Kategorie: KAGB

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BMF veröffentlicht Referentenentwurf zum Fondsstandortgesetz

Am 1. Dezember 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts in Deutschland und zur Umsetzung von verschiedenen EU-Richtlinien veröffentlicht. Das sog. Fondsstandortgesetz (FoG) ändert neben dem KAGB auch das WpHG und das VAG sowie diverse Verordnungen. Darüber hinaus ergeben sich Änderungen im Umsatzsteuergesetz und im Einkommensteuergesetz.

Die Änderungen im KAGB lassen sich in fünf Themenblöcke einteilen

  • Umsetzung der Anforderungen aus der EU-TaxonomieVO und der EU-OffenlegungsVO im Hinblick auf erweiterte Prüfungs- wie Angabepflichten;
  • Einführung neuer Fondsprodukte (Infrastruktur-Sondervermögen, geschlossenes Sondervermögen, geschlossener Master-Feeder-Fonds) und Erweiterung der Anlagemöglichkeiten der offenen Investmentkommanditgesellschaft;
  • Änderungen der Vertriebsvorschriften insb. bezüglich des grenzüberschreitenden Vertriebs sowie Einfügung von konkreten Bestimmungen zum Pre-Marketing;
  • Erleichterungen im Hinblick auf die Digitalisierung (u.a. Verzicht auf Schriftformerfordernis) und die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation mit der BaFin;
  • Änderungen in Bezug auf die Prüfung von Kapitalverwaltungsgesellschaften und ihrer Investmentvermögen.

Das FoG ist grundsätzlich am Tag nach der Verkündung im Bundesanzeiger erstmalig anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die steuerlichen Vorschriften, die am 1. Juli 2021 in Kraft treten und die Vorschriften zur elektronischen Kommunikation mit der BaFin, die am 1. April 2023 in Kraft treten.

Darüber hinaus enthält das FoG spezifische Übergangsregelungen für die Umsetzung der EU-Verordnungen. Die Vorschriften, die der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1160 dienen – dies betrifft insbesondere die Vertriebsvorschriften zum grenzüberschreitenden Vertrieb und die Vorschriften zum Pre-Marketing – sind ab dem 2. August 2021 erstmalig anzuwenden. Die Änderungen aufgrund der EU-TaxonomieVO und der EU-OffenlegungsVO sind abhängig vom verfolgten Umweltziel entweder am 1. Januar 2022 oder am 1. Januar 2023 erstmalig anzuwenden.

IDW veröffentlicht fachlichen Hinweis zu den Angaben nach § 101 Abs. 2 Nr. 5 KAGB

Der IDW IVFA hat einen fachlichen Hinweis veröffentlicht, der sich mit den Angaben nach § 101 Abs. 2 Nr. 5 KAGB befasst. Der fachliche Hinweis ist auf der IDW-Internetseite abrufbar (Abruf des fachlichen Hinweises nur mit Registrierung möglich).

Nach § 101 Abs. 1 Nr. 5 KAGB sind in den Jahresbericht eines Publikums-Sondervermögens die Angaben nach § 134c Abs. 4 AktG aufzunehmen. Die Regelung ist aufgrund der Gesetzessystematik im KAGB auch für alle anderen Arten von Publikums-Investmentvermögen (InvAG und InvKG) anwendbar. Die Angaben umfassen Erläuterungen, wie die Anlagestrategie und deren Umsetzung mit den Regelungen des Verwaltungsvertrages vereinbar ist bzw. diese zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte beiträgt. Die Angaben umfassen im Einzelnen Angaben

  • über die wesentlichen mittel- bis langfristigen Risiken,
  • über die Zusammensetzung des Portfolios, die Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten,
  • zur Berücksichtigung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei der Anlageentscheidung,
  • zum Einsatz von Stimmrechtsberatern,
  • zur Handhabung der Wertpapierdarlehen und zum Umgang mit Interessenkonflikten im Rahmen der Mitwirkung in den Gesellschaften, insbesondere durch Ausübung von Aktionärsrechten (§ 134c Abs. 4 AktG).

Die Angaben sind insgesamt entweder unmittelbar in den Jahresbericht aufzunehmen oder auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu veröffentlichen (§ 101 Abs. 2 Nr. 5 KAGB). In diesem Fall ist ein Verweis auf die Internetseite in den Jahresbericht aufzunehmen. Welche Form der Berichterstattung sich hier in der Praxis durchsetzen wird, bleibt abzuwarten, denn einige der oben genannten Angabepflichten überschneiden sich mehr oder weniger mit den bereits im Jahresbericht vorhandenen Angaben, andere sind neu und grundsätzlich sicherlich nicht spezifisch für ein konkretes Investmentvermögen.

In Ermangelung einer spezifischen Übergangsregelung im KAGB sind die Angaben grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 in die Jahresberichte der Investmentvermögen aufzunehmen (Art. 16 ARUG II, BGBl I, S. 2637). Hieraus folgt, dass dies auch Jahresberichte von Investmentvermögen betrifft, deren Geschäftsjahr am oder vor dem 31.12.2019 begonnen hat und im Kalenderjahr 2020 endet. Betroffen von der Angabepflicht sind jedoch ausschließlich Vermögensverwalter mit Sitz in der EU und die in auf einem geregelten Markt gehandelte Aktien investieren (§ 134a Abs. 2 Nr. 2 AktG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. b der Aktionärsrechterichtlinie).

Weitere Informationen u.a. zum Umgang mit fehlenden oder unvollständigen Angaben enthält der fachliche Hinweis des IDW IVFA.

COVID-19 | Zusammenfassung der paneuropäischen Entlastungsmaßnahmen für gewerbliche Mietverhältnisse

In dieser Übersicht geben die PwC Legal Kollegen eine Übersicht über die Entlastungsmaßnahmen auf europäischer Ebene für gewerbliche Mieter. Dabei wird auf die Spezifika einzelner Länder fokussiert mit Stand 19. Mai 2020.

This summary of Pan-European relief measures for commercial tenancies provides an overview, with focus on european countries as of 19th may 2020.

WORKING DOC_ COVID-19 – Summary of pan-european relief measures for commercial tenancies (19 May 2020) (1)

 

Real Estate Insights – Mai 2020

Die aktuelle Ausgabe der Real Estate Insights – Mai 2020 ist erschienen. Die aktuelle Ausgabe behandelt zu aller erst aktuelle Themen zur COVID-19-Pandemie:

  • Maßnahmen zur Abmilderung wirtschaftlicher Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Deutschland, Österreich und der Schweiz
  • Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das gewerbliche Mietrecht – Status quo und offene Fragen
  • Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Immobilienkredite

Weitere Informationen zu COVID-19 finden sie hier.

 

Aber auch andere Themen kommen zu Wort:

  • Bewertung von Pflegeheimen im Rahmen der internationalen Finanzberichterstattung (IFRS)
  • Bilanzierung von Baukostenzuschüssen – auf die Details kommt es an
  • Neues zur Schriftform bei Mietverträgen – geplante Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten
  • Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund Duldung durch den Nachbarn
  • Die Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie als Hürde für Immobilienerwerbe
  • BFH bestätigt Steuerbegünstigung für Umwandlung im Konzern nach § 6a GrEStG
  • EPRA Best Practice Recommendation Guidelines
  • Nachhaltigkeitswende bei Immobilien? ESG-Faktoren, Grean Leases und Right to Plug
  • Aktuelle Strukturierungsthemen bei Immobilieninvestitionen im Ausland

Hier geht es zur aktuellen Ausgabe: Mai 2020

Frühere Ausgaben finden sie hier.

 

IDW veröffentlicht fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Rechnungslegung von Investmentvermögen

Das IDW hat heute den Fachlicher Hinweis zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Rechnungslegung von Investmentvermögen veröffentlicht. Dieser baut auf den bereits veröffentlichten allgemeinen fachlichen Hinweisen auf und beschäftigt sich explizit mit den Jahresberichten von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften.

Den fachlichen Hinweis des IDW IVFA sowie alle anderen Hinweise des IDW zur Corona-Krise finden sie hier.

 

ESMA: Fristverlängerung zur Veröffentlichung von Jahresberichten und Halbjahresberichten

Die ESMA hat am 9. April 2020 in dem Public Statement „Actions to mitigate the impact of COVID-19 on the deadlines for the publication of periodic reports by fund managers“ (ESMA34-45-896) eine Fristverlängerung für die Veröffentlichung von Halbjahres- und Jahresberichten für Investmentvermögen bekannt gegeben.

Die Fristverlängerung der ESMA betrifft Jahresberichte sowohl der OGAW als auch der AIF mit einem Geschäftsjahresende am oder nach dem 31. Dezember 2019:

  • Jahresberichte, mit einem Geschäftsjahresende am oder nach dem 31. Dezember 2019 aber vor dem 1. April 2020, erhalten eine Fristverlängerung von zwei Monaten auf die in den europäischen Verordnungen vorgesehenen Fristen;
  • Jahresberichte, mit einem Geschäftsjahresende am oder nach dem 1. April 2020 und vor dem 1. Mai 2020, erhalten eine Fristverlängerung von einem Monat;
  • Halbjahresberichte von OGAW, deren Berichtsperiode am oder nach dem 31. Januar 2020 aber vor dem 1. April 2020 endet, erhalten eine Fristverlängerung von einem Monat.

Für alle Jahresberichte mit einem Geschäftsjahresende am oder nach dem 1. Mai 2020 gelten die Fristen nach den europäischen Verordnungen unverändert fort.

Die ESMA reagiert damit auf die Beeinträchtigungen durch die von den Mitgliedstaaten der EU verhängten Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie durch die Beeinträchtigungen und Verzögerungen bei der Erstellung der Jahres- und Halbjahresberichte zu erwarten sind.

Die BaFin übernimmt zwar grundsätzlich die Leitlinien und Fragen und Antworten der EBA, der ESMA und der EIOPA in ihre Verwaltungspraxis, ausgenommen sie erklärt die Nichtübernahme ausdrücklich (Negativliste). Im Hinblick auf die obigen Erleichterungen hat sich die BaFin bisher jedoch noch nicht geäußert. Auch findet sich das ESMA Public Statement noch nicht auf der Covid-19-Webseite der BaFin.

Würden die Regelungen der ESMA unverändert übernommen, käme es zu Ungleichbehandlungen, da das deutsche KAGB über die europäischen Verordnungen hinaus Regelungen zur Veröffentlichung trifft (z.B. für Halbjahresberichte von AIF-Publikums-Sondervermögen). Darüber hinaus sind für Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften auch die Offenlegungsanforderungen des HGB sowie ggf. auch die Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes zu beachten.

Es bleibt insofern spannend, ob und wie die BaFin die obigen Erleichterungen in die deutsche Verwaltungspraxis übernimmt. Viel Zeit bleibt ohnehin nicht mehr, denn für OGAW mit Stichtag 31. Dezember 2019 endet die Veröffentlichungsfrist für den Jahresbericht am 30. April 2020, d.h. aber auch, um fristwahrend zu veröffentlichen, wären die Jahresberichte in den nächsten Tagen bereits beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung einzureichen.

 

Aktualisierung vom 14.4.2020: 

Die BaFin hat bekannt gegeben, dass Sie die von der ESMA angeregten Erleichterungen auch in ihrer Verwaltungspraxis zu berücksichtigen gedenkt. Zur Information.

 

BaFin zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

Die BaFin hat das Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken am 20. Dezember 2019 (zuletzt geändert am 2.1.2020) veröffentlicht. Auch wenn das Merkblatt nach Aussagen der BaFin keine Prüfungsanforderungen formuliert und auch lediglich eine Orientierungshilfe geben soll, sollte der Hinweis der BaFin nicht ungehört verhallen, denn die BaFin sieht ihr Merkblatt als

„Kompendium unverbindlicher Verfahrensweisen (GoodPractice-Ansätze)“

an. Die von der BaFin in dem Merkblatt gestellten Fragen und dargelegten Beispiele machen es auch schnell deutlich, dass Unternehmen bei der Ausgestaltung ihrer Geschäftsorganisation und eines angemessenes Risikomanagementsystems Fragen des Umgangs mit Nachhaltigkeitsrisiken nicht länger ignorieren können.

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Applying IFRS for Real Estate

Die Ausgabe 2019 der Publikation „Applying IFRS for the real estate industry“ wurde veröffentlicht. Die interaktive Publikation wurde insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Regelungen des IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ auf Immobiliengesellschaften aktualisiert. Aber auch andere interessante Beispiele, die sich zu Bilanzierungsfragen entlang des Lebenszyklus einer Immobilie ergeben können, werden adressiert.

 

Merkblatt der BaFin zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken zur Konsultation gestellt

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Ende September das Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken zur Konsultation gestellt. Die Konsultationsfrist zur Konsultation 16/2019 endet am 3. November 2019. Die BaFin möchte mit diesem Merkblatt den Unternehmen eine Orientierungshilfe an die Hand geben, sich dem Thema Nachhaltigkeitsrisiken zu nähern. Die BaFin sieht in dem Merkblatt ein Kompendium von Good-Practices, das „unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips in den beaufsichtigten Unternehmen Anwendung finden soll.“ Sie weist explizit darauf hin, dass verbindliche gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Vorgaben durch das Merkblatt nicht abgeschwächt oder erweitert werden sollen. Das Merkblatt greift auch den Entwicklungen auf europäischer Ebene nicht vor.

Wer jetzt aber denkt, dass es sich hierbei lediglich um ein „nice to have“ handelt, wird überrascht sein. Nicht nur, dass die von der BaFin gestellten Fragen und Beispiele eine hohe Berechtigung haben, so führt die Tatsache, dass die Bafin davon ausgeht, dass Nachhaltigkeitsrisiken keine neuen und gesonderten Risiken darstellen, sondern integraler Bestandteil der bestehenden Risiken sind, dazu, dass sich die Unternehmen mit den Nachhaltigkeitsrisiken bereits heute auseinandersetzen müssen.

Die BaFin erwartet, dass die Unternehmen eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Risiken sicherstellen und dies in angemessener Weise dokumentieren.

Das Merkblatt richtet sich an alle beaufsichtigten Sektoren der Finanzwirtschaft und betrifft neben Kreditinstituten und Versicherungen insbesondere auch die Kapitalverwaltungsgesellschaften und wird damit auch Auswirkungen auf die Risikoberichterstattung in den von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentvermögen haben (Lagebericht/Tätigkeitsbericht).

Für die Investmentbranche ist insofern wichtig, sich mit dem Merkblatt auseinander zu setzen – sei es, um noch im Konsultationsprozess Einfluss auf die Aussagen im Merkblatt auszuüben – sei es, um sich auf mit dem eigenen Risikomanagement auseinander zu setzen.

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BaFin veröffentlicht die KAIT

Am 2. Oktober 2019 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Anforderungen an die Informationstechnik von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAIT) veröffentlicht. Die BaFin setzt damit ihre Reihe der Anforderungen an die IT-Landschaft im Finanzsektor fort. Bereits zuvor wurden die BAIT (Rundschreiben 10/2017) und VAIT (Rundschreiben 10/2018) für Banken und Versicherungen veröffentlicht.

Die KAIT tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2019 in Kraft. Da die KAIT lediglich die Regelungen des KAGB, der KAVerOV und der AIFM-VO sowie der KAMaRisk konkretisiert, verzichtet die BaFin in dem Rundschreiben – wie bereits bei Einführung der BAIT und VAIT –  auf eine Übergangsfrist.

Das Rundschreiben 11/2019 ist anwendbar auf alle Kapitalverwaltungsgesellschaften i.S.d. § 17 KAGB, die über eine Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 KAGB verfügen. Damit ist das Rundschreiben nicht anwendbar auf lediglich registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften. Im Falle extern verwalteter Investmentgesellschaften sieht die BaFin die Verantwortung für die Umsetzung der KAIT bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft – räumt aber ein, dass die Geschäftsführung der fremdverwalteten Investmentgesellschaft zu konsultieren ist.

Die Inhalte der jetzt veröffentlichten Fassung sind mit denen aus der Entwurfsfassung weitgehend identisch. Weitere Informationen finden Sie hier.

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