Schlagwort: Leasing

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Konsultation der neuen MaRisk – Auswirkungen für Leasinggesellschaften

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 26. Oktober 2020 ihre Konsultation zum Entwurf der Neufassung der „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk; Konsultation 14/2020) veröffentlicht.

Welche Bedeutung hat der von der BaFin überarbeitete MaRisk-Entwurf für Leasinggesellschaften?

Anforderungen an das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen

Hintergrund der Anpassung:

Umsetzung der Anforderungen aus den EBA-Richtlinien zu notleidenden und gestundeten Risikopositionen (Guidelines on management of non-performing and forborne exposures – NPL Guidelines).

Kernelemente:

  • Augenmerk auf die Implementierung und Weiterentwicklung von fundierten Forbearance-Methoden
  • regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit getroffener Maßnahmen
  • Definition und Klassifizierung von non-performing exposures (NPE) anhand eines klaren und konsistenten Kriterienkatalogs
  • tiefgreifendere Anforderungen an das Management von high-NPL-Instituten (Brutto-NPL-Quote > 5%)

Bedeutung für Leasinggesellschaften:

  • geringe Bedeutung für Leasinggesellschaften, da der NPL-Bestand in der Regel eher gering ist 

Anforderungen an das Auslagerungsmanagement

Hintergrund der Anpassung:

Umsetzung der Anforderungen aus den EBA-Richtlinien zu Auslagerungen (Guidelines on out-sourcing arrangements – Outsourcing Guidelines).

Kernelemente:

  • Steuerung und Überwachung von Auslagerungen hat zukünftig auf Basis einer tiefergehenden Risikoanalyse zu erfolgen
  • Die Risikoanalyse sollen spezifisch für jede Auslagerung relevante und potentielle Risikotreiber identifizieren und bewerten
  • Die laufende Überwachung von Auslagerungen soll stärker darauf abzielen, die Leistung des Auslagerungsunternehmens sicherzustellen und die mit Auslagerungen verbundenen Risiken zu steuern
  • Die Möglichkeit ein zentrales Auslagerungsmanagement sowie die Möglichkeit einer vollständigen Auslagerung der besonderen Funktionen (Risikocontrolling, Compliance und Interne Revision) auf Gruppen- bzw. Verbundebene wird unter bestimmten Umständen eingeräumt 

Bedeutung für Leasinggesellschaften:

  • hohe Bedeutung auch für Leasinggesellschaften aufgrund deren regelmäßiger Auslagerungsaktivitäten

Anforderungen an die Risikotragfähigkeitsrechnung

Hintergrund der Anpassung:

Anpassung der MaRisk-Regelungen an den überarbeiteten BaFin-Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte (ICAAP).

Kernelemente:

  • Leitfaden ist auch für Leasinggesellschaften bereits anwendbar
  • wesentliche Neuerung des BaFin-Leitfadens sind die Einführung der normativen und die Nachjustierung der ökonomischen Perspektive
  • eine Übertragbarkeit der Grundsätze und Kriterien des Leitfadens ist nicht ohne weiteres auf Finanzdienstleistungsinstitute möglich und geboten; beispielhaft wird dafür die normative Perspektive, aufgrund der fehlenden Eigenkapitalanforderungen genannt

Bedeutung für Leasinggesellschaften:

  • Anpassung der MaRisk stellen keine Neuerungen für Leasinggesellschaften dar

Anforderungen an das Notfallmanagement

Hintergrund der Anpassung:

Die Implementierung der ICT-Risks (Guidelines on ICT and Security Risk Management – ICT Guidelines) in die Vorgaben der MaRisk.

Kernelemente:

  • Identifizierung von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen auf Basis einer Auswirkungsanalyse sowie Erstellung einer Risikoanalyse für diese Aktivitäten und Prozesse
  • Darstellung von Ersatzlösungen sowie die Rückkehr zum Normalbetrieb im Notfallkonzept basierend auf einer Übersicht über alle Aktivitäten und Prozesse
  • Regelmäßige Prüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit

Bedeutung für Leasinggesellschaften:

  • hohe Bedeutung für Leasinggesellschaften mangels Erleichterungsvorschriften

Zusammenfassung

Leasinggesellschaften werden zum Anwenderkreis der bevorstehenden Neuerungen im Bereich der „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ zählen, folglich werden Anpassungen in der Branche zu sehen sein. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die BaFin hinsichtlich des konkreten Anwenderkreises für die einzelnen Regelungen im Rahmen der jüngst gestarteten Konsultationsphase noch eine Überprüfung vornehmen wird.

Leasing: Eine Investition in Nachhaltigkeit?

Die Corona-Pandemie hat die Weltwirtschaft fest im Griff. Aktuell erleben wir eine beispiellose Wirtschafts- und Gesundheitskrise. Eben jene wirtschaftlichen Herausforderungen führen typischerweise dazu, dass Unternehmen weniger investieren und Projekte neu priorisieren. Das Thema Nachhaltigkeit droht dabei oftmals ins Hintertreffen zu geraten. Eine profane Möglichkeit den bevorstehenden Investitionsstau abzumildern, bieten Leasingangebote.

Leasing ermöglicht die Objektnutzung ohne Eigentumserwerb, wodurch die Liquidität des Leasingnehmers geschont wird. Im Austausch für die Nutzungsüberlassung des Leasingobjekts zahlt der Leasingkunde monatliche Raten. Diese kann der Kunde häufig aus den erwirtschafteten Erträgen des Leasingobjekts (Pay-as-you-earn) realisieren. Darüber hinaus kann die ergänzende Inanspruchnahme von Serviceleistungen rund um die Objektnutzung (z. B. Wartung und Reparatur) die Plan- und Kalkulierbarkeit des Investitionsobjekts erhöhen.

Allein für das Erreichen der europäischen Energie- und Klimaziele müssten in den Mitgliedstaaten der EU laut Kommission bis 2030 jährlich zusätzlich 260 Mrd. EUR investiert werden.1 Den Finanzintermediären der Leasingwirtschaft kommt bei der Erreichung der Energie- und Klimaziele somit eine besondere Bedeutung zu.

Ein Blick auf den Straßenverkehr verdeutlicht, dass die Leasingbranche einen erheblichen Anteil des deutschen Fahrzeugmarktes finanziert, denn schon jetzt wird ein Großteil der modernen und umweltfreundlicheren Fahrzeuge geleast. Gleiches gilt für die Elektrifizierung des Automobils und den Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs – auch hier macht die Finanzierungsform des Leasings den Löwenanteil aus. Am deutlichsten sichtbar werden die neuen Mobilitätskonzepte der Sharing-Economy in Großstädten, wo die Mobility-on-Demand Angebote zur gemeinschaftlichen Nutzung von Autos, Fahrrädern oder auch E-Scootern inzwischen zum festen Stadtbild gehören.

Der Erfolg der Sharing-Economy wäre ohne die Nutzung digitaler Kommunikationsangebote nicht möglich gewesen. Moderne Leasinganbieter verstehen sich deshalb nicht nur als reine Finanzierer, sondern zeitgleich als IT-Dienstleister, welche den Austausch von Gütern über internetbasierte Plattformen überhaupt erst ermöglichen. Gerade konventionelle Leasinganbieter stehen somit in der Pflicht ihr Geschäftsmodell in Anbetracht der digitalen Transformation kontinuierlich zu hinterfragen und gegebenenfalls ihre Produktpalette anzupassen.

Die Objektperspektive der Leasingbranche richtet ihr Hauptaugenmerk bereits vor Vertragsabschluss implizit auf die Ökobilanz. Denn der Leasinggeber nimmt das Objekt am Ende der Vertragslaufzeit in der Regel zurück, somit geraten umweltfreundliche Überlegungen – wie ein möglichst langer Lebenszyklus oder Wiederaufbereitungsmöglichkeiten (Refurbishing) – automatisch ins Interesse der Leasingwirtschaft. Schließlich trägt diese auch die Chancen und Risiken aus der Verwertung der geleasten Wirtschaftsgüter (Restwertrisiken).

1 Quelle: BDL

Umsatzsteuersatzsenkung bei Leasingverträgen

Die temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes im Zuge der Covid19-Krise lässt zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch einige Fragen offen. Gerade im Hinblick auf sog. Dauerleistungen, zu denen auch Miete und Leasing zählen, gibt es Besonderheiten zu beachten.

 

Grundsätzlich ist bei der Frage, welcher Umsatzsteuersatz nun anzuwenden ist, stets der Zeitpunkt maßgebend, in welchem die jeweilige Leistung ausgeführt wird. Bei Lieferungen ist dies der Übergang der Verfügungsmacht und bei sonstigen Leistungen der Zeitpunkt der Vollendung.

Leasing kann als Dauerleistung nicht eindeutig als Lieferung oder sonstige Leistung qualifiziert werden. Vielmehr kommt es auf die Ausgestaltung des Leasingvertrags an, welcher Umsatzsteuertatbestand vorliegt.

 

Im Fall einer Lieferung ist der gesamte Umsatzsteuer-Betrag zu Beginn des Leasingvertrags fällig. Liegt der Beginn eines solchen Leasingvertrags also vor dem 01.07.2020 oder nach dem 01.01.2021, so werden 19% Umsatzsteuer fällig, wohingegen Leasingverträge, deren Beginn in der zweiten Jahreshälfte 2020 liegt, nur mit 16% zu Buche schlagen.

 

Bei Leasingverträgen, die als sonstige Leistung zu qualifizieren sind, wäre wie folgt zu verfahren. Die monatlichen Leasingraten und das zur Verfügung stellen des Leasinggegenstandes sind im allgemeinen als Dauerleistungen, die als Teilleistungen erbracht werden zu qualifizieren. Der Zeitraum der Leistungserbringung ist der monatliche Zeitraum. Demnach werden für die einzelnen Teilleistungen zwischen Juli und Dezember 2020 nur 16% Umsatzsteuer fällig, für die übrigen Teilleistungen (vorbehaltlich einer möglichen Verlängerung der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze) hingegen 19%.

 

Hier ergibt sich noch eine Besonderheit bei sog. Leasing-Sonderzahlungen. Solche Sonderzahlungen sind als Vorauszahlung auf jede einzelne Leasingrate zu verstehen und daher ertragsteuerlich über die Laufzeit abzugrenzen. Umsatzsteuerlich wäre für bereits geleistete Sonderzahlungen, die sich auch auf den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 erstrecken, eine anteilige Korrektur auf 16% vorzunehmen. Bei Sonderzahlungen, die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 geleistet werden, ist zu unterscheiden, welcher Teil der Zahlung sich auf das zweite Halbjahr 2020 bezieht bzw. darüber hinaus.

 

Ein besonderes Augenmerk gilt dem Umgang mit Sondersachverhalten, wie z.B. bei Stundungen, unvorhergesehene Kündigungen, zusätzliche Zahlungen/Erstattungen im Kilometer Leasing. Hier kann es sich um Zahlungsmodalitäten handeln (wie z.B. bei Stundungen), die ggf. keine Auswirkung auf die umsatzsteuerliche Beurteilung haben oder um Leistungen (wie beim Kilometer Leasing), für die zu beurteilen wäre, wann die Leistung vor dem Hintergrund umsatzsteuerlicher Vorschriften als ausgeführt gilt.

 

PwC, im Juli 2020

Aktuelle Leasing-Themen in Zeiten der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie hält die Weltwirtschaft in Atem. Ein Blick auf die aktuellen Konjunktur-Prognosen zeigt, wie gravierend die Situation ist. So gehen die Volkswirte der EZB (Stand: Juni) davon aus, dass das BIP der Eurozone im Jahr 2020 um ca. 8,7 Prozent abstürzen wird. Auch der ifo-Geschäftsklimaindex deutet darauf hin, dass von einem Großteil der Unternehmen noch immer eine Verschlechterung der Geschäftslage erwartet wird. Der Index hat sich im Vergleich zum Vormonat zwar um 5,3 Zähler auf 79,5 Punkte verbessert, allerdings war der Indexwert vom April mit 74,2 Punkten auch der niedrigste jemals gemessene Wert.

Die Folgen der Corona-Krise sollen durch die Politik des billigen Geldes der Notenbanken sowie der umfangreichen Hilfspakete der Bundesregierung abgemildert werden. Die EZB legt mit der Ausweitung des bisher 750 Mrd. EUR schweren Anleihenotkaufprogrammes (PEPP) um weitere 600 Mrd. EUR den Grundstein der weiter anhaltenden Niedrigzinspolitik. Nicht umsonst gilt die Geldflut diverser internationaler Notenbanken als einer der stärksten Treiber der jüngsten Börsenrally.

Das Krisenbewältigungspaket der Bundesregierung umfasst im Wesentlichen die Förderung von Technologien und Digitalisierung, Liquiditäts- und Überbrückungshilfen für Unternehmen, verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten sowie temporäre Umsatzsteuersenkungen.

Neben der außergewöhnlich starken Betroffenheit einzelner Branchen (z.B. Reise- und Veranstaltungswirtschaft) geraten insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen aufgrund massiver Umsatzeinbußen sowie Liquiditätsengpässen in akute Existenznöte.

Den Finanzintermediären aus dem Nicht-Bankensektor kommt bei der Wiederbelebung der deutschen Wirtschaft eine zentrale Bedeutung zu. Allein in Deutschland befinden sich Leasing-Güter im Wert von über 220 Mrd. EUR im Einsatz. Über die Hälfte der außenfinanzierten Investitionen (BDL: Stand 2/2020: 53,5 Prozent) sind der Leasingbranche zuzuordnen. Diese Entwicklung ist auf eine Reihe von Vorteilen zurückzuführen, welche Leasing als alternative Finanzierungsform mit sich bringt. Während in der Vergangenheit für den Leasingnehmer insbesondere steuerliche und bilanzielle Vorteile im Vordergrund standen, sind es heute eher der Erhalt der eigenen Liquidität, Planungssicherheit, die Vermeidung von Restwertrisiken sowie die stetige Modernisierung der Betriebsausstattung.

Im Kampf gegen die Auswirkungen der Corona-Krise dürfte Leasing als Finanzierungsform weiter an Bedeutung gewinnen. Allerdings gehen die Folgen der Pandemie auch an Leasinggesellschaften nicht spurlos vorbei, demnach müssen Anbieter zunächst einmal ihre eigene Liquidität und ausreichend freie Refinanzierungslinien sichern, um entsprechende Angebote offerieren zu können.

In den folgenden Wochen wollen wir deshalb die Auswirkungen der Konjunkturpakete auf die Leasingbranche sowie die Folgen der Krise auf das Geschäftsmodell der Branche und deren Prozesse durchleuchten. Nachfolgend finden Sie verschiedene Themenblöcke, über die wir Sie in regelmäßigen Beiträgen in Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Krise unterrichten werden.

  • Umsatzsteuersenkung
  • Adressenausfall- und Restwertrisiken
  • Digitalisierungsprozesse
  • Nachhaltigkeit

Aktuelle Entwicklungen zur Risikotragfähigkeit

Die BaFin hat am 24. Mai 2018 zusammen mit der Deutschen Bundesbank den überarbeiteten Leitfaden „Aufsichtliche Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte und deren prozessualer Einbindung in die Gesamtbanksteuerung („ICAAP“) – Neuausrichtung“ final veröffentlicht, welcher den bisher gültigen Leitfaden aus dem Jahre 2011 ablöst. Gültig ist der Leitfaden für alle national von der BaFin regulierten Institute. Somit sind in erster Linie alle nicht von der EZB direkt überwachten Institute von der Neuregelung betroffen. Jedoch orientiert sich der neue Leitfaden in Bezug auf die aufsichtliche Erwartungshaltung eng an dem im November 2018 von der EZB finalisierten ICAAP-Leitfaden (Leitfaden der EZB für den bankinternen Prozess zur Sicherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung (Internal Capital Adequacy Assessment Process – ICAAP)), so dass EZB und nationale Aufsicht in Deutschland hier grundsätzlich gleichgerichtete Anforderungen an die Institute stellen.

Der BaFin-Leitfaden gibt die Erwartungshaltung der Aufsicht an die institutsinterne Aus­ge­staltung der Risikotragfähigkeit wider und ist damit erster Beurteilungsmaßstab in Bezug auf die sachlich-methodische Angemessenheit der Risikotragfähigkeit des jeweiligen Institutes.

Der neue Leitfaden unterscheidet nicht mehr in die Perspektiven der Fortführung („going concern“) und Liquidation („gone concern“) sondern zwischen ökonomischer und normativer Perspektive. Die normative Perspektive basiert dabei auf den Mindestkapitalanforderungen für Banken in der Baseler Säule 1 sowie SREP- und sonstigen Eigenkapitalzuschlägen. Auf dieser Betrachtung liegt das Hauptaugenmerk der Beaufsichtigung bei Kreditinstituten, da sie auch als Ausgangspunkt für die Kapitalanforderungen unter Betrachtung verschiedener Szenariorechnungen (Basis-, adverses Szanario) dient.

Bis auf Weiteres erlaubt die deutsche Aufsicht gemäß Annex zum Leitfaden jedoch auch noch die weitere Nutzung der so genannten „Going Concern-Ansätze alter Prägung“, weist jedoch explizit auf die unbestimmte zeitliche Begrenzung dieser Regelung hin. Entscheidend für die Dauer dieser Übergangsregelung dürfte der weitere Fahrplan der EZB hinsichtlich der Überwachung der weniger signifikanten Institute (LSI) sein. Hiervon sind auch Finanzdienstleister und somit Leasinggesellschaften betroffen.

Da die Anforderungen der Säule I auf Finanzdienstleistungsinstitute und damit auch Leasinggesellschaften nicht anwendbar sind, kann die normative Perspektive in dieser spezifischen Form nicht zur Anwendung kommen. Dies bedeutet zunächst, dass weiterhin eine Kapitalplanungsrechnung zu erstellen ist, um die Kapitalanforderungen unter Betrachtung verschiedener Szenarien ermitteln zu können.

Die weiteren Auswirkungen auf Leasinggesellschaften hängen stark von der bisherigen Vorgehensweise bei der Risikotragfähigkeitsbetrachtung ab.

Leasinginstitute, die bei der Risikotragfähigkeitsrechnung den Substanzwert in die Betrachtung einbeziehen, erfüllen sicherlich die Anforderungen einer ökonomischen Perspektive.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die deutsche Aufsicht für die ökonomische Perspektive im Leitfaden ein Konfidenzniveau von 99,9 % bei der Quantifizierung von Risiken (z. B. mit Hilfe von Value at Risk-Ansätzen) fordert. Viele Leasinginstitute erreichen dieses Niveau im Rahmen ihrer RTF-Rechnung derzeit noch nicht und müssen sich somit Gedanken machen, wie auch bei den erhöhten Anforderungen die Risikotragfähigkeit künftig sichergestellt werden kann.

Leasinggesellschaften, welche dagegen keinen Substanzwert ermitteln oder diesen bei der Risikotragfähigkeitsrechnung nicht berücksichtigen, erfüllen regelmäßig nicht die Anforderungen einer ökonomischen Betrachtung. Sie können derzeit noch die Übergangsregelungen (Annex) in Anspruch nehmen, jedoch empfiehlt es sich, die Risikotragfähigkeitsrechnung im Hinblick auf die ökonomische Betrachtung sowie die steigenden Anforderungen hinsichtlich des Konfidenzniveaus frühzeitig weiterzuentwickeln, denn die Möglichkeit der fortgesetzten Nutzung aktuell implementierter Going Concern-Ansätze ist unserer Einschätzung nach als „Platzhalter“ für die künftige Entwicklung eines ökonomischen Ansatzes zu verstehen.

Die Bedeutung der Substanz­wertrechnung als Basis auch für die Risikotragfähigkeitsermittlung gewinnt vor diesem Hinter­grund weiter an Bedeutung. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich die Substanzwertrechnung bei der Weiterentwicklung des ICAAP noch einmal auf den Prüfstand zu stellen bzw. – sofern eine solche bislang nicht erstellt wird – die Notwendigkeit für deren Erstellung erneut zu beurteilen.

Gemäß dem Anschreiben der BaFin zum überarbeiteten RTF-Leitfaden sind zunächst keine Fristen für die Institute zur Umsetzung der aktualisierten Vorschriften verbunden. Ein wesentlicher Grund liegt sicherlich in der weiteren Zulässigkeit der bestehenden Going Concern-Ansätze (Annex). Die BaFin weist jedoch explizit darauf hin, dass sich diejenigen Institute, welche die bestehenden Going Concern-Verfahren weiter nutzen wollen, heute schon Gedanken über die zukünftige Umsetzung der jetzt aktualisierten Anforderungen (z.B. im Rahmen von Proberechnungen) machen sollten. Diese Sichtweise kommt aktuell wahrnehmbar auch im Rahmen von Sonderprüfungen nach § 44 KWG und den bank­auf­sichtlichen Jahresgesprächen mit der Geschäftsleitung  sehr deutlich zum Ausdruck.

Bei Fragen hilft Ihnen unser Experte Daniel Puls (daniel.puls@pwc.com) gerne weiter.

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