EuGH: Frühere Handlungen des Schuldners können für einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung berücksichtigt werden
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In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Handlungen des Schuldners, die mehrere Jahre zurückliegen und der Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, ein Gesetz besteht, das die Vollstreckung der betreffenden Forderung behindern kann, für die Feststellung der Dringlichkeit berücksichtigt werden können.
Das Ausgangsverfahren betrifft Mr Green, Anbieterin von Online-Glücksspielen mit Sitz in Malta, die Ende 2021 in Österreich dazu verurteilt wurde, einem in diesem Mitgliedstaat wohnhaften Spieler die von ihm verlorenen Einsätze zurückzuzahlen. Mr Green verfügte nämlich nicht über eine österreichische Glücksspielkonzession, so dass der Glücksspielvertrag als nichtig angesehen wurde.
Da Mr Green diese Einsätze nicht zurückgezahlt hatte, beantragte der betroffene Spieler im Jahr 2024 bei den österreichischen Gerichten einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung. Dieser Antrag betraf Bankkonten von Mr Green in Irland, Luxemburg, Malta und Schweden. Der Spieler macht geltend, es bestehe die Gefahr, dass Mr Green in Irland, Luxemburg und Schweden in gleicher Weise handele, um ihre Vermögenswerte ihren Gläubigern zu entziehen, indem sie diese nach Malta transferiere. Allerdings verbiete dort seit Juni 2023 ein maltesisches Gesetz die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gegen Glücksspielanbieter mit maltesischer Lizenz.
Das vorlegende Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat Zweifel, ob diese Umstände bei der Beurteilung, ob die Bedingungen für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung erfüllt sind.
Hierzu gibt der EuGH in seiner Entscheidung Entwarnung: Das Gericht, bei dem ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt wurde, kann für die Feststellung, ob der Erlass dieses Beschlusses dringend erforderlich ist, ein Verhalten des Schuldners, das bei der Stellung dieses Antrags bereits mehrere Jahre zurückliegt, berücksichtigen. Darüber hinaus kann es auch den Umstand berücksichtigen, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, ein Gesetz besteht, das die Vollstreckung der betreffenden Forderung behindern kann.
Fundstelle: EuGH, Urteil vom 21. Mai 2026 Rechtssache C‑198/24 Mr Green. – EuGH-Pressemitteilung Nr. 76/26.
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.