Taxonomie @ Insurance

Zur Erreichung der von der EU gesetzten Klima- und Energieziele ist eine Umlenkung der KapitalflĂŒssen auf ânachhaltige Investitionenâ notwendig. Voraussetzung hierfĂŒr ist jedoch ein gemeinsames VerstĂ€ndnis des Begriffs ânachhaltigâ. Aus diesem Grund bezieht sich die erste, im EU-Aktionsplan festgelegte MaĂnahme auf die Einrichtung eines einheitlichen EU-Klassifizierungssystems fĂŒr NachhaltigkeitsaktivitĂ€ten, eine sog. Taxonomie, die definiert, wann eine wirtschaftliche AktivitĂ€t als ökologisch nachhaltig einzustufen ist.
Die Taxonomie-Verordnung trat im Juni 2020 in Kraft und ist ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Die Verordnung stellt den Rahmen fĂŒr ein einheitliches VerstĂ€ndnis ĂŒber ökologische Nachhaltigkeit von WirtschaftsaktivitĂ€ten und soll Investoren als Grundlage fĂŒr ihre Investitionsentscheidung dienen.
Versicherungsunternehmen sind abseits von ihrer Investitionsentscheidung in besonderer Weise von der Taxonomie-Verordnung betroffen:
Insbesondere die Erweiterung der nicht-finanziellen ErklĂ€rung stellt eine groĂe Herausforderung dar, da zukĂŒnftig angegeben werden muss, wie und in welchem Umfang die TĂ€tigkeiten des Unternehmens mit TĂ€tigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.
Was ist eine ökologisch nachhaltige WirtschaftsaktivitÀt?
Die Taxonomie-Verordnung definiert drei Voraussetzungen, wann eine WirtschaftsaktivitĂ€t als âökologisch nachhaltige TĂ€tigkeitâ qualifiziert werden kann:
leisten,
Die Konkretisierung dieser Voraussetzungen erfolgt durch delegierte Rechtsakte fĂŒr die einzelnen Umweltziele. Der erste Entwurf eines delegierten Rechtsakts wurde im November 2020 zur Konsultation gestellt und sollte grundsĂ€tzlich bis zum 31. Dezember 2020 final verabschiedet werden, um die Anwendung zum 1. Januar 2022 zu gewĂ€hrleisten. Dieser Entwurf fokussiert zunĂ€chst die ersten beiden Umweltziele âKlimaschutzâ und âAnpassung an den Klimawandelâ. Die delegierten Rechtsakte zu den verbleibenden vier Umweltzielen sollen bis Ende 2021 verabschiedet werden, um planmĂ€Ăig zum 1. Januar 2023 Anwendung zu finden.
Wann ist die AktivitĂ€t âVersicherungâ ökologisch nachhaltig?
FĂŒr die Identifizierung von nachhaltigen AktivitĂ€ten i.S.d. Art. 8 Taxonomie-Verordnung sollte das Versicherungsunternehmen einen Prozess aufsetzen, der folgende Schritte beinhaltet:
ZunĂ€chst sollte die TĂ€tigkeit identifiziert werden und eine Beurteilung erfolgen, ob dadurch ein wesentlicher positiver Beitrag zu einem der Umweltziele geleistet wird. Wie die WirtschaftstĂ€tigkeit des Sektors âVersicherungâ definiert ist, soll in Anhang II des delegierten Rechtsakts spezifiziert werden. GemÀà des im November 2020 veröffentlichten Entwurfs können âNicht-Lebensversicherungenâ sowie âRĂŒckversicherungenâ einen positiven Beitrag zu Umweltziel 2 âAnpassung an den Klimawandelâ leisten. Dazu zĂ€hlen im Bereich âNicht-Lebensversicherungâ Versicherungsdienstleistungen der Sparten
die folgende klimabedingte Gefahren absichern:
Um als taxonomie-konform eingestuft zu werden, sind nach aktuellem Entwurf die folgenden Kriterien kumulativ zu erfĂŒllen:
Bei ErfĂŒllung der zuvor genannten, derzeit noch konsultierten Kriterien ist anschlieĂend in einem zweiten Schritt zu prĂŒfen, ob die AktivitĂ€t darĂŒber hinaus keinen negativen Beitrag auf eines der andere Umweltziele hat (âDo no significant harmâ). Entsprechend des aktuellen Entwurfs des Delegierten Rechtsakts wĂ€re das Umweltziel 1 âKlimaschutzâ negativ beeinflusst, sofern es sich um die Versicherung der Gewinnung, Lagerung, des Transports oder der Herstellung fossiler Brennstoffe handelt, oder aber um die Versicherung der Nutzung von Fahrzeugen oder Vermögenswerten fĂŒr diese Zwecke.
Sofern ebenfalls die sozialen Mindestanforderungen eingehalten werden, kann die AktivitÀt als nachhaltige AktivitÀt eingestuft werden und die Berechnung des taxonomie-konformen Anteils erfolgen.
Ăhnliche Voraussetzungen gelten ebenfalls fĂŒr die AktivitĂ€t âRĂŒckversicherungâ. FĂŒr die AktivitĂ€t âLebensversicherungâ sind keine technischen Screening-Kriterien enthalten.
Wie erfolgt der Ausweis in der nicht-finanziellen ErklÀrung gem. Art. 8 Taxonomie-Verordnung?
Die weitere Konkretisierung des Inhalts und der Darstellung der geforderten Informationen in der nicht-finanziellen ErklĂ€rung gem. Art. 8 Taxonomie-Verordnung soll bis zum 1. Juni 2021 in Form eines delegierten Rechtsaktes erfolgen. Hierzu wurde im November ein Entwurf einer Opinion der EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) zur Konsultation gestellt, der sich auf die relevanten Kennzahlen, die Versicherer und RĂŒckversicherer im Rahmen der Erweiterung der nicht-finanziellen ErklĂ€rung veröffentlichen mĂŒssen, bezieht. Zur Diskussion steht die Angabe der folgenden Kennzahlen:
FĂŒr den Ausweis bezogen auf die Vermögenswerte: In der Taxonomie-Verordnung wird gefordert, dass ein Unternehmen den Anteil der Investitionsausgaben / Betriebsausgaben im Zusammenhang mit nachhaltigen WirtschaftstĂ€tigkeiten ausweist. Aus EIOPA-Sicht wĂ€re fĂŒr Versicherer der Ausweis folgender KPIs in dem Zusammenhang denkbar:
FĂŒr den Ausweis bezogen auf die VersicherungstĂ€tigkeit: Zudem muss gem. Taxonomie-Verordnung der Anteil der Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit nachhaltigen WirtschaftstĂ€tigkeiten verbunden sind, ausgewiesen werden. Dies soll bei Nicht-Lebensversicherern sowie RĂŒckversicherern wie folgt dargestellt werden:
Die Konsultation lĂ€uft noch bis zum 12. Januar 2021. AnschlieĂend flieĂen die Inhalte in den finalen delegierten Rechtsakt ein, der zum 1. Juni 2021 veröffentlicht werden soll.
Herausforderung fĂŒr Versicherer:
Versicherer, die eine nicht-finanzielle Berichterstattung veröffentlichen, sollten sich zeitnah mit der Umsetzungskonzeption auseinandersetzen, insbesondere vor dem Hintergrund der möglichen Erweiterung der erforderlichen Daten. Eine zusĂ€tzliche Herausforderung besteht darin, dass die inhaltlichen Details erst relativ zeitnah vor dem erstmaligen Anwendungszeitpunkt veröffentlicht werden, sodass zunĂ€chst auf EntwĂŒrfe zurĂŒckgegriffen werden muss.