Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft unterliegen nach dem BGH-Urteil vom 16. Juli 2019 – II ZR 175/18 – (www.bundesgerichtshof.de unter Entscheidungen) keinen besonderen Wirksamkeitsanforderungen, wenn sie ohne satzungsüberlagernde Wirkung bleiben.