VFA zur Bewertung von Kapitalanlagen nach HGB

Nützliche Hinweise auch für Nicht-Versicherungsunternehmen

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen an den Kapitalmärkten hat der Versicherungsfachausschuss (VFA) des IDW am 27. Oktober einen Fachlichen Hinweis zur Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen veröffentlicht. Sie finden ihn hier. Er bietet auch nützliche Hinweise für die Bewertung der entsprechenden Finanzanlagen bei Nicht-Versicherungsunternehmen.

Der fachliche Hinweis enthält Ausführungen zu folgenden Themengebieten:

  • Öffentlich gehandelte Aktien: Der Fachliche Hinweis bestätigt insbesondere die in der Vergangenheit entwickelten zwei Aufgreifkriterien, wann eine Wertminderung voraussichtlich dauernd ist, nämlich in Abhängigkeit von (durchschnittlichen) Börsenkursen und wie lange sie unter dem Buchwert liegen. Außerdem konkretisiert er die Anforderungen, wann trotz erfüllter Aufgreifkriterien nicht oder nicht in voller Höhe auf den Kurs am Abschlussstichtag abgeschrieben werden muss.
  • Verzinsliche Schuldtitel: Der Fachliche Hinweis bestätigt insbesondere die unterschiedlichen bilanziellen Konsequenzen aufgrund einer wesentlich verschlechterten Bonität des Emittenten (dauernde Wertminderung) und einer Änderung des allgemeinen Marktzinsniveaus (ggf. keine dauernde Wertminderung). Weitere Ausführungen betreffen die Bewertungsfolgen aus einer Ratingverschlechterung, aus einem Ausfall ereignisabhängiger Zinszahlungen und im Fall von über pari erworbenen Schuldtiteln. Bei Letztgenannten ist zu beachten, dass die Ausführungen bei Nicht-Versicherungsunternehmen nur sinngemäß gelten, da ein aufgewendetes Agio bei Nicht-Versicherungsunternehmen Teil der Anschaffungskosten der Schuldtitel ist und nicht separat angesetzt werden darf bzw. muss.
  • Fondsanteile: Der Fachliche Hinweis bestätigt insbesondere, dass die voraussichtliche Dauerhaftigkeit einer Wertminderung von Fondsanteilen grundsätzlich anhand einer „Durchschau“ auf die im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände zu beurteilen ist. Außerdem konkretisiert er die geforderte Durchschau in Abhängigkeit von der Art der gehaltenen Vermögensgegenstände.

Der Fachliche Hinweis enthält außerdem Ausführungen zum Umgang mit stillen Lasten aus sogenannten Erwerbsvorbereitungsgeschäften und zum Umgang mit geplanten Verkäufen von Beständen, die dem Anlagevermögen gewidmet wurden.

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Dr. Bernd Kliem

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München

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