wurden weite Teile aus BCBS 239 in die MaRisk übernommen: Datenmanagement, Datenqualität und Datenaggregation in AT 4.3.4 und Berichterstattung in BT 3.
Die Erfüllung von AT 4.3.4 war bisher nur für systemrelevante Institute gem. § 10f bzw. § 10g KWG verpflichtend. Durch die Anpassung von AT 1 Tz. 6 wird der Anwendungsbereich der MaRisk auf bedeutende Institute gem. Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 (SSM-Verordnung), d.h. auf alle direkt von der EZB beaufsichtigten Institute, erweitert.
Damit rücken nun neben den zuvor betroffenen systemrelevanten Instituten alle bedeutenden Institute, d.h. Institute unter direkter Aufsicht der EZB in den Anwendungsbereich von AT 4.3.4.
Wir erläutern Ihnen im folgenden Artikel, welche Auswirkungen dies für die betroffenen Institute hat und welche Handlungsbedarfe sich ergeben.
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