Die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH aus § 43 Abs. 1 GmbHG, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, womit der BGH im Urteil vom 7. Mai 2019 – VI ZR 512/17 – (www.bundesgerichtshof.de unter Entscheidungen) seine bisherige Rechtsprechung bestätigte.