WeihnachtsgrĂĽĂźe

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Ein ganz besonderes Jahr geht zu Ende und so mancher wird sagen
Zum GlĂĽck!
Hoffen wir alle, dass 2021 wieder ein Jahr der Freude und Zufriedenheit wird und dass wir alle die Monate der Beschränkungen und Entbehrungen bald hinter uns lassen können.
In diesen Tagen denken wir nicht nur an unsere Lieben, sondern auch an diejenigen, die sich fĂĽr unser aller Gesundheit engagieren und an diejenigen, die einen lieben Menschen verloren haben.
Wir freuen uns, dass Sie uns auch in diesen Zeiten die Treue gehalten haben und freuen uns schon, Ihnen auch im nächsten Jahr wieder interessante Themen vorstellen zu können.
Wir wĂĽnschen Ihnen ein besinnliches und geruhsames Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Jahr 2021
Anita Dietrich Annette Malsch Carolin Stoek Thomas Veith
Die Real Estate Insights – November 2020 befasst sich erneut mit aktuellen Themen rund um die Immobilie. Dabei liegt einer der Schwerpunkte auf den Herausforderungen der Covid-19-Pandemie und damit verwandten Themen, aber auch andere Themen aktueller Art werden angesprochen, wie z.B. Green Leases.
Aus dem Inhalt:
Der IDW IVFA hat einen fachlichen Hinweis veröffentlicht, der sich mit den Angaben nach § 101 Abs. 2 Nr. 5 KAGB befasst. Der fachliche Hinweis ist auf der IDW-Internetseite abrufbar (Abruf des fachlichen Hinweises nur mit Registrierung möglich).
Nach § 101 Abs. 1 Nr. 5 KAGB sind in den Jahresbericht eines Publikums-Sondervermögens die Angaben nach § 134c Abs. 4 AktG aufzunehmen. Die Regelung ist aufgrund der Gesetzessystematik im KAGB auch für alle anderen Arten von Publikums-Investmentvermögen (InvAG und InvKG) anwendbar. Die Angaben umfassen Erläuterungen, wie die Anlagestrategie und deren Umsetzung mit den Regelungen des Verwaltungsvertrages vereinbar ist bzw. diese zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte beiträgt. Die Angaben umfassen im Einzelnen Angaben
Die Angaben sind insgesamt entweder unmittelbar in den Jahresbericht aufzunehmen oder auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu veröffentlichen (§ 101 Abs. 2 Nr. 5 KAGB). In diesem Fall ist ein Verweis auf die Internetseite in den Jahresbericht aufzunehmen. Welche Form der Berichterstattung sich hier in der Praxis durchsetzen wird, bleibt abzuwarten, denn einige der oben genannten Angabepflichten überschneiden sich mehr oder weniger mit den bereits im Jahresbericht vorhandenen Angaben, andere sind neu und grundsätzlich sicherlich nicht spezifisch für ein konkretes Investmentvermögen.
In Ermangelung einer spezifischen Übergangsregelung im KAGB sind die Angaben grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 in die Jahresberichte der Investmentvermögen aufzunehmen (Art. 16 ARUG II, BGBl I, S. 2637). Hieraus folgt, dass dies auch Jahresberichte von Investmentvermögen betrifft, deren Geschäftsjahr am oder vor dem 31.12.2019 begonnen hat und im Kalenderjahr 2020 endet. Betroffen von der Angabepflicht sind jedoch ausschließlich Vermögensverwalter mit Sitz in der EU und die in auf einem geregelten Markt gehandelte Aktien investieren (§ 134a Abs. 2 Nr. 2 AktG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. b der Aktionärsrechterichtlinie).
Weitere Informationen u.a. zum Umgang mit fehlenden oder unvollständigen Angaben enthält der fachliche Hinweis des IDW IVFA.
Die Covid-19 Pandemie hinterlässt immer mehr ihre Spuren. Höhere Volatilität an den Märkten ist dabei nur ein Thema, welches die Asset and Wealth Management-Industrie derzeit bewegt:
FĂĽr die Asset and Wealth Management-Industrie ergeben sich im Hinblick auf die Bilanzierung nicht nur Auswirkungen auf die eigenen Jahresberichte (ESMA sets out supervisory expectations on publication of investment funds periodic reports), sondern ganz besonders auch im Hinblick auf die Analyse der Jahresberichte und Halbjahresberichte ihrer aktuellen und potentiellen Investments.
Ganz besonders im Fokus dabei die Frage, bestehen Zweifel am Fortbestand des Unternehmens. Über Ereignisse, die auf den Fortbestand des Unternehmens einen negativen Einfluss haben können, können die Angabepflichten zu subsequent events Auskunft geben:
Nicht weniger wichtig ist es aber auch, zu verstehen, welche Bilanzierungsfragen (Accounting implications of coronavirus: PwC In brief INT2020-04; Accounting implications of the effects of coronavirus: PwC In depth INT2020-02) sich in den verschiedenen Industriezweigen stellen und wie diese beantwortet werden:
Auch der Real Estate Sektor kann sich nicht den Auswirkungen der Covid-19 Pandemie entziehen. Steigende Unsicherheiten bei der Bewertung, Mietminderungen oder -stundungen bis hin zu Mieterinsolvenzen – all das hat Einfluss auf die Bilanzierung und Bewertung von Immobilien. Zusammengefasst werden all diese Themen im Spotlight „A Real Estate Focus on COVID-19 Accounting Considerations„.
Zum Thema Bewertungsunsicherheiten:
Zum Thema Mietminderungen, – stundungen, Mieterinsolvenzen:
Die aktuelle Ausgabe der Real Estate Insights – Mai 2020 ist erschienen. Die aktuelle Ausgabe behandelt zu aller erst aktuelle Themen zur COVID-19-Pandemie:
Weitere Informationen zu COVID-19 finden sie hier.
Aber auch andere Themen kommen zu Wort:
Hier geht es zur aktuellen Ausgabe: Mai 2020
FrĂĽhere Ausgaben finden sie hier.
Die Publikation „COVID-19: UK industry focus – Where next for asset and wealth management?“ beschäftigt sich mit den EinflĂĽssen von COVID-19 auf die Asset and Wealth Management Industry in UK. Zum Download geht es hier.
Das IASB hat den Exposure Draft zu Covid-19-Related Rent Concessions veröffentlicht. Die Kommentierungsfrist endet am 8. Mai 2020. Die Finalisierung des Standards ist weiterhin bis Ende Mai vorgesehen.
Hierzu auch: IASB diskutiert Auswirkungen von Covid-19 auf die Leasingbilanzierung
Das IASB hat sich in seinem außerordentlichen Meeting am 17. April 2020 u.a. auch mit den Fragen der Leasingbilanzierung nach IFRS 16 beschäftig. Des weiteren wurden auch die Auswirkungen auf den generellen Zeitplan des IASB diskutiert.
Im Hinblick auf die Leasingbilanzierung hat das IASB ein Projekt ins Leben gerufen, welches sich mit IFRS 16 und den Covid-19 Auswirkungen beschäftigt. Das IASB plant am 27. April 2019 einen Exposure Draft zu veröffentlichen, der die vorläufigen Entscheidungen des IASB in einen Standard umsetzt. Eine kurze Kommentierungsfrist ist vorgesehen.
Die vorgesehenen Änderungen betreffen ausschließlich Leasingnehmer und sollen diesen eine optionale Ausnahme von der Anwendung der Lease Modification Regelungen auf Mietzugeständnisse (Mietverzicht oder -stundung) im Rahmen der Covid-19-Pandemie einräumen. Die Anwendung der Ausnahme ist an Voraussetzungen geknüpft. Für Leasinggeber sind derzeit keine Änderungen vorgesehen.
Die ESMA hat am 9. April 2020 in dem Public Statement „Actions to mitigate the impact of COVID-19 on the deadlines for the publication of periodic reports by fund managers“ (ESMA34-45-896) eine Fristverlängerung fĂĽr die Veröffentlichung von Halbjahres- und Jahresberichten fĂĽr Investmentvermögen bekannt gegeben.
Die Fristverlängerung der ESMA betrifft Jahresberichte sowohl der OGAW als auch der AIF mit einem Geschäftsjahresende am oder nach dem 31. Dezember 2019:
Für alle Jahresberichte mit einem Geschäftsjahresende am oder nach dem 1. Mai 2020 gelten die Fristen nach den europäischen Verordnungen unverändert fort.
Die ESMA reagiert damit auf die Beeinträchtigungen durch die von den Mitgliedstaaten der EU verhängten Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie durch die Beeinträchtigungen und Verzögerungen bei der Erstellung der Jahres- und Halbjahresberichte zu erwarten sind.
Die BaFin übernimmt zwar grundsätzlich die Leitlinien und Fragen und Antworten der EBA, der ESMA und der EIOPA in ihre Verwaltungspraxis, ausgenommen sie erklärt die Nichtübernahme ausdrücklich (Negativliste). Im Hinblick auf die obigen Erleichterungen hat sich die BaFin bisher jedoch noch nicht geäußert. Auch findet sich das ESMA Public Statement noch nicht auf der Covid-19-Webseite der BaFin.
Würden die Regelungen der ESMA unverändert übernommen, käme es zu Ungleichbehandlungen, da das deutsche KAGB über die europäischen Verordnungen hinaus Regelungen zur Veröffentlichung trifft (z.B. für Halbjahresberichte von AIF-Publikums-Sondervermögen). Darüber hinaus sind für Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften auch die Offenlegungsanforderungen des HGB sowie ggf. auch die Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes zu beachten.
Es bleibt insofern spannend, ob und wie die BaFin die obigen Erleichterungen in die deutsche Verwaltungspraxis übernimmt. Viel Zeit bleibt ohnehin nicht mehr, denn für OGAW mit Stichtag 31. Dezember 2019 endet die Veröffentlichungsfrist für den Jahresbericht am 30. April 2020, d.h. aber auch, um fristwahrend zu veröffentlichen, wären die Jahresberichte in den nächsten Tagen bereits beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung einzureichen.
Aktualisierung vom 14.4.2020:
Die BaFin hat bekannt gegeben, dass Sie die von der ESMA angeregten Erleichterungen auch in ihrer Verwaltungspraxis zu berĂĽcksichtigen gedenkt. Zur Information.