Liste der global systemrelevanten Versicherungsunternehmen unverändert

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Am 16. Juni 2016 hat der IAIS (International Association of Insurance Supervisors) eine überarbeitete Methode zur Identifikation von global systemrelevanten Versicherer (Global Systematically Important Insurers – G-SII) veröffentlicht, wodurch das Konzept aus 2013 abgelöst wird. Die Methode soll auch in Zukunft in einem dreijährigen Turnus überprüft und bei Bedarf angepasst werden, um aktuelle Marktentwicklungen und Erkenntnisse aus vorherigen Identifikationsprozessen zu berücksichtigen und zusätzlich die Transparenz des Prozesses und der Ergebnisse gegenüber den beteiligten Unternehmen zu erhöhen.
Die finale Methode ist in großen Teilen unverändert geblieben zu dem bereits in der Konsultation vorgestellten Ansatz (vgl. auch Zusammenfassung im PwC Solvency II-Newsletter vom Juni 2016).
Eine wesentliche Veränderung im Identifizierungsprozess im Vergleich zum Stand der Konsultation ist in Phase II A („Quality Control and Scoring“) vorgenommen worden. Bei der Erstellung des Rankings der relevanten Versicherungsunternehmen entfällt in Zukunft die Kategorie NTNI (Non-traditional Non-insurance activities and products). NTNI beschreibt Geschäftsaktivitäten, die nicht zum klassischen Versicherungsgeschäft gehören, aus denen eine besonders hohe Ansteckungsgefahr für Risiken der Finanzmärkte gesehen wird. Anstelle des Indikators NTNI wird die Kategorie Liquidation von Vermögenswerten („Asset Liquidation“) neu hinzugezogen. Mit dieser neuen Kategorie sollen die Kapitalanlagen der Versicherer eingeschätzt werden und die Auswirkung eines Ausfalls über den Übertragungskanal der Liquidation von Vermögenswerten ermittelt werden. Inhaltlich finden sich die Informationen zu dem Indikator NTNI unter der neuen Kategorie Liquidation von Vermögenswerten und unter der Kategorie Vernetzung (Interconnectedness) wieder.
Zukünftig wird darüber hinaus der Begriff NTNI vom IAIS durch „Systemic Risk from Insurance Product Features“ ersetzt. Hintergrund ist, dass der ursprüngliche Begriff und das dahinter stehende Konzept von den Stakeholdern als nicht konkret und missverständlich angesehen wurde (vgl. IAIS Publikation vom 16. Juni 2016 zu Systemischen Risiken aus Eigenschaften von Versicherungsprodukten (ehemals NTNI)). Zudem hat der IAIS aus den Feedbacks zur Konsultation zu NTNI vom 25. November 2015 entnommen, dass neben dem Konzept der NTNI auch die substantiellen Marktrisiken nicht ausreichend klar abgegrenzt sind, wodurch substantielle Marktrisiken in Zukunft durch die makroökonomische Risikoexponierung ersetzt werden.
Die neue Methode zur Identifizierung der global systemrelevanten Versicherer soll bereits ab 2016 angewendet werden.
Mit unserer zehnten Ausgabe des interaktiven Solvency II-Newsletters möchten wir Sie über Themen rund um die aktuellen Entwicklungen von Solvency II informieren.
Auch in diesem Newsletter beziehen sich die Artikel auf Inhalte, die sich aus der Praxis und den aktuellen Herausforderungen der (Rück-)Versicherungsbranche ergeben.
In einem zusätzlichem Beitrag in der Rubrik „Versicherungsgruppen“ wurden außerdem die aktuellen Entwicklungen in der internationalen Regulierung durchleuchtet. Somit befinden sich in dieser Ausgabe die folgenden Themen:
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Das Financial Stability Board (FSB) hat am 3. November 2015 eine aktualisierte Liste der global systemrelevanten Versicherungsunternehmen (global systemically important insurers – G-SIIs) veröffentlicht. Die aktualisierte Liste beinhaltet insgesamt neun Versicherungsunternehmen mit der Änderung, dass Aegon N.V. neu aufgenommen wurde, während Generali S.p.A. nicht mehr als global systemrelevant eingestuft ist.
Die Liste beinhaltet aktuell die nachfolgenden Versicherungsunternehmen:
Versicherungsunternehmen | Hauptsitz |
Aegon N.V. | Den Haag, Niederlande |
Allianz SE | München, Deutschland |
American International Group, Inc. | New York, Vereinigte Staaten von Amerika |
Aviva plc | London, Vereinigtes Königreich |
Axa S.A. | Paris, Frankreich |
MetLife, Inc. | New York, Vereinigte Staaten von Amerika |
Ping An Insurance (Group) Company of China, Ltd. | Shenzhen, China |
Prudential Financial, Inc. | New Jersey, Vereinigte Staaten von Amerika |
Prudential plc | London, Vereinigtes Königreich |
Die erstmalige Liste der betroffenen Versicherungsunternehmen wurde im Juli 2013 vom FSB veröffentlicht (vgl. auch unseren Blog-Beitrag vom 19. Juli 2013). Die Identifizierung der Versicherungsunternehmen erfolgte dabei auf Basis der entwickelten Bewertungsmethode vom International Association of Insurance Supervisors (IAIS). Im Rahmen dieser Veröffentlichung wurde bereits vom FSB angekündigt, dass ab November 2014 ein jährliches Update der G-SIIs erfolgen soll.
Für die diesjährige Identifizierung der G-SIIs wurden Jahresabschluss-Daten aus 2014 herangezogen und dieselbe Bewertungsmethode vom IAIS verwendet, wie bereits im Juli 2013.
Nach aktueller Planung wird der IAIS Ende November 2015 eine Konsultation bzgl. der zukünftigen Methode zur Identifizierung der G-SIIs veröffentlichen. Ziel ist es, die bisherige Methode weiterzuentwickeln und diese dann bereits ab 2016 anzuwenden.
Versicherungsunternehmen, die als global systemrelevant eingestuft wurden unterliegen einer verstärkten Überwachung auf Gruppenebene und müssen unter anderem einen effektiven Sanierungs- und Abwicklungsplan erstellen. Die zusätzlichen Anforderungen sowie der Zeitplan, um diese Anforderungen zu erfüllen sehen wie folgt aus:
G-SII Anforderung | Deadline für die Umsetzung nach der Ernennung |
Etablierung eines Krisenmanagementteams auf Gruppenebene (CMG) | 6 Monate |
Entwicklung eines Sanierungsplans | 12 Monate |
Entwicklung eines Abwicklungsplans basierend auf der Abwicklungsstrategie und abgestimmt mit dem CMG | 18 Monate |
Vereinbarung über die grenzübergreifende Zusammenarbeit | 18 Monate |
Durchführung einer Auflösungsbeurteilung innerhalb der CMG | 24 Monate |
Systemischer Risikomanagement Plan | 12 Monate |
Liquiditätsmanagement und -planung | 12 Monate |
Für global systemrelevante Versicherer (Global systemically important insurers, G-SII) bestehen mit den “Policy Measures” und den “Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions” bereits Anforderungen an die Entwicklung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen (siehe Blog-Beitrag vom 23. August 2013).
Der Vorsitzende von EIOPA, Gabriel Bernardino, hat daher dieses Thema in seinem Brief an die Europäische Kommission aufgegriffen und angeregt, über eine EU-Initiative zur Festlegung harmonisierter Anforderungen an Sanierungs- und Abwicklungspläne nachzudenken.
Begründet wird der Handlungsbedarf zum einen aufgrund der nicht harmonisierten Abwicklungs- und Sanierungsregime in den einzelnen EU-Ländern. Derzeit werden vermehrt nationale Lösungen entwickelt, die u.a. hinsichtlich der Befugnisse nationaler Aufsichtsbehörden sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. Zum anderen bestehen keine harmonisierten Garantieregelungen, die insbesondere den Versicherungsnehmer in einer Krisensituation schützen würden. Diese fehlende Harmonisierung könnte in einer Krisensituation ein koordiniertes Handeln der EU-Länder deutlich erschweren, zumal viele Versicherungsunternehmen länderübergreifend tätig sind. Der Bedarf an Harmonisierung wird zudem vor dem Hintergrund der Befürchtungen eines Doppelstressszenarios, d.h. eines dauerhaft sehr niedrigen Zinsniveaus und einer Wende der Preisentwicklung bei Vermögenswerten, gesehen.
Als nächsten Schritt ist für den 2. März 2015 ein Gespräch zwischen Gabriel Bernardino und Jonathan Hill, EU-Kommissar für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion, zu Abwicklungs- und Sanierungsplänen angesetzt.
Das IAIS (International Association of Insurance Supervisors) veröffentlichte am 17. Dezember 2014 ein Konsultationspapier zu einem globalen risikobasierten Kapitalstandard für Versicherungen (Risk-based Global Insurance Capital Standard (ICS)). Die Entwicklung eines solchen war von IAIS bereits am 9. Oktober 2013 angekündigt worden (siehe Blog-Beitrag vom 16. Oktober 2013).
Als Bestandteil von ComFrame (Comprehensive Framework for the Supervision of IAIGs) soll mit dem ICS ein Minimum-Kapitalstandard für international tätige Versicherungsgruppen (Internationally Active Insurance Groups (IAIGs)) etabliert werden. Ziel dieses Konsultationspapiers ist es, Regelungen für die Standardmethoden zur Ableitung der Kapitalanforderungen, für Bewertungsansätze und anrechenbare Eigenmittel zu definieren.
Der Entwurf sieht dabei zwei Varianten für die Ermittlung der Kapitalanforderungen vor:
Die ICS-Quote (Bedeckungsquote) wird aus dem Verhältnis von „Qualifying Capital Resources“ (Eigenmitteln) zu „ICS Capital Requirement“ (Kapitalanforderungen) ermittelt.
Bei den Eigenmitteln (Qualifying Capital Resources) soll im Rahmen der Klassifizierung mindestens zwischen zwei Kategorien unterschieden werden: Tier 1 und Tier 2. Die hierfür vorgeschlagenen Kriterien umfassen: Nachrangigkeit, Verfügbarkeit, Verlustabsorptionsfähigkeit, keine feste Laufzeit, keine obligatorischen Servicekosten oder sonstigen Belastungen.
Für die Bestimmung der Kapitalanforderungen (ICS Capital Requirement) sollen folgende Risikokategorien berücksichtigt werden: Versicherungstechnisches Risiko, Marktrisiko, Kreditrisiko und Operationelles Risiko. Gruppen- und Liquiditätsrisiken sollen zunächst nicht für die Kapitalanforderungen quantifiziert werden. Als Risikomaß werden derzeit Value-at-Risk und Tail-Value-at-Risk über den Zeithorizont von einem Jahr diskutiert. Als Arbeitshypothese für die Kalibrierung des Risikomaßes wurden Minimum 99,5 % Value-at-Risk über 1 Jahr und Minimum 90 % Tail Value-at-Risk über 1 Jahr benannt.
IAIS hat für die Finalisierung der ICS folgenden Zeitplan vorgesehen:
7. Januar 2015 bis Februar 2015 | Erste Konsultationsphase ICS |
April bis Juni 2015 | Quantitative Auswirkungsstudie (Field Test) |
Juli bis August 2015 | Analyse der quantitativen Auswirkungsstudie |
Ende 2015 bis Februar 2016 | Zweite Konsultationsphase zu ComFrame einschl. ICS |
April bis Juni 2016 | Weitere quantitativen Auswirkungsstudie (Field Test) |
Juli bis August 2016 | Analyse der quantitativen Auswirkungsstudie |
Ende 2016 | Finalisierung der ICS |
ab 2017 | Berichterstattung zu ICS an Aufsichtsbehörden |
Ende 2017 | Dritte Konsultationsphase (nach erster Berichterstattung zu ICS an die Aufsichtsbehörden) |
Q4 2018 | Inkrafttreten ComFrame einschl. ICS |
Langfristig sollen die ICS die im Oktober 2014 verabschiedeten Basiskapitalanforderungen (BCR) für global systemrelevante Versicherer (G-SII) ersetzen (vgl. Blog-Beitrag v. 27. Oktober 2014). Aktuell bilden die BCR jedoch auch die Basis für die Ermittlung der zusätzlichen Kapitalanforderungen (Higher Loss Absorbency (HLA)) für global systemrelevante Versicherer. Für die Weiterentwicklung dieser zusätzlichen Kapitalanforderungen (HLA) ist daher eine weitere Konsultation für 2015 vorgesehen.
Am 23. Oktober 2014 verkündete der IAIS (The International Association of Insurance Supervisors) den planmäßigen Abschluss der Entwicklung der Basiskapitalanforderungen (BCR) für global systemrelevante Versicherer (G-SIIs). Nach Annahme durch das Financial Stability Board (FSB) im Oktober 2014 wird die Bestätigung des BCR Vorgehens durch den G20-Gipfel im November 2014 erwartet.
Die BCR schaffen eine weltweit einheitliche Berechnungsbasis für die Ermittlung der zusätzlichen Kapitalanforderungen für G-SII (sog. „Higher Loss Absorption“ (HLA)), die ein Kernelement des IAIS Rahmenwerks für G-SII sind („Policy Measures“, siehe Blog-Beitrag vom 16. Oktober 2013). Ab 2019 werden als G-SII eingestufte Unternehmen Kapital in Höhe des BCR und des HLA vorhalten müssen.
Die BCR-Quote wird mit dem Verhältnis von ‚Total Qualifying Capital Resources‘ zu ‚Required Capital‘ ermittelt.
Die ‚Total Qualifying Capital Resources‘ setzen sich zusammen aus Kern- und ergänzendem Kapital. Sie müssen verfügbar und frei von Belastungen sein, nachrangig in Bezug auf die Rechte der Versicherungsnehmer; zudem darf die Ausschüttungshöhe nicht gekoppelt sein an die Finanzsituation oder Kreditwürdigkeit des G-SII.
Kernkapital muss zudem u.a. folgende Voraussetzungen erfüllen:
Als Kernkapital nicht anrechenbar und daher abzuziehen sind hingegen insbesondere ein Geschäfts- und Firmenwert, immaterielle Vermögensgegenstände, aktive latente Steuern, die sich auf die künftige Profitabilität des G-SII beziehen.
Die beiden wesentlichen Merkmale für ergänzendes Kapital sind Nachrangigkeit und die Möglichkeit zur Verlustabsorption im Falle der Abwicklung.
Die Ermittlung des ‚Required Capital‘ erfolgt anhand eines faktorbasierten Ansatzes, der sich auf folgende wesentliche Aktivitäten der G-SII bezieht:
In die Berechnung der BCR-Quote fließen alle Finanzaktivitäten und wesentlichen nicht-Finanzaktivitäten der G-SII ein und berücksichtigen auf konsolidierter Basis alle Holdinggesellschaften, Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und weitere Unternehmen der G-SII. Vereinzelte Institute, die keine Finanzinstitute sind, brauchen nur dann nicht in die Betrachtung einbezogen werden, wenn die daraus resultierenden Risiken zu vernachlässigen sind. Den Startpunkt der Berechnung bildet die allgemeine, geprüfte und veröffentlichte konsolidierte Bilanz (nach IFRS oder anderen lokalen Rechnungslegungsvorschriften), die zwecks Vergleichbarkeit bei wesentlichen Posten Anpassungen unterzogen wird; dies betrifft insbesondere versicherungstechnische Rückstellungen, einschließlich Rückversicherungspositionen sowie Finanzinstrumente.
Nach Abschluss dieses Meilensteins sollen für G-SII nun bis Ende 2015 die Anforderungen an die zusätzlichen Kapitalanforderungen (HLA) für nicht traditionelles oder versicherungsfremdes Geschäft entwickelt werden.
Parallel entwickelt der IAIS einen globalen risikobasierten Kapitalstandard (ICS), der ab 2019 für alle international tätigen Versicherungsgruppen (IAIGs) Anwendung finden und den BCR ablösen soll.
Der IAIS (The International Association of Insurance Supervisors) hat am 9. Oktober 2013 in einer Pressemittelung veröffentlicht, bis Ende 2016 einen weltweiten Kapitalstandard für Versicherungen („insurance capital standard“ (ICS)) zu entwickeln, welcher nach einer Testphase von zwei Jahren mit den Aufsehern und den international tätigen Versicherungsgruppen (internationally active insurance groups (IAIGs)) in Kraft treten soll.
Die ICS sollen der weltweiten Vergleichbarkeit der Kapitalanforderungen dienen und insbesondere zu einer Stabilisierung der globalen Finanzmärkte beitragen. Vor der Verabschiedung der ICS erfolgt neben der angedachten Testphase auch eine öffentliche Konsultation der Anforderungen mit den Stakeholdern.
Die ICS sollen künftig als weiterer Bestandteil im sogenannten ComFrame (Comprehensive Framework for the Supervision of IAIGs) integriert werden. Gegenstand des ebenfalls derzeit durch den IAIS entwickelten ComFrame ist ein Set internationaler aufsichtsrechtlicher Anforderungen für IAIGs mit dem Fokus auf einer effektiven Gruppenaufsicht. ComFrame beinhaltet bereits eine quantitative Kapitalkomponente im Rahmen der dort kodifizierten Solvabilitätsbeurteilung, die als Grundlage für die Entwicklung des ICS dienen soll. Weitere Details hinsichtlich der konzeptionellen Ausgestaltung der Kapitalregeln wurden durch den IAIS bislang nicht veröffentlicht. Anwendung finden die Anforderungen des ComFrame und somit auch die künftigen Kapitalstandards (ICS) auf international tätige Versicherungsgruppen (IAIGs). Diese sind durch den IAIS als eine Gruppe mit mindesten einem großen Versicherungsunternehmen als Tochterunternehmen definiert. Die Beurteilung, ab wann eine Gruppe als IAIGs klassifiziert wird, legen die nationalen Aufsichtsbehörden auf Basis der durch den IAIS verabschiedeten Kriterien fest.
Eine Parallele stellen die Entwicklungen der Kapitalanforderungen für global systemrelevante Versicherer dar (G-SII), die sogenannten „backstop capital requirements“ (BCRs). Diese sollen bereits Ende 2014 durch die G-SII (siehe hierzu Blog Beitrag vom 19. Juli 2013) als Basis für die Bestimmung der zusätzlichen Kapitalanforderungen („higher loss absorbency“ (HLA)) aufgrund deren systemischem Risiko angewendet werden. Es ist anzunehmen, dass die Entwicklung der BCRs einen unmittelbaren Einfluss auf die ICS haben wird. G-SII grenzen sich von den IAIGs dahingehend ab, dass deren Insolvenz ein Risiko für die Stabilität der globalen Finanzmärkte und der Weltwirtschaft darstellt.
Eine spannende Frage hinsichtlich der Entwicklung der weltweiten Kapitalstandards für Versicherungen bleibt mit Sicherheit, wie diese mit nationalen und regionalen Entwicklungen wie beispielsweise Solvency II in Einklang gebracht werden können, um den Aufwand bei den Versicherungsunternehmen auf einem akzeptablen Niveau zu halten. Es bleibt kritisch abzuwarten, ob dies erreicht wird, zumal sich beispielsweise bei der derzeitigen Entwicklung der BCRs für G-SII abzeichnet, dass sich die Bewertungsgrundsätze von denen unter Solvency II unterscheiden.
Die geplanten Entwicklungen des IAIS haben wir in der nachfolgenden Übersicht zusammenfassend dargestellt:
Datum | Aktivität |
Oktober bis Dezember 2013 | Öffentliche Konsultation des ComFrame Entwurfs |
Frühjahr 2014 | Field Testing ComFrame
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November 2014 | Implementierung der BCRs durch die G-SII |
2015 | Entwicklung der HLA auf Basis der BCRs (relevant für G-SII) |
2015-2016 | Testing der ICS |
Ende 2016 | Abschließende Entwicklung der ICS |
2017-2018 | Erneutes Testing und Verfeinerung der ICS |
Ende 2018 | Verabschiedung von ComFrame inklusive ICS |
2019 |
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Die dritte Ausgabe des Solvency II-Newsletters ist verfügbar.
Informieren Sie sich darin u.a. zu den folgenden aktuellen Themen und den damit verbundenen Herausforderungen:
Das Financial Stability Board (FSB) hat am 12. August 2013 im Rahmen eines Konsultationspapiers drei Leitlinien („proposed guidance“) zur Umsetzung der „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ herausgegeben, die sich an Aufsichtsbehörden und Rechtssysteme richten.
Die vom FSB im November 2011 veröffentlichten „Key Attributes“ sollen als internationaler Standard für Abwicklungssysteme für Finanzinstitute dienen, deren Ziel es ist, das Krisenmanagement von in Not geratenen global agierenden Finanzinstituten zu regeln, dadurch dem Risiko für die Finanzmarktstabilität zu begegnen sowie die Belastung der Steuerzahler zu vermeiden.
Die nun zur Konsultation herausgegebenen Leitlinien unterstützen die Auslegung der „Key Attributes“ und sollen jeweils als Anhang zu diesen ergänzt werden. Sie beziehen sich auf die Abwicklung:
Für Versicherungen relevant ist der Entwurf des Anhangs 2, der zugleich als Vervollständigung der Anforderungen an global systemrelevante Versicherungsunternehmen („G-SII“) zu Recovery & Resolution entsprechend den vom FSB/IAIS am 18 Juli 2013 herausgegebenen „Policy Measures“ zu verstehen ist. Von den Umsetzungshinweisen, die sich an Firmen mit Verwaltung von Kundenvermögen richten (Anhang 3) sind Versicherungen explizit ausgeschlossen.
Die allgemeine Annahme im Falle von Versicherungen ist, dass traditionelle und Teile der nicht-traditionellen Versicherungsaktivitäten im Falle eines Ausfalls des Versicherungsunternehmens durch die in der Branche zum Teil schon etablierten Verfahren, wie Run-Off und Portfolio-Transfers geregelt werden können. Im Falle von großen, komplexen Versicherungsgruppen, die nicht-traditionelle Versicherungsaktivitäten und versicherungsfremde Aktivitäten betreiben, könnten diese Tools allerdings nicht ausreichen, um systemrelevante Auswirkungen zu verhindern.
Daher richten sich die vom FSB veröffentlichten Key Attributes an Versicherungen, an Versicherungsgruppen, an versicherungsgeführte Finanzkonglomerate einschließlich Rückversicherungsunternehmen und –gruppen, die systemrelevant sein können und deren Ausfall kritisch für das Finanzsystem sein kann; insbesondere bzw. zumindest jedoch an alle als global systemrelevant eingestufte Versicherungen („G-SII“).
Im Rahmen der Rechte der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Abwicklung gibt der Anhang 2 vor, dass für das Abwicklungssystem klare Standards und angemessene Indikatoren definiert werden sollen. Diese sollen zum einen klarstellen, auf Grundlage welcher Bedingungen und Tatsachen ein Versicherer als nicht mehr überlebensfähig gilt und zum anderen sicherstellen, dass die Abwicklung bzw. der Eingriff der Aufsicht erfolgt, bevor das Unternehmen insolvent ist.
Den Aufsichtsbehörden sollen umfangreiche Rechte und Möglichkeiten für die Abwicklung zur Verfügung stehen, allerdings sollen diese in angemessener Art und Weise und auf das jeweilige Unternehmen zugeschnitten eingesetzt werden. Die Rechte und Möglichkeiten umfassen u.a.:
Im Falle der Nutzung derartiger Veränderungen an den Versicherungsleistungen und Verbindlichkeiten ist bei einer späteren Verbesserung der Geschäftsentwicklung eine entsprechende Verbesserung der Position der betroffenen Kreditoren und Versicherungsnehmer zu berücksichtigen.
Zum Schutz der Versicherungsnehmer und zur Wahrung ihrer Rechte und Ansprüche, sollen die Versicherungsnehmer eine bessere Stellung ggü. Aktionären und unbesicherten Gläubigern im Falle einer Liquidation erhalten (Kreditorhierarchie). Die Versicherungsnehmer sollen dabei gleich behandelt werden, wobei unter ihnen auch eine Einteilung in Gruppen (nach Produkt oder nach Art des Anspruchs) möglich ist.
Zusätzlich sollen in den jeweiligen Rechtssystemen privat finanzierte Systeme zum Schutz der Versicherungsnehmer eingerichtet werden, die die Kontinuität des Versicherungsschutzes und von Zahlungen sicherstellen sowie Verluste kompensieren. Dies sollte in Deutschland durch die beiden eingerichteten Sicherungsfonds Protektor Lebensversicherungs-AG und Medicator AG bereits umgesetzt sein.
Ein weiterer Aspekt ist die grenzüberschreitende Wirksamkeit der Restrukturierungsmaßnahmen, die von den Aufsichtsbehörden sichergestellt werden soll. Zusätzlich sollen mindestens für die G-SIIs Krisenmanagementteams und institutsspezifische Kooperationsvereinbarungen eingerichtet werden, die auf den bestehenden Zusammenschlüssen von Aufsichtsinstanzen aufbauen sollen.
Für alle systemrelevanten Versicherer sollen die Aufsichtsbehörden regelmäßig die Abwickelbarkeit auf Grundlage der jeweiligen Abwicklungsstrategien und des operationalen Abwicklungsplans bewerten („Resolvability Assessment„) und dabei auch beurteilen, ob die kritischen Funktionen fortgeführt werden können ohne ernsthafte Unterbrechungen und Risiken für die Steuerzahler.
Der Entwurf des Anhangs 2 gibt in diesem Zusammenhang eine Reihe von Hinweisen, die im Rahmen der Beurteilung der Abwicklungsstrategie abzudecken sind, u. a.:
Alle G-SII sowie alle Versicherungen, von denen Risiken für das Finanzsystem ausgehen, sollen zudem Gegenstand eines kontinuierlichen Prozesses zur Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen (Recovery & Resolution Plan, RRP) sein. Diese Pläne müssen an die spezifischen Risiken, die systemrelevanten Auswirkungen sowie die Geschäftszweige der betroffenen Versicherer angepasst werden. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Sanierungs- und Abwicklungspläne ist die strategische Analyse, die die systemrelevanten Funktionen des Unternehmens analysiert mit dem Ziel, dass diese im Falle einer Sanierung oder Abwicklung funktionsfähig bleiben.
Sanierungspläne sollen zudem auf Basis von schweren Stressszenarien entwickelt werden, die widrige Umstände und spezifische Bedingungen kombinieren. Dabei sollen die Unternehmen selbst mögliche Sanierungsmaßnahmen identifizieren. Der vollständige Plan soll anschließend von der zuständigen Aufsicht, bzw. bei G-SII durch die Krisenmanagementteams bei den jeweiligen Aufsichtsbehörden geprüft werden. Mögliche Sanierungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang sind:
Abwicklungspläne sollen in Fällen der G-SIIs innerhalb der Krisenmanagementteams entwickelt werden. Zu den Elementen von Abwicklungsplänen gehören u.a.:
Um die Implementierung der Abwicklungsmaßnahmen zu vereinfachen, sollen global systemrelevante Versicherer über Informationssysteme und Kontrollen verfügen bzw. einrichten, die es ermöglichen, relevante Daten zu jeder Zeit abzurufen.
Die Konsultationsphase endet am 15. Oktober 2013. Mit der Veröffentlichung dieser Hinweise wird das FSB hilfreiche Konkretisierungen nicht nur für die adressierten Aufsichtsbehörden, sondern auch für die betroffenen Versicherungen in Hinblick auf die Umsetzung der Anforderungen der „Key Attributes“ herausgeben, die sich eher stark an den Banken orientierten.
Da zudem die BaFin verkündet hat, auch für Deutschland die systemrelevanten Versicherer zu identifizieren, ist stark zu erwarten, dass die hiermit erfolgten Umsetzungshinweise daher auch eine wichtige Orientierungsgrundlage für die dann umzusetzenden Anforderungen sein werden.