Investmentforum 2020 – eine virtuelle Veranstaltungsreihe

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Der aktuellen Situation geschuldet fand in diesem Jahr das jährliche PwC-Investmentforum nicht als Präsenzveranstaltung statt, sondern wurde durch eine virtuelle Veranstaltungsreihe ersetzt. Experten von PwC informieren Sie in den Webcasts zu aktuellen Themen und Entwicklungen in der Asset & Wealth Management Branche und beantworten Ihre Fragen.
Von Blockchain, Crypto-Custody bis hin zu IT-Sicherheit in Zeiten von Covid-19 wurden viele spannende Themen vorgestellt. Die Aufzeichnungen und Präsentationsunterlagen finden sie auf der Homepage des Investmentforums 2020.
Die BaFin hat am 3. Juni 2020 diverse Merkblätter und Formulare zur öffentlichen Konsultation gestellt (Konsultation 06/2020). Betroffen sind u.a. die folgenden Merkblätter:
Die Überarbeitung der Merkblätter dient der Übernahme der “Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen“ (EBA/GL/2017/12) und “Leitlinien zur internen Governance“ (EBA/GL/2017/11) vom 26. September 2017 in die Verwaltungspraxis der BaFin.
Die zur Konsultation gestellten Merkblätter sollen die bisher geltenden Merkblätter „Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, KAGB und ZAG“ vom 4. Januar 2016 (zuletzt geändert am 18. November 2018) und „Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB“ vom 4. Januar 2016 (zuletzt geändert am 18. November 2018) ablösen.
Da sich durch die Änderungen auch der Umfang der im Anzeigeverfahren einzuholenden Informationen erhöht, wurden auch die entsprechenden Formulare bereits überarbeitet (im Vorgriff auf die anstehenden Änderungen der Anzeigeverordnung).
Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 1. Juli 2020 unter Konsultation-06-20@bafin.de oder per Post entgegen.
In dieser Übersicht geben die PwC Legal Kollegen eine Übersicht über die Entlastungsmaßnahmen auf europäischer Ebene für gewerbliche Mieter. Dabei wird auf die Spezifika einzelner Länder fokussiert mit Stand 19. Mai 2020.
This summary of Pan-European relief measures for commercial tenancies provides an overview, with focus on european countries as of 19th may 2020.
Die aktuelle Ausgabe der Real Estate Insights – Mai 2020 ist erschienen. Die aktuelle Ausgabe behandelt zu aller erst aktuelle Themen zur COVID-19-Pandemie:
Weitere Informationen zu COVID-19 finden sie hier.
Aber auch andere Themen kommen zu Wort:
Hier geht es zur aktuellen Ausgabe: Mai 2020
Frühere Ausgaben finden sie hier.
Die BaFin hat am 6. Mai 2020 ein Rundschreiben (2/2020) veröffentlicht, worin sie die Anforderungen der jeweiligen Prüfberichtsverordnungen (PrüfbV, PrüfV, KAPrüfbV, ZahlprüfbV) im Zusammenhang mit den Prüfung und Berichterstattung über die getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie ggf. sonstigen strafbaren Handlungen konkretisiert. Weitere Infos hierzu finden Sie hier.
Die ESMA hat am 9. April 2020 in dem Public Statement „Actions to mitigate the impact of COVID-19 on the deadlines for the publication of periodic reports by fund managers“ (ESMA34-45-896) eine Fristverlängerung für die Veröffentlichung von Halbjahres- und Jahresberichten für Investmentvermögen bekannt gegeben.
Die Fristverlängerung der ESMA betrifft Jahresberichte sowohl der OGAW als auch der AIF mit einem Geschäftsjahresende am oder nach dem 31. Dezember 2019:
Für alle Jahresberichte mit einem Geschäftsjahresende am oder nach dem 1. Mai 2020 gelten die Fristen nach den europäischen Verordnungen unverändert fort.
Die ESMA reagiert damit auf die Beeinträchtigungen durch die von den Mitgliedstaaten der EU verhängten Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie durch die Beeinträchtigungen und Verzögerungen bei der Erstellung der Jahres- und Halbjahresberichte zu erwarten sind.
Die BaFin übernimmt zwar grundsätzlich die Leitlinien und Fragen und Antworten der EBA, der ESMA und der EIOPA in ihre Verwaltungspraxis, ausgenommen sie erklärt die Nichtübernahme ausdrücklich (Negativliste). Im Hinblick auf die obigen Erleichterungen hat sich die BaFin bisher jedoch noch nicht geäußert. Auch findet sich das ESMA Public Statement noch nicht auf der Covid-19-Webseite der BaFin.
Würden die Regelungen der ESMA unverändert übernommen, käme es zu Ungleichbehandlungen, da das deutsche KAGB über die europäischen Verordnungen hinaus Regelungen zur Veröffentlichung trifft (z.B. für Halbjahresberichte von AIF-Publikums-Sondervermögen). Darüber hinaus sind für Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften auch die Offenlegungsanforderungen des HGB sowie ggf. auch die Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes zu beachten.
Es bleibt insofern spannend, ob und wie die BaFin die obigen Erleichterungen in die deutsche Verwaltungspraxis übernimmt. Viel Zeit bleibt ohnehin nicht mehr, denn für OGAW mit Stichtag 31. Dezember 2019 endet die Veröffentlichungsfrist für den Jahresbericht am 30. April 2020, d.h. aber auch, um fristwahrend zu veröffentlichen, wären die Jahresberichte in den nächsten Tagen bereits beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung einzureichen.
Aktualisierung vom 14.4.2020:
Die BaFin hat bekannt gegeben, dass Sie die von der ESMA angeregten Erleichterungen auch in ihrer Verwaltungspraxis zu berücksichtigen gedenkt. Zur Information.
Die BaFin aktualisiert laufend ihre Hinweise zu aufsichtsrechtlichen und regulatorischen Maßnahmen. Hier finden Sie alle Informationen auf einem Blick:
Covid-19-Lage: Neue Entwicklungen und wichtige Informationen der BaFin
Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist insbesondere die Information zu folgender Fragestellung interessant:
Die aktuelle Ausgabe der Publikation „Worldwide Real Estate Investment Trust (REIT) Regimes – Compare and contrast“ wurde im Oktober 2019 veröffentlicht. Die Publikation vergleicht die REIT Regime von 29 Ländern im Hinblick auf die rechtlichen Regularien, die Eigenkapitalanforderungen sowie in Bezug auf die Beschränkungen für Anleger und Investments. Darüber hinaus werden auch die verschiedenen Steuersysteme miteinander verglichen.
Zur Publikation.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Ende September das Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken zur Konsultation gestellt. Die Konsultationsfrist zur Konsultation 16/2019 endet am 3. November 2019. Die BaFin möchte mit diesem Merkblatt den Unternehmen eine Orientierungshilfe an die Hand geben, sich dem Thema Nachhaltigkeitsrisiken zu nähern. Die BaFin sieht in dem Merkblatt ein Kompendium von Good-Practices, das „unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips in den beaufsichtigten Unternehmen Anwendung finden soll.“ Sie weist explizit darauf hin, dass verbindliche gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Vorgaben durch das Merkblatt nicht abgeschwächt oder erweitert werden sollen. Das Merkblatt greift auch den Entwicklungen auf europäischer Ebene nicht vor.
Wer jetzt aber denkt, dass es sich hierbei lediglich um ein „nice to have“ handelt, wird überrascht sein. Nicht nur, dass die von der BaFin gestellten Fragen und Beispiele eine hohe Berechtigung haben, so führt die Tatsache, dass die Bafin davon ausgeht, dass Nachhaltigkeitsrisiken keine neuen und gesonderten Risiken darstellen, sondern integraler Bestandteil der bestehenden Risiken sind, dazu, dass sich die Unternehmen mit den Nachhaltigkeitsrisiken bereits heute auseinandersetzen müssen.
Die BaFin erwartet, dass die Unternehmen eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Risiken sicherstellen und dies in angemessener Weise dokumentieren.
Das Merkblatt richtet sich an alle beaufsichtigten Sektoren der Finanzwirtschaft und betrifft neben Kreditinstituten und Versicherungen insbesondere auch die Kapitalverwaltungsgesellschaften und wird damit auch Auswirkungen auf die Risikoberichterstattung in den von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentvermögen haben (Lagebericht/Tätigkeitsbericht).
Für die Investmentbranche ist insofern wichtig, sich mit dem Merkblatt auseinander zu setzen – sei es, um noch im Konsultationsprozess Einfluss auf die Aussagen im Merkblatt auszuüben – sei es, um sich auf mit dem eigenen Risikomanagement auseinander zu setzen.
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Die Deutsche Bundesbank hat ihre meldetechnischen Durchführungsbestimmungen für die Abgabe der Großkreditanzeigen nach Art. 394 CRR (Stammdaten- und Einreichungsverfahren) und der Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG (Gesamtverfahren) geändert. Neben einer Ausweitung des Kreditbegriffs enthält die Durchführungsbestimmung auch eine Neuregelung der Meldepflicht nach § 34 Abs. 6 KAGB (Abschnitt 1.30).
Hiernach sind keine Millionenkreditanzeigen mehr erforderlich für auf Rechnung des AIF gewährte Gelddarlehen und unverbrieften Darlehensforderungen an Tochterunternehmen des AIF. Ausgenommen von der Abgabe der Millionenkreditanzeige sind damit Gelddarlehen die die Anforderungen des § 285 Abs. 3 Nr. 1 KAGB verfüllen. Diese Regelung nimmt aber nicht alle Gelddarlehen i.S.d. § 285 Abs. 3 KAGB von der Millionenkreditanzeige aus, da diese zwar gegenüber Unternehmen bestehen müssen, für die auch gleichzeitig ein Beteiligungsverhältnis besteht – ein Mutter-Tochter-Verhältnis ist jedoch für diese nicht zwingend gefordert.